Der Deutsche Bundestag hat in seiner 175. Sitzung am 12. Mai 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/5487 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Drucksache 015/4232
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. In der Nummer 2 wird § 61a wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) ein Ersuchen des Empfängerstaates um Rechtshilfe in einem Verfahren zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung wegen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten und die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein solches gestellt würde, oder".
- b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "nach Buchstabe a" durch die Wörter "der in Buchstabe a genannten Art" ersetzt und vor das Wort "und" ein Komma gesetzt.
- c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
- a) nach dem deutschen Recht geltende Löschungs- oder Löschungsprüffristen einzuhalten sind,
- b) die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind, und
- c) die übermittelten Daten im Falle einer Unterrichtung nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen sind."
- d) Absatz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
"; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat."
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten."
- a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- 2. Nach der Nummer 2 werden die folgenden neuen Nummern 2a und 2b eingefügt:
,2a. In § 73 werden nach den Wörtern "Die Leistung von Rechtshilfe" die Wörter "sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen" eingefügt.
2b. Nach § 74 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 83j. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen." `
- 3. In der Nummer 4 wird § 83j wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Öffentliche Stellen dürfen ohne ein Rechtshilfeersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Übereinkommens" durch die Wörter "Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen," ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 61a Abs. 2" die Angabe "bis 4" eingefügt.