Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)
Punkt 4d der 898. Sitzung des Bundesrates am 29. Juni 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus seiner Zustimmung nach Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes bedarf.
Begründung:
Im ESM-Finanzierungsgesetz werden auch Einzelheiten zu der Unterrichtung des Bundesrates geregelt. Dies stellt eine nähere Regelung der Mitwirkungsrechte der Länder nach Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes dar.