Punkt 33 der 970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018
Zu Artikel 2 Nummer 3 ( § 240 Absatz 4 SGB V)
Artikel 2 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"3. § 240 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden das Wort "neunzigste" durch das Wort "dreißigste" und die Wörter "der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter "des Betrages nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "mindestens der" die Wörter "Betrag nach Satz 1" eingefügt und die Wörter "vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16b des Zweiten Buches erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße" gestrichen.
- c) Die Sätze 3 bis 7 werden aufgehoben."
Begründung:
Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung soll einheitlich geregelt und deren wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Als Bemessungsgrundlage soll die Geringfügigkeitsgrenze gelten. Damit werden insbesondere auch die Belange von Solo-Selbständigen und freiwillig Versicherten mit geringen Einnahmen berücksichtigt. Die Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Zeit von 2013 bis 2018 von 2,15 Milliarden Euro auf 8,21 Milliarden Euro gewachsen. Der größte Anteil dieser Beitragsschulden geht auf hauptberuflich Selbständige zurück, deren Einkommen weit unter der aktuellen und auch im Gesetzentwurf vorgesehenen Einkommensgrenze liegt. Die geplante gesetzliche Regelung wird nur das Tempo des Anstiegs der Beitragsschulden bremsen nicht aber das Grundproblem, den fehlenden Bezug zu den tatsächlichen Einnahmen, beheben. Die Vereinheitlichung und Verringerung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder trägt auch zur Minderung des Verwaltungsaufwandes bei den Krankenkassen bei, da sich sowohl der Berechnungsaufwand als auch die Kosten für die Verfolgung von Forderungen vermindern.