Der Deutsche Bundestag hat in seiner 50. Sitzung am 18. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 17/2196(neu) - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten
- Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) - Drucksache 17/1551 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen
Fristablauf: 09.07.10
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
,aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "förderlich ist und" die Wörter "außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen" eingefügt.
- bbb) Die Wörter "und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" am Satzende werden gestrichen."
- b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- ,c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," im ersten Halbsatz die Wörter "einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer" eingefügt, vor dem Semikolon die Wörter " , und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" gestrichen und im letzten Halbsatz nach dem Wort "Berufsfachschule" die Wörter "oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse" eingefügt."
2. Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a) In Satz 1 werden nach der Angabe "30. Lebensjahr" ein Komma und die Wörter "bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr" eingefügt."
- b) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind;
Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder"."
- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- ,a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe "und 2b" gestrichen und am Satzende die Angabe "54 Euro" durch die Angabe "62 Euro" ersetzt."
4. Dem Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:
- ,cc) In Satz 5 werden die Wörter "mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist," gestrichen und nach dem Wort "gelten" die Wörter "in vollem Umfang" eingefügt."
5. Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- ,c) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird." "
6. In Artikel 1 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:
- "24a. § 49 Absatz 3 wird aufgehoben."
7. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:
"§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz".
- b) Nach der Angabe zu § 434u wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes"."
- a) Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:
- b) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird § 434u."
- c) In Nummer 13 wird die Angabe "§ 434t" durch die Angabe "§ 434u" und jeweils die Angabe "§ 434u" durch die Angabe "§ 434v" ersetzt.