Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 30. Mai 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. Mai 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 391/97 = AE-Nr. 971543,
Drucksache 122/02 = AE-Nr. 020463 und AE-Nr. 051056
Drucksache 393/06 (PDF)
Begründung
1) sachlicher Hintergrund des Vorschlags
- Gründe für den Vorschlag und Ziele
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe der Entscheidung über der das Programm Fiscalis 2003 - 2007 muß die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms unterbreiten, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt ist. Am 6. April 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung1 über die erwünschte Auflage der beiden Programme Zoll 2013 und Fiscalis 20132 als Folgeprogramme zu den Programmen Zoll 2007 und Fiscalis 2003 - 2007 an.
- Allgemeiner Hintergrund
Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie3 festgehalten werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren die größten Herausforderungen für die Europäische Union darstellen. Das Programm 2013 wird durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen aktiv zur Verwirklichung dieser Strategie beitragen, um sicherzustellen, daß die Steuersysteme folgende Ziele erreichen:
- - die gemeinsame Anwendung der steuerlichen Vorschriften der Gemeinschaft;
- - den Schutz der finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
- - das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes durch die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung auch auf internationaler Ebene;
- - die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und
- - die kontinuierliche Senkung der Kosten, die den Verwaltungen und Steuerpflichtigen gleichermaßen durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehen.
- Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften
Das Fiscalis 2013 Programm ist das Nachfolgeprogramm des Fiscalis 2007 Programms.
- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Nicht anwendbar.
2) Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung
- Anhörung interessierter Parteien
Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden
Alle teilnehmenden Länder haben an der elektronischen Umfrage zur Zwischenbewertung teilgenommen, während Fall-Studienbesuche in fünf von ihnen durchgeführt wurden. Während dieser Besuche wurden detaillierte Interviews mit den Programmkoordinatoren, den Benutzern der IT-Systeme, Veranstaltungsteilnehmern, der Hierarchie in den Steuerverwaltungen, wie auch steuerpflichtigen Personen durchgeführt. Die Teilnehmer der Programmveranstaltungen werden regelmäßig um Feedback, als Teil eines eingebauten Überwachungssystems für das 2007 Programm, gebeten.
Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten
Allen Parteien erachten das Fiscalis-Programm als sehr sachdienlich für die Bedürfnisse der Verwaltungen und stimmten darüber ein, daß das Fiscalis-Programm zu einer besseren Zusammenarbeit und Vertrauensbildung zwischen ihren Verwaltungen und Beamten beiträgt. Teilnehmerstaaten schätzen besonders die vom Programm gebotene Flexibilität und möchten, daß diese in der Zukunft beibehalten wird. Sie haben ebenso unterstrichen, daß das Programm eine Schlüsselrolle in der Unterstützung der Teilnehmerstaaten beim Von-Einander-Lernen spielt und ihnen so hilft teure Fehler zu ersparen. Die Zwischenbewertung empfahl mehr Aktivitäten in den Bereichen Weiterbildung und Informationsverbreitung zu organisieren. Diese Empfehlungen wurden bei der Verfassung des neuen Vorschlags berücksichtigt.
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
Die Einholung externen Expertenwissens war nicht erforderlich.
- Folgenabschätzung
Eine erste politische Option, das Anhalten des Fiscalis-Programms wird einen sofortigen und fatalen Effekt für den Binnenmarkt im allgemeinen und im besonderen für das Funktionnieren der Steuersysteme haben.
Eine zweite politische Option, die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms ohne die Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen zur Unterstützung neuer politischer Initiativen und/oder der Reaktion auf veränderte Bedingungen, würde zu einer zunehmenden Verschlechterung der gegenwärtigen Situation führen. Obwohl diese Option auf kurze Sicht als befriedigend erscheinen mag würde sie schon bald Einschränkungen und unerwünschte Auswirkungen aufweisen da sie den Steuerverwaltungen keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stellen würde, um auf kommende Herausforderungen reagieren zu können.
