Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Juni 2010 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlichen
Entschließungen zu fassen.
Anlage 1
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)
- - Der Bundesrat stellt fest, dass sich die mit dem Gesetz verbundene Verkürzung des Zivildienstes auf sechs Monate unmittelbar auf die soziale Infrastruktur in den Ländern auswirkt. Angesichts dessen begrüßt der Bundesrat, dass das Gesetz die Möglichkeit der freiwilligen Verlängerung des Zivildienstes vorsieht. In diesem Zusammenhang bittet er Bundesregierung und Bundestag, dafür Sorge zu tragen, dass die Eigenständigkeit der Jugendfreiwilligendienste, wie sie im Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste vom 16. Mai 2008 geregelt sind, auch mittel- und langfristig gewahrt bleibt.
- - Der Bundesrat stellt fest, dass die Absenkung der Förderung für Kriegsdienstverweigerer nach § 14c ZDG in einigen Bereichen der Jugendfreiwilligendienste zu Finanzierungsproblemen der Träger und Einsatzstellen führt. Er begrüßt allerdings die Absicht der Bundesregierung, die Jugendfreiwilligendienste durch Bundesmittel zu verstärken und die Bundesmittel in Höhe von jährlich 35 Millionen Euro, die durch die Absenkung der Förderung nach § 14c ZDG frei geworden sind, künftig zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste zu verwenden.
- - Mit Blick auf die Folgen des Gesetzes für die Länder fordert der Bundesrat, die Mittel für die Jugendfreiwilligendienste generell anzuheben und die Förderhöhen bei FSJ und FÖJ unter Berücksichtigung der jeweiligen Strukturen dem erheblich angewachsenen Bedarf an pädagogischer Betreuung anzupassen. Er fordert überdies, auch Träger der Jugendfreiwilligendienste in die Förderung einzubeziehen die nach § 10 JFDG von den zuständigen Landesbehörden zugelassen sind und keinem der acht bundeszentralen Träger angehören.
- - Der Bundesrat fordert die Bundesregierung eindringlich auf, bei weiteren Überlegungen zur Reform des Wehrdienstes deren Auswirkungen auf den Zivildienst einschließlich aller Folgewirkungen insbesondere auf die Jugendfreiwilligendienste und die soziale Infrastruktur maßgeblich zu berücksichtigen und die Länder bei gesetzlichen Vorhaben dieser Bedeutung künftig frühzeitiger zu beteiligen.
- - Er bittet die Bundesregierung, dem Bundesrat über die Auswirkungen des Gesetzes auf die soziale Infrastruktur bis zum 30. Juni 2012 zu berichten.
Anlage 2
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - WehrRÄndG 2010)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder im Rahmen der anstehenden Strukturveränderungen bei der Bundeswehr - beginnend mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - angemessen und frühzeitig zu beteiligen, um zu einem Konzept zu gelangen, das auch die Interessen der Länder hinreichend berücksichtigt.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf
- - die Standorte der Bundeswehr;
- - die zivilmilitärische Zusammenarbeit und die Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Zivil- und Katastrophenschutzes;
- - den gesamten sozialen Sektor wie den Zivildienst, die Surrogatdienste (FSJ, FÖJ, anderer Dienst im Ausland), den Ausbau der Jugendfreiwilligendienste.