Empfehlungen der Ausschüsse 812. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2005
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
1. festzustellen, dass das Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes seiner Zustimmung bedarf und
2. dem Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Begründung zu 1:
Der Bundesrat verweist zur Begründung der Zustimmungsbedürftigkeit auf seine Stellungnahme zu dem entsprechenden Gesetzentwurf (BR-Drs. 725/04(B) ). Danach enthält der Vertrag Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länderbehörden bei der Ausführung von Bundesrecht, weil das hier normierte Verfahren der Rechtshilfe außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsverfahren ist. Der Bundesrat hält an dieser von ihm stets vertretenen Rechtsauffassung fest.