A. Zielsetzung
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABI. EG (Nr. ) L 374, S. 64) in nationales Recht.
B. Lösung
- Änderung der bestehenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- Die Länder und Kommunen haben keine durch die Verordnung entstehenden Mehrkosten angegeben.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung können für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, geringfügige zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige Einzelpreiseffekte können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Mai 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende
- Zwölfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Es verordnen
- - das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. 1 S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 1 S. 2304), geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- - das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des
§ 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 2003 1 S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/115/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalten von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABI. EG (Nr. ) L 374 S. 64).
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 1 S. 2082, 2002 1 S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (Datum der 11. RHmV, (BGBl. 1 S.) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
- a) Die Position "Azoxystrobin" wird wie folgt gefasst:
"Azoxystrobin | 131860-33-8 | Methyl-(E)-2-2-6-(2-cyanophenoxy) -pyrimidin-4-yloxy phenyl-3-methoxyacrylat | 50 | teeähnliche Erzeugnisse |
20 | Hopfen | |||
5 | Blattkohle, Reis, Stangensellerie | |||
3 | Brombeeren, Himbeeren, frische Kräuter, Salatarten | |||
2 | Bananen, Erdbeeren, Frühlingszwiebeln, Solanaceen, Trauben | |||
1 | Artischocken, Bohnen mit Hülsen (frisch), Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Zitrusfrüchte | |||
0,5 | Blumenkohl, Broccoli, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Erbsen mit Hülsen (frisch), Rapssamen, Sojabohnen | |||
0,3 | Gerste, Hafer, Kopfkohl, Knollensellerie, Roggen, Triticale, Weizen | |||
0,2 | Bohnen ohne Hülsen(frisch), Chicoree, Erbsen ohne Hülsen (frisch), Karotten, Kohlrabi, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln | |||
0,1 | Hülsenfrüchte, Porree, Rosenkohl,Schalenfrüchte, Tee | |||
0,05 | andere pflanzliche Lebensmittel". |
- b) Die Position "Dithiocarbamate" wird wie folgt gefasst:
"Dithiocarbamate | 25 | Hopfen |
5 | Johannisbeeren, frische Kräuter, Oliven, Salatarten, Stachelbeeren, Zitrusfrüchte | |
3 | Kernobst, Porree, Tomaten | |
2 | Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren, Gerste, Grünkohl, Hafer, Pfirsiche, Radieschen, Rettich, Solanaceen außer Tomaten, Trauben, Zucchini | |
1 | Blumenkohle, Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch), Frühlingszwiebeln, Kirschen, Kopfkohl, Pflaumen, Roggen, Weizen | |
0,5 | Blattkohle außer Grünkohl, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken außer Einlegegurken, Knoblauch, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Stangensellerie, Brunnenkresse | |
0,2 | Chicoree, Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln | |
0,1 | Bohnen ohne Hülsen (frisch), Erbsen ohne Hülsen (frisch), Kartoffeln, Kohlrabi, Ölsaat außer Rapssamen, Schalenfrüchte, Tee, teeähnliche Erzeugnisse | |
0,05 | andere pflanzliche Lebensmittel". |
- c) Die Position "Fenhexamid" wird wie folgt geändert:
- aa) Vor der Position 10 mg/kg wird die Position "30 mg/kg Salat" eingefügt.
- bb) Die Höchstmenge 5 mg/kg wird wie folgt gefasst:
"5 Aprikosen, Erdbeeren, Kirschen, Kleinfrüchte und Beeren, Pfirsiche, Trauben"
- cc) Die Höchstmenge 2 mg/kg wird wie folgt gefasst:
"2 Paprika"
- dd) Die Höchstmenge 1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
"1 Auberginen, Cucurbitaceen - mit genießbarer Schale, Pflaumen, Tomaten"
- d) Die Position "Fenpropimorph" wird wie folgt gefasst:
"Fenpropimorph | 67564-91-4 | 4-3-4-(1,1-Dimethylethyl) phenyl-2-methylpropyl-2,6-dimethylmorpholin | 10 | Hopfen |
2 | Bananen | |||
1 | Erdbeeren, Strauchbeerenobst, Kleinfrüchte und Beeren | |||
0,5 | Gerste, Hafer, Porree, Roggen, Rosenkohl, Triticale, Weizen | |||
0,1 | Tee | |||
0,05 | andere pflanzliche Lebensmittel". |
- e) Die Position "Iprovalicarb" wird wie folgt geändert:
- aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg werden die Wörter "Endivien, Salat" gestrichen und durch das Wort "Salatarten" ersetzt
- bb) Nach der Höchstmenge 1 mg/kg wird die Höchstmenge
"0,2 Melonen, Wassermelonen" eingefügt.