Eine dritte politische Option sieht die Einführung des 2013 Programms als Weiterführung des 2007 Programms, verstärkt durch zusätzliche finanzielle Mittel zur Unterstützung neuer politischer Initiativen auf der einen Seite und eine geringfügige Erhöhung des Budgets aller anderen Teilrubriken auf der anderen Seite, vor. Die neuen politischen Initiativen, die einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung einer ausgereiften elektronischen Steuerverwaltung leisten werden, werden einen Großteil dieser zusätzlichen Mittel verschlingen. Zusätzliche Mittel werden auch zur Verbesserung des transeuropäischen EDV-Systems benötigt werden, die erforderlich ist um dem erwarteten vermehrten Informationsaustauschs gerecht zu werden. Ein geringerer Teil der zusätzlichen Mittel wird zur Entwicklung von Initiativen zur Förderungen von Wissensteilung im Bereich "e-learning" und der Verbreitung von Informationen benötigt.
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die im Arbeitsprogramm aufgeführt ist, dessen Bericht im SEC(2006)566 verfügbar ist.
3) rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013).
- Rechtsgrundlage
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip findet Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Masse verwirklicht werden:
Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können, und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 der EG Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen effizienter durch Gemeinschafsmaßnahmen verwirklicht werden.
Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben.
Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismaßigkeitsgrundsatz.
Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im mit Artikel 5 der EG
Vertrag dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- Wahl der Instrumente
Vorgeschlagene Instrumente: andere (Gemeinschaftsprogramm).
Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet.
Nicht anwendbar.
4) Auswirkungen auf den Haushalt
Die von der Gemeinschaft zu tragenden Betriebskosten lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: gemeinsame Maßnahmen und IT-Maßnahmen. Zu den gemeinsamen Maßnahmen gehören Seminare, Projektgruppen, Arbeitsbesuche, multilaterale Prüfungen, Fortbildung und alle sonstigen Aktivitäten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f. Zu den IT-Maßnahmen zählen der Betrieb und die Weiterentwicklung vorhandener transeuropäischer Systeme und die Entwicklung neuer Systeme.
Für den Zeitraum 2008-2013 sind daher insgesamt 156,9 Mio. € aus den Haushaltsmitteln der Gemeinschaft bereitzustellen. Das Programm 2013 läuft der Geltungsdauer der Finanziellen Vorausschau 2007 - 2013 entsprechend über 6 Jahre.
Die Durchführung dieses gemeinschaftlichen Programms könnte von Dienstleistungen im Rahmen von Verträgen für technische und administrative Hilfe und Unterstützung Gebrauch machen. Die Kommission vorbehält sich die Möglichkeit, dass die Ausführung einiger Verwaltungs- und Durchführungsaufgaben im Rahmen dieses Programms einer Exekutivagentur zugewiesen werden könnte.
5) ZUSÄTZLICHE Informationen
- Aufhebung existierender Rechtsvorschriften
Die Annahme dieses Vorschlags wird zur Aufhebung existierender Rechtsvorschriften führen.
- Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Artikel 6:
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme
Transeuropäische Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft und insbesondere zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit und Effizienz von entscheidender Bedeutung.
Mit dem Programm 2013 werden die steuerrelevanten Systeme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entscheidung entwickelt werden oder dann bereits operationell sind sowie die Entwicklung jeglicher neuer steuerrelevanter Systeme, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden, unterstützt. Ab 2009 wird das EMCS-System in das Programm 2013 aufgenommen.
Die Vorläuferprogramme haben gezeigt, daß eine umfassende Koordinierung zwischen allen Parteien für das reibungslose Management dieser transeuropäischen IT-Systeme unerläßlich ist. Eine weitere wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren der vorhandenen Systeme und die Entwicklung künftiger transeuropäischer Anwendungen ist daß die Kommission und die teilnehmenden Länder in ihren jeweiligen Bereichen ähnlich engagiert sind. Der Vorschlag sieht eine klar Trennung der Zuständigkeiten zwischen Kommission und Teilnehmerländern vor.
Die Kommission kann beschließen, das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für steuerrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung zu stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag zum Programmbudget leisten.
