Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Juni 2005 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird.
Die grundlegende Überarbeitung soll insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
- 1. Anpassung an Regelungen der EU-Richtlinien.
- 2. In Artikel 3 Nr. 7 (§ 44a Satz 1 und 2 TKG) sind jeweils nach dem Wort "Vorsatz" die Wörter "oder grober Fahrlässigkeit" einzufügen.
- 3. In der Regelung der Fälligkeit der mit der Abrechnung geltend gemachten Forderung in Artikel 3 Nr. 9 (§ 45i Abs. 1 Satz 3 TKG) ist das Gewollte zu verdeutlichen. Insbesondere ist klarzustellen, ob der Wegfall der Fälligkeit nachträglich ex tunc wirken und welche Auswirkungen eine nachträgliche Verschiebung des Zeitpunkts des Eintritts der Fälligkeit auf in der Zwischenzeit entstandene Ansprüche - etwa aus Verzug - haben soll.
- 4. Umfang und Ausgestaltung der Preisangabe- und -ansagepflichten.
- 5. Verlängerung der Übergangsfristen (Artikel 6).
Begründung
Zu Nummern 1, 4 und 5:
Das im Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz ist in einigen zentralen Forderungen nicht der Stellungnahme des Bundesrates aus dem Ersten Durchgang gefolgt. Insofern besteht ein erkennbarer Nachbesserungsbedarf.
Zu Nummer 2:
Die Haftungsbeschränkung der Höhe nach findet nur bei vorsätzlicher Verursachung des Schadens keine Anwendung. Eine Haftungsbegrenzung auch bei grob fahrlässigem Handeln ist sachlich nicht gerechtfertigt und steht mit vergleichbaren Vorschriften nicht in Einklang. Zu verweisen ist etwa auf die ebenfalls ein Massengeschäft betreffende Regelung des § 14 Satz 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn - und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
Zu Nummer 3:
Angesichts der unklaren zivilrechtlichen Konstruktion der Regelung über den (nachträglich ex tunc wirkenden?) Wegfall der Fälligkeit erscheint eine Klarstellung geboten.