Die Drucksache 368/05 (PDF) wird wie folgt ergänzt:
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, auch in dem folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da in diesem keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
c) Verfahren über den Antrag,
- im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, für die nach Erlass der einstweiligen Anordnung verbleibenden Sitzungstermine einvernehmlich einen der verbleibenden Zeit angepassten Terminierungsplan zu beschließen und durchzuführen; im Falle der Nichteinigung über die Reihenfolge der Zeugeneinvernahmen ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG zu verfahren. Dabei haben Antragsteller und Antragsgegner sich auf die Beweismittel zu beschränken, die zur Untersuchung des von der Minderheit ursprünglich beantragten Gegenstandes (BT-Drs. 015/4285) erforderlich sind,
- hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, die Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme entsprechend dem Terminierungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. März 2005 und der Genehmigung einer Sondersitzung für den 23. Juni 2005 bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundespräsidenten über die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages fortzusetzen
Antragsteller:
- 1. 265 Abgeordnete des Deutschen Bundestages
- 2. Fraktion der CDU/CSU im 2. Untersuchungsausschuss des 15. Deutschen Bundestages
- 3. Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag
Antragsgegner:
2. Untersuchungsausschuss des 15. Deutschen Bundestages