Artikel 7:
Multilaterale Prüfungen
Die Durchführung von grenzübergreifenden Steuerprüfungen ist rechtlich gesehen sehr komplex und erfordert enge Kontakte zwischen den beteiligten Steuerprüfern. Eine Fiscalis-Maßnahme für multilaterale Prüfungen bietet den Steuerprüfern den für diese Prüfungen erforderlichen Rahmen. Die Steuerprüfer haben in den ersten beiden Jahren des Programms 2007 zahlreiche multilaterale Prüfungen durchgeführt. Diese
Maßnahmen haben sich bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Betrugsaktivitäten als wichtiges und effizientes Instrument erwiesen. Im Rahmen des Programms 2013 werden die Mitgliedstaaten ermutigt, diese Art Maßnahme weiterhin zu nutzen, häufiger auf sie zurückzugreifen und sie qualitativ zu verbessern.
Artikel 8:
Seminare und Projektgruppen
Seminare sind ein Forum, in dem sich Mitarbeiter, die in einem bestimmten Bereich hoch qualifiziert sind, treffen und zusammen mit der Kommission über gemeinsame Probleme, Erfahrungen und denkbare Lösungen diskutieren können. Seminare eignen sich gut, um bewährte Verwaltungspraktiken zu entwickeln und zu verbreiten, um die Zusammenarbeit anzuregen oder auszubauen, außerdem sind sie ein hervorragendes Fortbildungsinstrument. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die im Rahmen von Seminaren zwischen den Beamten entstandenen bilateralen Kontakte für die Förderung der Zusammenarbeit und die Vertrauensbildung zwischen den nationalen Steuerverwaltungen häufig als äußerst hilfreich. Gelegentlich wurden auch Vertreter aus der Wirtschaft und Steuerpflichtige sowie andere Personen mit spezifischem Fachwissen zu den Seminaren eingeladen. Die Anwesenheit dieser Sachverständigen wurde von den aus den Verwaltungen entsandten Teilnehmern stets sehr geschätzt.
Im Rahmen des Programms 2007 wurden zum ersten Mal Projektgruppen and zu spezifischen Themen Treffen mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Im Zwischenbericht zum Programm 2007 haben sich die Mitgliedstaaten und die Kommission äußerst zufrieden über die Arbeit der Projektgruppen geäußert.
Hervorzuheben ist, daß sie eine gute Grundlage für die Analyse der verschiedenen Ansätze der Steuerverwaltungen bieten und Vorschläge zu bewährten Verwaltungspraktiken liefern. Die Projektgruppen werden als neue explizite
Maßnahmenart in das Programm 2013 aufgenommen.
Artikel 9:
Arbeitsbesuche
Arbeitsbesuche are targeted anderen Verwaltung bestimmte Verwaltungspraktiken studiert oder Lösungen für ein praktisches oder strategisches Problem gefunden werden sollten. Arbeitsbesuche können in den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten durchgeführt werden.
Artikel 10:
Fortbildungsmaßnahmen
Im Zwischenbericht zum Programm 2007 wurde bestätigt, daß eine Weiterentwicklung der gemeinsamen Fortbildung erforderlich ist. In der ersten Hälfte des Programms 2007 wurden zahlreiche Adhoc-Fortbildungsmaßnahmen entwickelt.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f:
Sonstige Tätigkeiten
Die Möglichkeit, neben den Standardmaßnahmen auch andere Maßnahmen als Lösung für einen spezifischen Bedarf zu entwickeln, hat sich im Rahmen des Programms 2007 als sehr hilfreich erwiesen. Im Rahmen des Programms 2007 wurden nach diesem Verfahren Projektgruppen eingerichtet. Daher wird diese Möglichkeit auch im Programm 2013 beibehalten.
Artikel 3:
Teilnahme an den Programmen
Bei den Teilnehmerländern handelt es sich um die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kandidatenländer, die mögliche Kandidatenländer und gewisse Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik, sofern die erforderlichen Vereinbarungen geschlossen wurden.
