Der Deutsche Bundestag hat in seiner 181. Sitzung am 16. Juni 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 015/5613 - den vom Bundesrat eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes - Drucksache 015/4535 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- I. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 1
Änderung des GrundstückverkehrsgesetzesDem § 2 Abs. 3 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1901), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2101), wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist."'
- II. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 2
Änderung des LandpachtverkehrsgesetzesDem § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 37 des Gesetzes vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Länder können bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein anzuzeigender Landpachtvertrag über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus beanstandet werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist."'