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Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Belastung der unter starkem Wettbewerbsdruck stehenden energieintensiven Unternehmen durch die EEG-Umlage begrenzt und berechenbar gemacht wird.
- 2. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Entlastung energieintensiver Unternehmen gleichzeitig eine stärkere Belastung der nicht begünstigten Letztverbraucher bedeutet. Der Bundesrat fordert daher, das derzeitige System der Förderung erneuerbarer Energien grundlegend zu überprüfen und zu überarbeiten. Die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland muss an dem Ziel ausgerichtet werden, diese möglichst bald zu eigenständiger Wettbewerbsfähigkeit zu führen.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 EEG)
- Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Anlagendefinition in § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG präzisiert werden kann.
- Diese Regelung wird in der Praxis dadurch umgangen, dass Betreiber insbesondere auch Biogasanlagen zur Erzeugung einer bestimmten Energieleistung in möglichst viele Einzelkomponenten aufteilen. Die Splittung ermöglicht zwar die maximale Vergütung, hat aber ökologisch negative Begleiterscheinungen (größere Transportentfernungen für Biomasse und Gärsubstrat, höhere Emissionen, höherer Flächenverbrauch). Gleichzeitig werden die Stromverbraucher mit einer ungerechtfertigt hohen EEG-Umlage belastet.
B
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.