836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007
- 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Abschnitt 57
In Abschnitt 57 sind die Absätze 8 und 9 zu streichen.
Begründung
Die Absätze 8 und 9 des Abschnitts 57 der UStR 2008 basieren auf der Rechtsprechung des BFH zur Kreditvermittlung (BFH-Urteile vom 9. Oktober 2003, V R 5/03, BStBl II S. 958 und vom 3. November 2005, V R 21/05, BStBl 2006 II S. 282).
Der BFH hatte für die Steuerbefreiung bei der Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG gefordert, dass die Leistung an eine Person des Vertrages erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setze zwar nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen sei, wohl aber müsse ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben. Damit war die Steuerbefreiung nicht auf Untervermittlungsfälle anzuwenden.
Entgegen der BFH-Rechtsprechung hat der EuGH mit Urteil vom 21. Juni 2007 in der Rechtssache C-453/ 05 entschieden, dass auch sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen steuerfrei sein können. Daher kann an der bisherigen Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Untervermittlungsleistungen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003, V R 5/03, BStBl II S. 958; Abschnitt 57 Abs. 8 UStR 2005; BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2004, BStBl I S. 1199) nicht mehr festgehalten werden. Gleiches gilt für den neu eingefügten Absatz 9 des Abschnitts 57 UStR 2008.