Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 08. Juni 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31.Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339
und Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547
Begründung
- 1. Der Europäische Rat hat in seiner im Dezember 2005 erfolgten Einigung über den Finanzrahmen für 2007-2013 die Möglichkeit eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten die marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen im Rahmen der ersten Säule der GAP um bis zu 20% kürzen und die so frei gewordenen Beträge für ihre ländlichen Entwicklungsprogramme (zweite Säule der GAP) verwenden können. Er bat den Rat, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die Einzelheiten der Übertragungen von der ersten Säule festzulegen, und bestimmte, dass die zusätzlichen Gemeinschaftsmittel für die Finanzierung der ländlichen Entwicklung weder den Regeln für die einzelstaatliche Kofinanzierung noch den in der Verordnung über die ländliche Entwicklung enthaltenen Regeln für die Mindestausgaben je Schwerpunktbereich unterliegen.
- 2. Da die der fakultativen Modulation entsprechenden Beträge nicht als Teil der Höchstbeträge anzusehen sind, die die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL bilden, und die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, Durchführungsbestimmungen namentlich zur fakultativen Modulation zu erlassen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates entsprechend geändert werden.
- 3. Im vorliegenden Rechtsvorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist festgelegt, wie die Mitgliedstaaten die fakultative Modulation anwenden können und wie die Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden können.
- 4. Ein erster wichtiger Grundsatz besteht darin, dass die Mittel den Gemeinschaftshaushalt durchlaufen werden, was bedeutet, dass die Verpflichtungsermächtigungen für Ausgaben im Rahmen der ersten Säule gekürzt und die Verpflichtungsermächtigungen für die Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend aufgestockt werden.
- 5. Die Marktausgaben im Rahmen der GAP (z.B. Intervention, Ausfuhrerstattungen, Beihilfen für die private Lagerhaltung usw.) sind für die Modulation nicht geeignet. Sie dienen der Stützung des Marktes insgesamt, lassen sich nicht klar einem bestimmten Mitgliedstaat zuordnen und sind zeitlichen Schwankungen unterworfen. Wenn Marktinterventionen erforderlich sind, ist es wirtschaftlich gesehen zudem wenig sinnvoll, beispielsweise nur 90% der Ausfuhrerstattungen auszuzahlen. Infolgedessen sollten andere GAP-Ausgaben als Direktzahlungen von der fakultativen Modulation ausgeschlossen werden.
- 6. Die fakultative Modulation sollte soweit wie möglich den Bestimmungen zur obligatorischen Modulation angeglichen werden, d.h. für dieselben Direktzahlungen gelten. Für diese zusätzliche Kürzung würde wie im Fall der obligatorischen Modulation ein "Freibetrag" in Höhe der ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR gelten, was bedeutet, dass die Betriebsinhaber im Rahmen von Obergrenzen, die von der Kommission für jeden die fakultative Modulation anwendenden Mitgliedstaat festgesetzt werden, einen zusätzlichen Beihilfebetrag erhalten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welchen Satz sie im Zeitraum 2007-2012 (Kalenderjahre für Direktzahlungen) für die fakultative Modulation anwenden wollen (bis maximal 20%).
- 7. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation anwenden, erhalten die entsprechenden Beträge als zweite gemeinschaftliche Finanzierungsquelle für ihre ländlichen Entwicklungsprogramme. Auf diese Beträge finden sämtliche die Entwicklung des ländlichen Raums betreffenden Bestimmungen Anwendung mit der möglichen Ausnahme der Bestimmungen zur Kofinanzierung [Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates] und derjenigen zur Vorfinanzierung im Rahmen des ELER [Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005]. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Mindestausgaben je Schwerpunktbereich) sollte jedoch auch auf die aufgrund der fakultativen Modulation verfügbaren Beträge Anwendung finden, damit die Einhaltung der Grundregeln für die gemeinsame Politik gewährleistet ist. Die frei gewordenen Beträge würden innerhalb der Hauptprogramme für die Entwicklung des ländlichen Raums verwendet (und nicht für gesonderte kleinere, ausschließlich über die fakultative Modulation finanzierte Programme), so dass die Programme von denselben Verwaltungsbehörden und Zahlstellen verwaltet werden können.
