Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, mit den Ländern in Gespräche einzutreten, um gemeinsam eine Grundgesetzänderung und eine angemessene Finanzausstattung zu beraten mit dem Ziel, nachhaltige und dauerhafte Verbesserungen im Wissenschafts- und Bildungsbereich zu erreichen.
- 2. Eine Prioritätensetzung zu Gunsten von Bildung stellt die Weichen für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Länder und Kommunen tragen in Deutschland trotz ihrer äußerst knappen finanziellen Möglichkeiten den weitaus größten Anteil an den öffentlichen Ausgaben im Bereich der Schul-und Hochschulbildung sowie der frühkindlichen Bildung. Der Bundesrat weist auf die Gefahr hin, dass das Erreichen bildungspolitischer Ziele und Herausforderungen durch die Länder mit den vorhandenen Ressourcen und unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schuldenregeln nicht sichergestellt ist. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, dass der Bund die Länderhaushalte zur Erreichung der bildungspolitischen Zielsetzungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung mit zusätzlichen Ressourcen - gegebenenfalls mit einem höheren Anteil an Umsatzsteuermitteln - unterstützt.
- 3. Soweit es bei einer Neuausrichtung der Bildungsfinanzierung in Deutschland um die Reform der institutionellen Strukturen und die Schaffung neuer - auch verfassungsrechtlicher - Möglichkeiten für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bundesstaat geht, sind aus Sicht des Bundesrates folgende Grundsätze zu beachten:
- - Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bildungsbereich muss auf gemeinsamen Vereinbarungen beruhen, die die finanziellen Möglichkeiten aller Länder im Bildungsbereich verbessern. - Eine Einschränkung auf bestimmte Bildungsbereiche - etwa auf den Hochschulbereich oder sogar nur auf einzelne Vorhaben innerhalb des Hochschulbereichs - erscheint nicht problemadäquat. Vielmehr geht es darum, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bildungsbereich in der Gesamtheit zu verbessern.
- - Die finanzielle Beteiligung des Bundes muss dauerhaft erfolgen und darf sich nicht nur auf eine Anschubfinanzierung beschränken. Auf die Verankerung von Kofinanzierungsvorschriften sollte möglichst verzichtet werden.
- 4. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes beschränkt sich auf die Modifikation des Artikels 91b mit dem Ziel, künftig neben der Förderung von Vorhaben auch eine Förderung von Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen zu ermöglichen. Der Bundesrat stellt fest, dass eine solche Grundgesetzänderung den bildungspolitischen Herausforderungen und den zuvor formulierten Grundsätzen nicht gerecht wird.
- 5. Der Bundesrat weist darauf hin, dass Finanzierungsherausforderungen vor allem im Bereich der frühkindlichen Bildung und Erziehung bestehen. Er verweist auf die Ergebnisse empirischer Studien, dass Investitionen in diesem Bereich mit den stärksten positiven Effekten auf den Bildungserfolg verbunden und deshalb unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten besonders vorteilhaft sind.