Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers KOM (2007) 263 endg.; Ratsdok. 10114/07

836. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2007

A

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu bedauern ist jedoch, dass die Kommission die damit verbundenen Möglichkeiten der Entbürokratisierung, der Vereinfachung, des Abbaus von Vorschriften und der Liberalisierung weitgehend ungenutzt lässt. Stattdessen werden in erheblichem Umfang neue Vorschriften, Verschärfungen von Voraussetzungen und bürokratische Hemmnisse eingeführt. Zu nennen sind hier neue Akkreditierungs- und Überwachungsvorschriften, neue Berichtspflichten,

Ausbildungsvorschriften und ein sehr aufwändiges neues Registrierungs- und Informationssystem. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Kommission nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Entwürfe aus diesen Gründen der grundlegenden Überarbeitung bedürfen. Ansonsten wären die Entwürfe insgesamt abzulehnen.

Im Einzelnen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Grundsätzlich ist aus Gründen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einer Richtlinie, die den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung zur Berücksichtigung ihrer spezifischen Gegebenheiten belässt, der Vorzug zu geben (vgl. BR-Drucksache 871/06(Beschluss) , S. 1 unten). Auf Grund der in den Mitgliedstaaten unterschiedlichen Kulturen der Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte stellt die unmittelbare Anwendung von Gemeinschaftsrecht die genannten Institutionen nach aller Erfahrung immer wieder vor erhebliche Probleme. Allein die Umstellung vom nationalen Verwaltungsverfahrensrecht auf das wenig konkretisierte gemeinschaftliche Verwaltungsverfahrensrecht würde zu erheblichen bürokratischen Reibungsverlusten führen.

Falls künftig nach den praktischen Erfahrungen Rechtsänderungen notwendig werden ist dies mit nationalen Vorschriften leichter und schneller möglich.

Durch eine Gemeinschaftsverordnung wäre im Übrigen eine Vereinheitlichung der Vorschriften nur begrenzt möglich, da der Verordnungsvorschlag zahlreiche ergänzende nationale Vorschriften vorsieht (siehe insbesondere Artikel 3, 6 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3, Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, 4 und 5, Artikel 9 Abs. 1 und 2).

Zu Artikel 4 Abs. 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Da ferner nach sachlich begründeten nationalen Vorschriften ( § 12 GewO) ein Widerruf einer Zulassung eines Gewerbebetriebs bei ungeordneten Vermögensverhältnissen während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich ist, muss der Widerruf oder die Rücknahme der Lizenz bei Stellung eines Insolvenzantrags ohnehin letztlich unterbleiben.

Im praktischen Vollzug führt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu großem personellem Aufwand und zu Problemen. Die Abschaffung dieser Voraussetzung stellt daher einen wesentlichen Schritt zur Entbürokratisierung und Liberalisierung dar.

Die vorstehenden Erwägungen können grundsätzlich auch auf den Bereich des Personenkraftverkehrs übertragen werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Verlauf der weiteren Verhandlungen zu klären, ob auch angesichts der hier zu schützenden Rechtsgüter europaweit eine Gleichbehandlung mit dem Bereich des Güterkraftverkehrs angezeigt ist.

Ferner lehnt der Bundesrat die Umstellung vom bisherigen Anlagevermögen auf das Umlaufvermögen ab, da beim Umlaufvermögen die Betriebssubstanz (Fahrzeuge, Betriebshof etc.) unberücksichtigt bleibt.

Wenn das Kriterium finanzielle Zuverlässigkeit bestehen bleibt, muss für Neueinsteiger, die keinen geprüften Jahresabschluss vorweisen können und für die dann nur die Möglichkeit der Bürgschaft eröffnet würde, als Alternative eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit geschaffen werden, z.B. über eine Eröffnungsbilanz.

Zu Artikel 8

Im Zusammenhang mit der praktischen Erfahrung nach Artikel 8 Abs. 4 ist das dort genannte Verkehrsunternehmen nicht definiert. Es ergeben sich damit zahlreiche Zweifelsfragen hinsichtlich Werkverkehr, Personen- und Güterverkehr und der übrigen Verkehrsunternehmen.

Zu Kapitel III

Das Kapitel III zielt auf die Einführung einer Vielzahl neuer, mit dem deutschen Verwaltungsrecht vielfach nicht kompatibler Verfahrensregelungen ab. So wird in Artikel 10 ein neues Verwaltungsverfahren eingeführt, das zu mehr Bürokratie und Kosten für die Unternehmen und Behörden führt. In Artikel 12 soll ein im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht bisher ungekanntes Instrument der Verwarnung eingeführt werden.

Zu Artikel 12

Zu Artikel 15

Konkrete und erhebliche Missstände mit bedeutendem Umfang, die durch die Neuregelung behoben werden könnten, sind jedoch insoweit nicht bekannt geworden.

Das neue elektronische Register würde detaillierte Regelungen entsprechend denen für das Fahrzeugregister nach §§ 31 ff. StVG erfordern, was bis 31. Dezember 2010 nicht erreichbar sein dürfte.

Das vorgesehene vernetzte elektronische Register in dieser Form wird daher abgelehnt. Es besteht keine Notwendigkeit für eine EU-weite Regelung. Ein einzelstaatliches elektronisches Register in vereinfachter Form wäre jedoch denkbar. Die Bundesregierung wird um Vorschläge gebeten, ob und in welcher Weise das beim Bundesamt für Güterkraftverkehr geführte Unternehmensregister erweitert werden kann.

Zu Artikel 21 und 26

Zu Artikel 22 und 23

B