- 8. Schließlich wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum und zu ihrer finanziellen Abwicklung zu erlassen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft zu verstärken, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ein System der fakultativen Modulation anzuwenden. Die fakultative Modulation sollte in Form einer Kürzung der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/20032 erfolgen, wobei die dieser Kürzung entsprechenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)3 zu verwenden sind. Die im Rahmen der fakultativen Modulation vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen sollten zu denjenigen hinzukommen, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben.
(2) Zur Erleichterung der administrativen Abwicklung sollte die fakultative Modulation auf derselben Grundlage berechnet werden wie die obligatorische Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(3) Um der besonderen Lage der Inhaber von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen, sollte bei Anwendung der fakultativen Modulation ein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt werden. Dieser zusätzliche Betrag sollte dem Betrag entsprechen, der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR ergibt, wobei von der Kommission festzusetzende Obergrenzen einzuhalten sind.
(4) Die Verwendung der der Anwendung der fakultativen Modulation entsprechenden Mittel sollte nicht den Bestimmungen zur einzelstaatlichen Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und den Bestimmungen zur Vorfinanzierung im Rahmen des ELER gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik4 unterliegen. Infolgedessen sind Abweichungen von diesen Verordnungen vorzusehen.
(5) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 zu erlassen.
(6) Die der Anwendung der fakultativen Modulation entsprechenden Beträge sind bei der Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzierenden Ausgaben zu berücksichtigen, und in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, Durchführungsbestimmungen namentlich zur fakultativen Modulation zu erlassen.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ist daher entsprechend zu ändern -
1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).
3 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
4 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
HAT folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
fakultative Modulation
Artikel 1
- (1) Unbeschadet des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2007-2012 auf alle in ihrem Hoheitsgebiet in einem gegebenen Kalenderjahr zu gewährenden Beträge von Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Kürzung, nachstehend "fakultative Modulation" genannt, anwenden.
- (2) Die der Anwendung der fakultativen Modulation entsprechenden Nettobeträge stehen als gemeinschaftliche Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der ländlichen Entwicklungsprogramme zur Verfügung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.
- (3) Die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation werden auf derselben Berechnungsgrundlage vorgenommen wie bei der Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Auf die den Betriebsinhabern gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge werden diese Kürzungen nicht angewendet.
Bei Anwendung von Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag in Höhe des Betrags, der sich aus der Anwendung des Kürzungsprozentsatzes auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger ergibt. Auf diesen zusätzlichen Betrag werden weder die Kürzungen im Rahmen der fakultativen Modulation noch die Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet.
Der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Kalenderjahres gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die Obergrenzen nicht übersteigen, die von der Kommission nach dem in Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verfahren festgesetzt werden. Erforderlichenfalls passen die Mitgliedstaaten den zusätzlichen Beihilfebetrag um einen linearen Prozentsatz an, um diese Obergrenzen einzuhalten.
- (4) Jeder Mitgliedstaat wendet pro Kalenderjahr einen einzigen Kürzungssatz an. Der Kürzungssatz kann in vorgegebenen Schritten fortschreitend geändert werden. Der höchstmögliche Kürzungssatz beträgt 20%.
Artikel 2
- Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten die für den Zeitraum 2007-2012 geltenden jährlichen Sätze der fakultativen Modulation fest und teilen sie der Kommission mit.
Artikel 3
- (1) Die der Anwendung der fakultativen Modulation entsprechenden Beträge werden von der Kommission festgesetzt und zu der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten hinzugenommen.
- (2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenzen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten hinzugenommenen Beträge nicht anzuwenden.
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 findet auf die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu der jährlichen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten hinzugenommenen Beträge keine Anwendung.
Artikel 4
- Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren von Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (insbesondere die Bestimmungen zur Einbeziehung der fakultativen Modulation in die Programmplanung für den ländlichen Raum) oder gegebenenfalls nach dem Verfahren von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (insbesondere die Bestimmungen zur finanziellen Abwicklung der fakultativen Modulation) erlassen.
Kapitel II
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Schlussbestimmungen
Artikel 5
- Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2, Artikel 143d und Artikel 143e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. ./2006 des Rates* zur Verfügung gestellt werden.
- (2) Im einleitenden Teil von Artikel 42 erhält der zweite Satz folgende Fassung:
"Diese Bestimmungen umfassen insbesondere: "
- 1. Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
- Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident