Beschluss des Bundesrates
Einhundertvierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Der Bundesrat hat beschlossen, von einer Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Bundestag gemäß § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes abzusehen. Der Beschluss ist nach § 35 GO BR gefasst worden.