Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf.
Begründung
- Der Bundesrat verweist zur Begründung der Zustimmungsbedürftigkeit auf seine Stellungnahme zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 006/05(B) ). Das Übereinkommen regelt auch das Verfahren von Landesbehörden im Bereich der Rechtshilfe. Nach ständiger Auffassung des Bundesrates sind Bestimmungen, die das Verfahren von Landesbehörden in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe regeln, soweit sie nicht das gerichtliche Verfahren betreffen, Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG. Verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich auch im Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels sowie im Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten.
- Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 2005 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.