Artikel 11:
Teilnahme an Aktivitäten innerhalb des Programms
Teilnehmer aus internationalen Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Steuerpflichtige oder ihre Vertreter können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der Ziele entscheidend ist.
Artikel 12:
Informationsteilung
Der Zwischenbericht des Programms 2007 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß.
Hauptschwerpunkte des Programms 2013 sind daher die Informationsteilung und das Wissensmanagement.
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis 2013)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäisches Wirtschafts- und Sozialausschusses5, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgehalten werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren die wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Entscheidung Nr. 888/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 1998 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Systeme der indirekten Besteuerung im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm)6 (im Folgenden "the 2002 programs") die Entscheidung Nr. 2235/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 20027 über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt (Fiscalis-Programm 2003-2007) (im Folgenden "the 2007 programs") haben im Zeitraum 1998 bis 2002 und 2003 bis 2007 in erheblichem Maße zur Verwirklichung der vorstehend genannten Ziele beigetragen. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen, Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von sechs Jahren eingeführt werden um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (Datum wird eingefügt) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung8 ist.
(2) Eine effiziente, wirksame und umfassende Zusammenarbeit der gegenwärtigen und der künftigen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission ist für das Funktionieren der Steuersysteme und die Betrugsbekämpfung von zentraler Bedeutung. Da die Steuerbetrüger ihre Aktivitäten nicht auf das Hoheitsgebiet der EU beschränken sollte in diesem Programm die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Unterstützung vorgesehen werden. Es sollte auch dazubeitragen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die die Zusammenarbeit möglicherweise stören, sowie auch mögliche Lösungen für diese Hindernisse, zu identifizieren.
(3) Um den Beitrittsprozeß der Kandidatenländer zu unterstützen, sollten nun auch praktische Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es den Steuerverwaltungen dieser Länder ermöglichen, allen ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Aufgaben vom Tage ihres Beitritts an gerecht zu werden. Deshalb steht dieses Programm auch den Kandidatenländern offen. Gleiches sollte auch für mögliche Kandidatenländer gelten.
(4) Um die Steuerreformen in den Ländern, die an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen zu unterstützen, ist es angebracht, ihnen, unter gewissen Bedingungen, die Teilnahme an ausgewählten Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.
(5) Die sicheren transeuropäischen IT-Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sind für die Stärkung der Steuersysteme in der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung und sollten deshalb weiter finanziert werden. Außerdem sollte es möglich sein, in dieses Programm weitere steuerbezogene Informationsaustauschsysteme, wie das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), das im Rahmen der Entscheidung 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Computerisierung der Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren9 eingeführt wurde, einzuschliessen, sowie jegliches System, das im Sinne der Ratsdirektive 2003/48/EC vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Spareinnahmen in Form von Zinserträgen10.
(6) Die Erfahrungen der Gemeinschaft mit den Programmen 2002 und 2007 haben gezeigt daß Arbeitsbesuche, Seminare und multilaterale Prüfungen, bei denen Beamte verschiedener nationaler Verwaltungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zusammengebracht werden, zur Verwirklichung der Programmziele beitragen. Daher sollten diese Maßnahmen fortgesetzt werden. Es sollte auch weiterhin möglich sein, neue Maßnahmenarten zu entwickeln, um noch besser auf die Bedürfnisse eingehen zu können.
(7) Die mit den Programmen 2002 und 2007 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, daß die koordinierte Ausarbeitung und Durchführung eines gemeinsamen Fortbildungsprogramms in erheblichem Maße zur Verwirklichung der Programmziele beitragen können, insbesondere indem der Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht verbessert wird. Die Möglichkeiten des e-Learning sollte voll ausgeschöpft werden.
(8) Beamten, die im Steuerwesen tätig sind, müssen für die Zusammenarbeit im und Teilnahme am Fiscalis-Programm über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Die Teilnehmerländer sind für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten zuständig.
(9) Es ist angemessen, die Möglichkeit zu geben, gewisse Aktivitäten mit Teilnehmern von Verwaltungen aus Drittländern, Vertretern internationaler Organisationen, steuerpflichtiger Personen oder ihrer Organisationen zu organisieren.
