Punkt 66 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - ZuG 2012)
In § 11 Abs. 5 sind nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:
- Auf Antrag des Betreibers wird ein individueller Auslastungsfaktor zu Grunde gelegt, der sich auf die Kapazität der außer dem Kuppelgas genutzten Brennstoffe bezieht. Der Nachweis über Auslastungsfaktor und Kapazität ist über ein verifiziertes Gutachten durch den Betreiber zu erbringen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist der neue § 11 Abs. 5 Satz 5 wie folgt zu fassen:
- Im Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
Begründung
Die im Gesetz enthaltene Formulierung bildet ausschließlich den Fall ab, dass ein neu zu errichtendes oder zu erweiterndes Kuppelgaskraftwerk im bestimmten Umfang Erdgas zur Stützfeuerung einsetzt und nur im Umfang der Stützfeuerung mit Emissionsberechtigungen auszustatten ist, da die Rechte für das eingesetzte Kuppelgas bereits an anderer Stelle zugeteilt sind.
In Ergänzung hierzu bildet die Änderung den Fall ab, dass ein neu zu errichtendes oder zu erweiterndes Kuppelgaskraftwerk über eine Erdgasfeuerungsleistung verfügt bzw. erhält, die erheblich über dem Niveau einer Stützfeuerung liegt. Ein solcher so genannter "Erdgasüberbau" ist mit einer neu errichteten Erdgas befeuerten Kapazität gleich zu setzen. Die vorgeschlagene Regelung gewährleistet, dass diese Teilkapazität des Kuppelgaskraftwerks auf Antrag und Nachweis des Betreibers in gleicher Weise mit Emissionsberechtigungen ausgestattet wird wie eine allein stehende, mit Erdgas befeuerte Kraftwerkskapazität.