und zu Punkt 4c Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus - Drucksache 402/12 (PDF) - Punkt 4d Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) - Drucksache 403/12 (PDF) - Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 19. Juni 2012 die Position des Bundesrates bestätigt hat, dass Errichtung und Ausgestaltung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Angelegenheit der EU im Sinne des Artikels 23 GG sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen um eine Angelegenheit der EU, wenn diese in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der EU stehen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen in der BR-Drucksache 369/11(B) und BR-Drucksache 164/12(B) .
- 2. Der Bundesrat betrachtet durch dieses Urteil auch seine Position als bestätigt und begrüßt, dass die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 GG erfolgt. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass dies auch für zukünftige Änderungen des ESM-Vertrages gilt und die Nutzung von Artikel 19 ESM-Vertrag, der eine Änderung der Finanzhilfeinstrumente durch einstimmigen Beschluss im Gouverneursrat ermöglicht, nach dem Rechtsgedanken aus den §§ 2 bis 4, 7 und 8 IntVG voraussetzt, dass der deutsche Vertreter im ESM hierzu zuvor durch ein Gesetz im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 GG ermächtigt wurde.
- 3. Die Zustimmung des Bundesrates zu dem vorliegenden Gesetzespaket erfolgt in der Erwartung, dass die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der EU im Lichte dieses Urteils weiter präzisiert werden. Dies erfordert eine Anpassung der Gesetze über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag (EUZBBG) sowie von Bund und Ländern (EUZBLG) in Angelegenheiten der EU. Der Bundesrat erwartet, dass diese Anpassungen zügig erfolgen, und wird hierzu eine überarbeitete Fassung des EUZBLG einbringen.