Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates Kinderrechte im Grundgesetz verankern

Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates Kinderrechte im Grundgesetz verankern

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem Grundrechte der Kinder, insbesondere deren besonderer Schutz durch Staat und Gesellschaft vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung, sowie das Recht der Kinder auf altersgemäße Anhörung in allen sie betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren ausdrücklich normiert werden.

Im Gesetzgebungsverfahren ist zu prüfen, inwieweit weitergehende soziale Rechte der Kinder wie das Recht auf Fürsorge, das Recht auf Bildung und bestmögliche Förderung zur Erreichung von Chancengleichheit und das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit normiert werden können.

Begründung:

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Mit der Ratifizierung ist die Bundesrepublik Deutschland zu einem Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention geworden. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die 1992 erklärten Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 werden in Artikel 24 Kindern spezielle Rechte eingeräumt.

In den vergangenen Jahren ist vermehrt diskutiert worden, wie der Schutz von Kindern durch Rechtsvorschriften verbessert werden könnte.

Das Grundgesetz enthält bislang kein ausdrücklich normiertes eigenständiges Grundrecht für Kinder.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 2008, vgl. BVerfG 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287, die Subjektstellung des Kindes gestärkt und festgestellt, dass "Kinder nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sind", sondern dass ein Kind Rechtssubjekt und Grundrechtsträger ist, dem "die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten".

Es ist ein Anliegen des Bundesrates, die Rechte von Kindern zu stärken und dieses auch in der Verfassung durch Festschreibung der Grundrechte von Kindern zum Ausdruck zu bringen. Die Stellung von Kindern in der Gesellschaft soll so gestärkt und das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu respektieren sind.