- cc) Die Höchstmenge 0,1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
"0,1 Gurken, Hopfen, Ölsaat, Speisezwiebeln, Tee, Zucchinis"
- f) Die Position "Metalaxyl, Metalaxyl M" wird wie folgt geändert:
- aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach den Wörtern "Gurken außer Einlegegurken" das Wort "Knoblauch" eingefügt.
- bb) Die Höchstmenge 0,1 mg/kg wird wie folgt gefasst:
"0,1 Blumenkohle, Karotten, Ölsaat, Pastinaken, Tee"
- cc) Die Höchstmenge 0,05 mg/kg wird wie folgt gefasst:
"0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
- dd) Die Höchstmenge "0,02 mg/kg" wird gestrichen.
- g) Die Position "Methomyl/Thiodicarb" wird wie folgt gefasst:
"Methomyl | 16752-77-5 | S-Methyl-N-(methylcarbamoyl)-oxythioacetimidat | 10 | Hopfen |
Thiodicarb | 59669-26-0 | Dimethyl-N,N'- (thiobis-(methylimino) carbonyloxybis-(ethanimidothioat) | 2 | frische Kräuter, Salat, Spinat und verwandte Arten |
insgesamt berechnet als Methomyl | 1 | Keltertrauben, Limonen, Mandarinen, Zitronen | ||
0,5 | Auberginen, Orangen,Pampelmusen, Pflaumen, Radieschen und Rettich, Tomaten | |||
0,2 | Aprikosen, Broccoli, Kernobst, Pfirsiche | |||
0,1 | Baumwollsaat, Erdnüsse, Kirschen, Sojabohnen, Tee | |||
0,05 | andere pflanzliche Lebensmittel". |
- h) Die Position "Myclobutanil" wird wie folgt gefasst:
"Myclobutanil | 88671-89-0 | a-Butyla-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-propannitril | 5 | Feldsalat |
3 | Zitrusfrüchte | |||
2 | Bananen, Hopfen | |||
1 | Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Kirschen, Stachelbeeren, Trauben | |||
0,5 | Artischocken, Kernobst, Paprika, Pfirsiche, Pflaumen, | |||
0,3 | Aprikosen, Auberginen, Tomaten | |||
0,2 | Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel | |||
0,1 | Cucurbitaceen mit genießbarer Schale | |||
0,05 | Ölsaat, Schalenfrüchte, Tee | |||
0,02 | andere pflanzliche Lebensmittel". |
- i) Die Position "Penconazol" wird wie folgt gefasst:
"Penconazol | 66246-88-6 | (RS)-1-2-(2,4-Dichlorphenyl)-n-pentyl-1 H-1,2,4-triazol | 0,5 | Hopfen, Johannisbeeren |
0,2 | Artischocken, Kernobst, Trauben | |||
0,1 | Aprikosen, Cucurbitaceen - mit ungenießbarer Schale, Pfirsiche, Tee | |||
0,05 | andere pflanzliche Lebensmittel". |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
Allgemeiner Teil
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstands-Höchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABI. EG (Nr. ) L 374, S. 64. Die festgesetzten Rückstands-Höchstmengen spiegeln die Anwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Sie werden ständig überprüft und erforderlichenfalls an neue Erkenntnisse angepasst. Durch die vorliegende Verordnung werden zum Schutz des Verbrauchers die geltenden Höchstmengenregelungen an neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln angepasst.
Die etwaige langfristige und akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet. Die betreffenden Rückstands-Höchstgehalte haben keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme (ADI-Wert) und der akuten Referenzdosis (ARfD) zur Folge.
Kosten, Preiswirkung
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Die vorgesehenen Änderungen könnten bei bereits bestehenden Höchstmengenregelungen geringe Mehrkosten verursachen, weil zwar der analytische Aufwand in diesen Fällen grundsätzlich gleich bleibt, jedoch die Anpassung bereits eingeführter Analysemethoden erforderlich werden kann, was zusätzliche Kosten verursachen könnte.
Die vorgesehenen Änderungen können teilweise Mehrkosten für die Beschaffung von Standardsubstanzen, für die Anpassung bestehender und die Entwicklung neuer Methoden sowie teilweise für die Verbesserung der Ausstattung verursachen. Von der Wirtschaft wurden diese zusätzlichen Kosten nicht beziffert.
Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte infolge des erhöhten Vollzugsaufwands erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.
Die Länder und Kommunen haben keine durch die Verordnung entstehenden Mehrkosten angegeben.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken, da dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern gleichermaßen Rechnung getragen wird.
Besonderer Teil
Artikel 1
Mit Änderung der Anlage 2, Liste A der Rückstands-Höchstmengenverordnung wird die Richtlinie 2004/115/EG in deutsches Recht umgesetzt.
Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.