(10) Der Zwischenbericht des Programms 0711 hat bestätigt, daß das Teilen von Informationen und der Austausch von Kenntnissen zwischen den Verwaltungen sowie zwischen den Verwaltungen und der Kommission besser strukturiert und das auf den Programmveranstaltungen erworbene Wissen konsolidiert werden muß. Hauptschwerpunkte des Programms 2013 sollten daher die Informationsteilung und das Wissensmanagement.
(11) Obgleich die Hauptverantwortung für das Erreichen der Programmziele bei den Teilnehmerländern liegt, sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die Aktivitäten im Rahmen des Programms zu koordinieren, eine Infrastruktur bereitzustellen und die notwendigen Anreize zu geben. Da die in dieser Entscheidung festgelegten Zielen auf Ebene der Teilnehmerländer nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des EG Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Diese Entscheidung geht in Übereinstimmung mit dem im selben Artikel dargelegten Verhältnismassigkeitsprinzips nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens darstellt12.
(13) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse13 angenommen werden.
Haben folgende Entscheidung erlassen:
Kapitel I
allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Programm Fiscalis 2013
- 1. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 wird hiermit ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm (Fiscalis 2013), im Folgenden das "Programm", zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme im Binnenmarkt aufgelegt.
- 2. Das Programm umfaßt die folgenden Elemente:
(a) Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;
(b) Multilaterale Prüfungen;
(c) Seminare und Projektgruppen;
(d) Arbeitsbesuche;
(e) Fortbildungsmaßnahmen;
(f) sonstige für die Verwirklichung der Programmziele erforderlichen Aktivitäten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (1) "Steuern" bezeichnet folgende in den Teilnehmerländern angewandten Steuern:
- (a) Mehrwertsteuer;
- (b) Verbrauchsteuern auf Alkohol, Tabakwaren und Mineralöle;
- (c) Einkommen- und Vermögenssteuern gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates14;
- (d) Steuern auf Versicherungsprämien gemäß Artikel 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates15;
- (2) "Verwaltung" bezeichnet die für die Steuernverwaltung zuständigen öffentlichen Behörden und andere Behörden der Teilnehmerländer;
- (3) "Beamter" bezeichnet ein Mitglied der Verwaltung.
Artikel 3
Teilnahme am Programm
- 1. Die Teilnehmerländer sind die Mitgliedstaaten sowie die in Absatz 2 genannten Länder.
- 2. Das Programm sollte offenstehen für:
- (a) Kandidatenländer, die von einer Vor-Beitrittsstrategie profitieren, in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die in den relevanten Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates festlegt sind
- (b) potentielle Kandidatenländer, in Übereinstimmung mit den, mit diesen Ländern noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.
- 3. Das Programm kann auch gewissen Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, falls diese Länder ein ausreichendes Niveau der Anpassung der betroffenen Gesetzgebung und Verwaltungsmethoden an die der Gemeinschaft erreicht haben und in Übereinstimmung mit den noch festzulegenden Bestimmungen, nach Erstellung der Rahmenabkommen bezüglich ihrer Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen.
- 4. Die Teilnehmerländer werden durch Mitglieder der entsprechenden Verwaltung vertreten.
Artikel 4
Zielsetzung
- 1. Das übergeordnete Ziel des Programms besteht in der Verbesserung des reibungslosen Funktionierens der Steuersysteme im Binnenmarkt durch Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Teilnehmerländern, ihren Verwaltungen, und anderen Einrichtungen.
- 2. Die Ziele des Programms umfassen:
- (a) im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer, der Einkommens- und Kapitalsteuer:
- (i) die Gewährleistung, daß der Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit auf effiziente, wirksame und umfassende Weise erfolgen;
- (ii) die Schaffung der Voraussetzungen dafür, daß die Beamten einen gemeinsamen hohen Kenntnisstand in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und seine Anwendung in den Mitgliedstaaten erwerben;
- (iii) die stetige Verbesserung der Verwaltungsverfahren zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Verwaltungen und der Steuerzahler durch Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verwaltungspraktiken.
- (b) im Bereich der Steuern auf Versicherungsprämien die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zur Gewährleistung einer besseren Anwendung der geltenden Vorschriften;
- (c) im Bereich der Kandidatenländer und möglicher Kandidatenländer, die Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse dieser Länder im Bereich des Steuerrechts und der Verwaltungskapazitäten;
- (d) im Bereich der Drittländer, insbesondere der Partnerländer der europäische Nachbarschaftspolitik die Verbesserung der Zusammenarbeit der Steuerbehörden dieser Länder.
- (a) im Bereich der Mehrwertsteuer, der Verbrauchsteuer, der Einkommens- und Kapitalsteuer:
Artikel 5
Arbeitsprogramm
Die Kommission erläßt jährlich ein Arbeitsprogramm nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren.
Kapitel II
Programmaktionen
Artikel 6
Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme
- 1. Die Kommission und die Teilnehmerländer stellen die Funktionsfähigkeit der in Absatz 2 genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme sicher.
- 2. Zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen zählen folgende:
- (a) Gemeinsame Kommunikationsnetz mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI);
- (b) Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS);
- (c) Verbrauchsteuersysteme;
- (d) System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS);
- (e) jegliche, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtete zollrelevante Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, die im in Artikel 5 angegebenen Arbeitsprogramm aufgeführt sind.
- 3. Die gemeinschaftlichen Elemente der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme umfassen die Hardware, die Software und die Vernetzung, der Systeme allen Mitgliedstaaten gemeinsam sein müssen.
Die Kommission vergibt im Namen der Gemeinschaft die Aufträge zur Gewährleistung der Betriebsfähigkeit der Elemente.
- 4. Die nichtgemeinschaftlichen Elemente umfassen die zu den Kommunikations- und Informationsaustauschsystemen gehörenden einzelstaatlichen Datenbanken, die Vernetzung zwischen den gemeinschaftlichen und den nichtgemeinschaftlichen Elementen sowie die Hard- und Software, die die betreffenden Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um diese Systeme in ihrer gesamten Verwaltung in vollem Umfang nutzen zu können.
Die teilnehmenden Länder stellen eine kontinuierliche Einsatzbereitschaft der nichtgemeinschaftlichen Elemente sicher und gewährleisten die Interoperabilität zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Elementen.
- 5. Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte von Installation und Betrieb der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestände für die im zweiten Absatz aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die nötig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Interkonnektivität und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Teilnehmerländer halten sich an die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen.
- 6. Die Kommission kann beschließen, das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für steuerrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag zum Programmbudget leisten.
Artikel 7
Multilaterale Prüfungen
Mitgliedstaaten und Länder, die bilaterale oder multilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch entweder untereinander oder mit Mitgliedstaaten, haben, die solche Tätigkeiten erlauben, sollen multilaterale Prüfungen in Form von koordinierten Prüfungen der, in verschiedenen Teilnehmerstaaten festgelegten Steuerschuld, einer oder mehreren betroffenen steuerpflichtigen Personen, durchführen.
Die Länder, die an solchen multilateralen Prüfungen teilnehmen, können gemeinsame oder ergänzende Interessen haben und übermitteln der Kommission Berichte über die Ergebnisse dieser Prüfungen.
Artikel 8
Seminare und Projektgruppen
Die Kommission und die Teilnehmerländer organisieren gemeinsam Seminare und Projektgruppen und sorgen für die Verbreitung der Ergebnisse solcher Seminare oder Projektgruppen.
Artikel 9
Arbeitsbesuche
- 1. Die Teilnehmerländer organisieren Arbeitsbesuche für ihre Beamten. Die Dauer der Arbeitsbesuche darf höchstens vier Wochen betragen. Jeder Arbeitsbesuch ist auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgerichtet, angemessen vorzubereiten und nach Abschluß der Maßnahme von den betreffenden Beamten und Verwaltungen zu beurteilen.
- 2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß die Beamten auf Arbeitsbesuch sich tatsächlich aktiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung beteiligen können.
Hierzu werden die besuchenden Beamten zur Ausübung der Tätigkeiten ermächtigt, die sich im Rahmen der ihnen von der Aufnahmeverwaltung übertragenen Aufgaben im Einklang mit deren Rechtssystem ergeben.
- 3. Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die Beamten auf Arbeitsbesuch gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.
Artikel 10
Fortbildungsmaßnahmen
- 1. Die Kommission fördert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die strukturierte Zusammenarbeit zwischen nationalen Schulungseinrichtungen und den für die Schulung zuständigen Beamten in den Steuerverwaltungen. Dies beinhaltet insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
- (a) Sie entwickeln bestehende Schulungsprogramme weiter und arbeiten gegebenenfalls neue Programme aus, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung der Beamten zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, die erforderlichen gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben
- (b) gegebenenfalls die Koordinierung der Öffnung von Zollfortbildungen, falls solche Kurse von diesen Ländern für ihre eigenen Beamten angeboten werden, für Beamte aus anderen Teilnehmerländern;
- (c) gegebenenfalls die Enwicklung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsame Steuerfortbildungen und Steuerfortbildungsmanagement.
- 2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß die in Absatz 1(c) genannten gemeinsamen Fortbildungsprogramme und die gemeinsame Infrastruktur für die Fortbildung im Bereich Steuern vollständig in die nationalen Fortbildungsprogramme integriert werden.
Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, die den Schulungsprogrammen entsprechenden gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, und daß die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.
Artikel 11
Beteiligung an Aktivitäten innerhalb des Programms
Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie steuerpflichtige Personen und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 genannten Ziele entscheidend ist.
Artikel 12
Informationsteilung
Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern Maßnahmen, um sicherzustellen daß die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen systematisch und strukturiert geteilt werden.
Kapitel III
Finanzbestimmungen
Artikel 13
Finanzrahmen
- 1. Als Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 ein Betrag von 156,9 Mio. € festgesetzt.
- 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau bewilligt.
Artikel 14
Ausgaben
- 1. Die Ausgaben für die Durchführung des Programms werden zwischen der Gemeinschaft und den teilnehmenden Ländern in Einklang mit Absätzen 2 bis 6 wie folgt aufgeteilt:
- 2. Die Gemeinschaft übernimmt folgende Ausgaben:
- (a) die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, Wartung und den täglichen Betrieb der gemeinschaftlichen Elemente der in Artikel 6(3) genannten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;
- (b) die den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren, Workshops und Projektgruppen, Schulungsmaßnahmen und Monitoring entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten der Beambter;
- (c) die bei der Organisation von Seminaren entstehenden Kosten sowie die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 11 genannten Vertreter entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;
- (d) die Kosten für die Anschaffung, Entwicklung, Einrichtung, und Wartung der Schulungssysteme und -module, sofern sie allen Teilnehmerländern gemeinsam sind;
- (e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f genannten Tätigkeiten.
- 3. Die teilnehmenden Länder arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
Die Kommission legt gemäß den Finanzvorschriften für den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften die Regeln für die Zahlung der Ausgaben fest und teilt sie den Teilnehmerländern mit.
- 4. Die Kommission erläßt alle für die Verwaltung des Programmhaushalts nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichen Maßnahmen.
- 5. Die Mittelausstattung dieses Programms könnte auch die Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüf- und Evaluierungstätigkeiten decken die direkt mit der Programmverwaltung und der Realisierung der Zielsetzungen verbunden sind, insbesondere für Studien, Treffen, Information und Veröffentlichungen, sowie Ausgaben für elektronische Informationsaustauschsysteme und alle anderen Ausgaben der Kommission für technische und administrative Hilfe und Unterstützung zur Programmverwaltung des Programms.
- 6. Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Kosten:
- (a) die Kosten für die Entwicklung, den Erwerb, die Einrichtung und Wartung der nichtgemeinschaftlichen Elemente für die in Artikel 6(4) beschriebenen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;
- (b) die Kosten der beruflichen Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich Sprachkurse.
