835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Behandlung in der Adhoc-Arbeitsgruppe des Rates zum Europäischen Technologieinstitut (ETI) und im EU-Wettbewerbsministerrat (Konfiguration Forschung) sieht der Bundesrat eine positive Entwicklung zur Einigung über einen veränderten Verordnungsvorschlag zum ETI.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Deutschen EU-Ratspräsidentschaft, einen zweistufigen Ansatz zur Errichtung eines ETI zu wählen, der zunächst nur die Errichtung einer kleinen Anzahl von Knowledge and Innovation Communities (KICs) vorsieht.
- 3. Der Bundesrat unterstreicht, dass akademische Grade nur von den beteiligten Universitäten vergeben werden dürfen. Vor diesem Hintergrund begrüßt er das Konzept eines zusätzlichen ETI-Labels.
- 4. Das Instrument einer Strategischen Innovationsagenda hält der Bundesrat für grundsätzlich begrüßenswert.
- 5. Der Bundesrat hält an seinen zuletzt im Dezember 2006 gemachten Ausführungen fest, dass die Finanzierung seitens der EU und der Industrie die wesentliche Voraussetzung auf dem Weg zur soliden Errichtung der KICs darstellt. Der Bundesrat betont erneut, dass keinesfalls im FRP7 zugesagte Mittel für administrative Ausgaben des ETI genutzt werden dürfen.
- 6. Der Bundesrat stellt fest, dass die Finanzierung des ETI nach wie vor nicht transparent ist. Die finanziellen Mittel für das ETI können nur innerhalb des Rahmens der Finanziellen Vorausschau 2007 bis 2013 bereitgestellt werden. Insofern bekräftigt der Bundesrat seine Haltung zu Ziffer 5 seiner Stellungnahme vom 22. September 2006, BR-Drucksache 537/06(B) , und zu Ziffer 16 seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006, BR-Drucksache 827/06(B) .
- 7. Nach Vorlage des neuen, endgültigen Verordnungsvorschlags behält sich der Bundesrat eine nochmalige Befassung zum ETI vor.