Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat die mit dem Verordnungsvorschlag beabsichtigte Aktualisierung und Vereinfachung der geltenden Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Dennoch bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich bei den Beratungen zum Verordnungsvorschlag für die nachstehenden Überprüfungen bzw. Änderungen einzusetzen.
- 2. Die Regelungen zum Anwendungsbereich der Verordnung bedürfen einer Überprüfung in Bezug auf die so genannten Drittstaaten-Verkehre. Entsprechend der bisherigen Praxis sollte bei Drittstaaten-Verkehren für den Teil der Fahrt im Hoheitsgebiet eines im Transit durchfahrenen Mitgliedstaats auch weiterhin eine nationale Transitgenehmigung erteilt werden. Drittstaaten-Verkehre sollten insoweit von den Regelungen der Verordnung ausgenommen werden.
- 3. Der in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a geregelte Versagungsgrund sollte, insbesondere vor dem Hintergrund der angestrebten Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens, gestrichen werden. Hingegen findet der in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe d neu eingeführte Versagungsgrund ausdrücklich Zustimmung.
- 4. In Bezug auf die Artikel 12 und 17 des Verordnungsvorschlags bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für einen Verzicht auf das EU-Fahrtenblatt bei innergemeinschaftlichen Fahrten im Gelegenheitsverkehr einzusetzen. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, den Unternehmen den damit verbundenen Verwaltungsaufwand sowie entsprechende Kosten weiter aufzuerlegen.
- 5. Der Bundesrat lehnt das in Artikel 24 des Verordnungsvorschlags in Bezug genommene einzelstaatliche elektronische Register, wie es gemäß Artikel 15 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (BR-Drucksache 378/07 (PDF) ) eingerichtet werden soll, ab. Er sieht darin einen enormen Verwaltungsaufwand mit erheblichen Kosten, die in keinem vertretbaren Verhältnis zu den damit zu gewinnenden Informationen und dem erreichbaren Gewinn an Verkehrssicherheit stehen.
- 6. Die in Artikel 28 geregelten Berichtspflichten werden, zumindest in Bezug auf den jährlichen Turnus, als zu umfangreich erachtet. Sachgerecht erscheint demgegenüber, entsprechende Berichtspflichten ausschließlich im Kontext von Gesetzesüberprüfungen zu begründen.
- 7. Mit dem Ziel der Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen wird generell eine redaktionelle Überarbeitung für erforderlich gehalten. Die Verwendung nicht hinreichend konkreter Begriffe findet sich beispielsweise in Artikel 1 Abs. 4 "vorübergehend" oder in Artikel 9 "geringfügigen".