Artikel 15
Finanzkontrolle
Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.
Kapitel IV
Sonstige Bestimmungen
Artikel 16
Ausschuß
- 1. Die Kommission wird von dem "Fiscalis Ausschuß" unterstützt (im Folgenden "der Ausschuß").
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikeln 7 und 8.
Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.
- 3. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 17
Folgemaßnahmen
Das Programm wird einem laufenden Monitoring unterzogen, das von den Teilnehmerländern und der Kommission gemeinsam durchgeführt wird.
Artikel 18
Zwischenbericht und Abschlußbericht
- 1. Für die Erstellung der Zwischenberichte und Abschlußberichte des Programms ist die Kommission verantwortlich, die sich dabei auf die in Absatz 2 genannten Berichte der Teilnehmerländer erstellten und sonstige einschlägige Informationen stützt. Das Programm wird anhand der in Artikel 4 aufgeführten Ziele bewertet.
Im Zwischenbericht wird eine erste Bewertung der bis zur Programmhalbzeit erzielten Ergebnisse hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz vorgenommen, ferner werden die Relevanz der ursprünglichen Programmziele und die Auswirkungen der Programmaktivitäten bewertet. Außerdem werden die Verwendung der Mittel und die Fortschritte bei Folgemaßnahmen und Umsetzung bewertet.
Der Abschlußbericht konzentriert sich unter anderem auf die Wirksamkeit und die Effizienz der Programmaktivitäten.
- 2. Die Teilnehmerländer übermitteln der Kommission die folgenden Bewertungsberichte:
- (a) bis spätestens 31. März 2011 einen Zwischenbericht über die Relevanz des Programms;
- (b) bis spätestens 31. März 2014 einen Abschlußbericht, dessen Schwerpunkt auf der Wirksamkeit und Effizienz des Programms liegt.
- 3. Auf der Basis der in Absatz 2 genannten Berichte und jeglicher anderer Informationen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat folgende Berichte:
(a) bis spätestens 30. September 2011 einen Zwischenbericht gemäß Absatz 1 und eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der Fortführung des Programms, der gegebenenfalls ein entsprechender Vorschlag beigefügt ist;
(b) bis spätestens 30. September 2014 den in Absatz 1 genannten Abschlußbericht.
Diese Berichte werden auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnisnahme übermittelt.
Artikel 19
Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 2235/2002 wird zum 1. Januar 2008 aufgehoben.
Finanzielle Verpflichtungen, die unter dieser Entscheidung durchgeführte Maßnahmen betreffen werden von dieser Entscheidung weiterhin bis zu ihrem Abschluß geregelt.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.
Artikel 21
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 KOM/2005/111 vom 6. April 2005 (Folgenabschätzung - SEK 2005/423)
- 2 Die Bezeichnung "Fiscalis-Programm" bezieht sich auf das Fiscalis-Programm als solches, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Programm Fiscalis 2003 - 2007oder Fiscalis 2013 handelt. Wird auf ein bestimmtes Programm verwiesen, so wird es als Programm 2002, Programm 2007 oder Programm 2013 bezeichnet.
- 3 KOM (2005) 330 vom 20. Juli 2005 und SEK (2005) 622/3 vom 2. Mai 2005.
- 4 ABl. C , S. .
- 5 ABl. C , S. .
- 6 ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 1.
- 7 ABl. L 341 vom 17.12.2002, S. 1.
- 8 Während der Verhandlungen einzufügen.
- 9 ABl L 162 vom 01.07.2003, S. 5.
- 10 ABl L 157 vom 26.5.2003, S. 38, Direktive, wie zuletzt nach Direktive 2004/66/EC ABl L 168 vom 1.5.2004, S. 35, geändert.
- 11 SEC(2005)1045 vom 29.7.2005..
- 12 ABl C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Abkommen wie zuletzt nach Entscheidung 2003/429/EC (ABL L 147 vom 14.6.2003, S. 25) geändert.
- 13 ABl L 184, 17.7.1999, S. 23.
- 14 ABl. L 336 vom 27.12.1977.
- 15 ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.