Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 KOM (2006) 241 endg.; Ratsdok. 10014/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 08. Juni 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31.Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339
und Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft zu verstärken, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, ein System der fakultativen Modulation anzuwenden. Die fakultative Modulation sollte in Form einer Kürzung der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/20032 erfolgen, wobei die dieser Kürzung entsprechenden Mittel zur Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)3 zu verwenden sind. Die im Rahmen der fakultativen Modulation vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen sollten zu denjenigen hinzukommen, die sich aus der Anwendung der obligatorischen Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergeben.

(2) Zur Erleichterung der administrativen Abwicklung sollte die fakultative Modulation auf derselben Grundlage berechnet werden wie die obligatorische Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3) Um der besonderen Lage der Inhaber von Kleinbetrieben Rechnung zu tragen, sollte bei Anwendung der fakultativen Modulation ein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt werden. Dieser zusätzliche Betrag sollte dem Betrag entsprechen, der sich aus der Anwendung der fakultativen Modulation auf die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR ergibt, wobei von der Kommission festzusetzende Obergrenzen einzuhalten sind.

(4) Die Verwendung der der Anwendung der fakultativen Modulation entsprechenden Mittel sollte nicht den Bestimmungen zur einzelstaatlichen Kofinanzierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und den Bestimmungen zur Vorfinanzierung im Rahmen des ELER gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik4 unterliegen. Infolgedessen sind Abweichungen von diesen Verordnungen vorzusehen.

(5) Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse5 zu erlassen.

(6) Die der Anwendung der fakultativen Modulation entsprechenden Beträge sind bei der Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzierenden Ausgaben zu berücksichtigen, und in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte die Möglichkeit aufgenommen werden, Durchführungsbestimmungen namentlich zur fakultativen Modulation zu erlassen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ist daher entsprechend zu ändern -


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).
3 ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
4 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
5 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
fakultative Modulation

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und Schlussbestimmungen

Artikel 5

Artikel 6


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident