Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Drucksache: 402/12 (PDF) und Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) Drucksache: 403/12 (PDF)
Zu dem Gesetz in Drucksache 401/12 (PDF)
Der Bundesrat hat in seiner 898. Sitzung am 29. Juni 2012 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß § 2 IntVG i.V.m. Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Zu dem Gesetz in Drucksache 402/12 (PDF)
Der Bundesrat hat in seiner 898. Sitzung am 29. Juni 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedeten Gesetz mit der in Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Mehrheit und gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Zu dem Gesetz in Drucksache 403/12 (PDF)
Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung nach Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes bedarf.
Begründung:
Im ESM-Finanzierungsgesetz werden auch Einzelheiten zu der Unterrichtung des Bundesrates geregelt. Dies stellt eine nähere Regelung der Mitwirkungsrechte der Länder nach Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes dar.
Der Bundesrat hat in seiner 898. Sitzung am 29. Juni 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 23 Absatz 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Zu allen Gesetzen:
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 19. Juni 2012 die Position des Bundesrates bestätigt hat, dass Errichtung und Ausgestaltung des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine Angelegenheit der EU im Sinne des Artikels 23 GG sind. Nach dem Bundesverfassungsgericht handelt es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen um eine Angelegenheit der EU, wenn diese in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der EU stehen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen in der BR-Drucksache 369/11(B) und BR-Drucksache 164/12(B) .
- 2. Der Bundesrat betrachtet durch dieses Urteil auch seine Position als bestätigt und begrüßt, dass die Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 GG erfolgt. Der Bundesrat ist weiterhin der Auffassung, dass dies auch für zukünftige Änderungen des ESM-Vertrages gilt und die Nutzung von Artikel 19 ESM-Vertrag, der eine Änderung der Finanzhilfeinstrumente durch einstimmigen Beschluss im Gouverneursrat ermöglicht, nach dem Rechtsgedanken aus den §§ 2 bis 4, 7 und 8 IntVG voraussetzt, dass der deutsche Vertreter im ESM hierzu zuvor durch ein Gesetz im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 GG ermächtigt wurde.
- 3. Die Zustimmung des Bundesrates zu dem vorliegenden Gesetzespaket erfolgt in der Erwartung, dass die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der EU im Lichte dieses Urteils weiter präzisiert werden. Dies erfordert eine Anpassung der Gesetze über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag (EUZBBG) sowie von Bund und Ländern (EUZBLG) in Angelegenheiten der EU. Der Bundesrat erwartet, dass diese Anpassungen zügig erfolgen, und wird hierzu eine überarbeitete Fassung des EUZBLG einbringen.