Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 27. Juni 2008 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 016/9627 - zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 284/08(B)
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 016/6543, 016/7166, 016/8918, 016/9290 -
- Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Norbert Röttgen
- Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Prof. Dr. Ingolf Deubel
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 158. Sitzung am 25. April 2008 beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 18. Juni 2008
Der Vermittlungsausschuss
Jens Böhrnsen
Vorsitzender
Dr. Norbert Röttgen
Berichterstatter
Prof. Dr. Ingolf Deubel
Berichterstatter
Anlage
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
1. Zur Überschrift
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches".
2. Zur Inhaltsübersicht
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch".
- b) Nach der Angabe zu Artikel 2 werden folgende Angaben eingefügt:
- "Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 2b Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 2c Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 2d Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 2e Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Artikel 2f Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
- Artikel 2g Änderung des Einkommensteuergesetzes".
3. Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht, § 32 Abs. 2, § 42 WoGG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
"§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches".
- b) In § 32 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
- c) In § 42 wird die Überschrift wie folgt gefasst:"
§ 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches".
4. Zu Artikel 2 (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I)
Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
... wie Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzesbeschlusses...
5. Zu Artikel 2a - neu - (§ 52a Abs. 2 Satz 1 SGB II), Artikel 2b - neu - (§ 109a Abs. 2 Satz 1, 4, § 224b - neu - SGB VI), Artikel 2c - neu - (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB X), Artikel 2d - neu - (§ 45 Abs. 2, § 46a - neu - SGB XII), Artikel 2e - neu - (§ 7b Satz 2 AsylbLG), Artikel 2f - neu - (§ 7a Abs. 4 USG), Artikel 2g - neu - (§ 3 Nr. 58 EStG)
Nach Artikel 2 werden folgende Artikel eingefügt:
"Artikel 2a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wie Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzesbeschlusses...
Artikel 2b
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 224a folgende Angabe eingefügt:
"§ 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".
- 2. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 45 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45" ersetzt.
- b) Satz 4 wird gestrichen.
- 3. Nach § 224a wird folgender § 224b eingefügt:"
§ 224b Erstattung für Begutachtungen in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- (1) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Abs. 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Abs. 2 Satz 1 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
- (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung durch. Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch."
Artikel 2c
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... wie Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzesbeschlusses...
Artikel 2d
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46 folgende Angabe eingefügt:
- "Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung
- § 46a Bundesbeteiligung".
- 2. § 45 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt:
Dritter Abschnitt
Bundesbeteiligung§ 46a
Bundesbeteiligung- (1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt
- im Jahr 2009 einen Anteil von 13 vom Hundert,
- im Jahr 2010 einen Anteil von 14 vom Hundert,
- im Jahr 2011 einen Anteil von 15 vom Hundert und
- ab dem Jahr 2012 jeweils einen Anteil von 16 vom Hundert
der Nettoausgaben im Vorvorjahr. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand vom 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachtenkosten.
- (2) Der Anteil eines Landes an den vom Bund für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 zu übernehmenden Ausgaben entspricht dessen Anteil an den bundesweiten Nettoausgaben des Vorvorjahres nach Absatz 1 Satz 3 (Länderanteile). Die Länderanteile sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergeben würde.
- (3) Die sich nach Absatz 2 ergebenden Länderanteile sind vom Bund zum 1. Juli eines Jahres zu zahlen."
- (1) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Leistungen nach diesem Kapitel, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach § 43 Abs. 1 wegen der Nichtanwendung von § 36 Satz 1 sowie nach § 43 Abs. 2 wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen (Bundesbeteiligung). Der Bund trägt
- 4. In § 122 Abs. 4 werden nach den Wörtern "Leistungen nach § 8" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
Artikel 2e
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... wie Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzesbeschlusses...
Artikel 2f
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... wie Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzesbeschlusses...
Artikel 2g
Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wie Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzesbeschlusses..."