Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 38 der 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005
Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
1. festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf und
Der Bundesrat verweist zur Begründung der Zustimmungsbedürftigkeit auf seine Stellungnahme zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 006/05(B) ). Das Übereinkommen regelt auch das Verfahren von Landesbehörden im Bereich der Rechtshilfe. Nach ständiger Auffassung des Bundesrates sind Bestimmungen, die das Verfahren von Landesbehörden in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe regeln, soweit sie nicht das gerichtliche Verfahren betreffen, Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG. Verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich auch im Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels sowie im Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten.