Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 zu dem von ihm verabschiedeten ... Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) - Drucksachen 17/1939, 17/1554, 17/2183 - die beigefügte Entschließung auf Drucksache 17/2192 angenommen.
- I. Kern des Regelungsanliegens des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit die Verwaltung der Leistung aus einer Hand erfolgen kann sieht § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) die Bildung von Arbeitsgemeinschaften aus den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern vor. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern die entsprechende Regelung in § 44b SGB II für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben bis zum 31. Dezember 2010 einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen.
- II. Mit dem vom Bundeskabinett am 31. März 2010 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes wird die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) entsprechend den Absprachen einer interfraktionellen Bund-Länder-Arbeitsgruppe geschaffen. Der Gesetzentwurf ergänzt das Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ) um einen neuen Zuständigkeitstitel für die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er ermöglicht dem Gesetzgeber im Bereich der für dieses Aufgabengebiet nunmehr ausdrücklich zugelassenen Verwaltungsformen (Artikel 91e Absatz 1 und 2 GG) nicht nur kompetenzielle, sondern auch materielle, in der Zusammenschau mit anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien tragfähige Lösungen.
- 1. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass sich die gemeinsame Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die der Bundesagentur für Arbeit zugehörigen örtlichen Agenturen für Arbeit und die jeweils zuständigen kommunalen Trägern grundsätzlich bewährt hat. Die Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen gewährleistet dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus einer Hand betreut werden und Leistungen aus einer Hand erhalten.
- 2. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass die gemeinsame Durchführung daher als Regelfall fortgesetzt werden soll. Daneben sollen die bisher in einer Experimentierklausel im SGB II geregelten Zulassungen von einzelnen Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung verstetigt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende von einer begrenzten Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde auch künftig allein wahrgenommen werden können.
- 3. Der Deutsche Bundestag bekräftigt in Ansehung des im Text der neuen Verfassungsnorm verankerten Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen und Optionskommunen , dass hiernach die Zahl der Optionskommunen bezogen auf die bestehende Gesamtzahl der Aufgabenträger im Bundesgebiet bis zu einem Viertel betragen kann.