Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Mai 2005
An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)

Es verordnen

§ 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. 2003 1 S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/115/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalten von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABI. EG (Nr. ) L 374 S. 64).

Artikel 1

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 1 S. 2082, 2002 1 S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (Datum der 11. RHmV, (BGBl. 1 S.) wird wie folgt geändert:

1. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:

"Azoxystrobin131860-33-8Methyl-(E)-2-2-6-(2-cyanophenoxy) -pyrimidin-4-yloxy phenyl-3-methoxyacrylat50teeähnliche Erzeugnisse
20Hopfen
5Blattkohle, Reis, Stangensellerie
3Brombeeren, Himbeeren, frische Kräuter, Salatarten
2Bananen, Erdbeeren, Frühlingszwiebeln, Solanaceen, Trauben
1Artischocken, Bohnen mit Hülsen (frisch), Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Zitrusfrüchte
0,5Blumenkohl, Broccoli, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Erbsen mit Hülsen (frisch), Rapssamen, Sojabohnen
0,3Gerste, Hafer, Kopfkohl, Knollensellerie, Roggen, Triticale, Weizen
0,2Bohnen ohne Hülsen(frisch), Chicoree, Erbsen ohne Hülsen (frisch), Karotten, Kohlrabi, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln
0,1Hülsenfrüchte, Porree, Rosenkohl,Schalenfrüchte, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".
"Dithiocarbamate25Hopfen
5Johannisbeeren, frische Kräuter, Oliven, Salatarten, Stachelbeeren, Zitrusfrüchte
3Kernobst, Porree, Tomaten
2Aprikosen, Einlegegurken, Erdbeeren, Gerste, Grünkohl, Hafer, Pfirsiche, Radieschen, Rettich, Solanaceen außer Tomaten, Trauben, Zucchini
1Blumenkohle, Bohnen mit Hülsen (frisch), Erbsen mit Hülsen (frisch), Frühlingszwiebeln, Kirschen, Kopfkohl, Pflaumen, Roggen, Weizen
0,5Blattkohle außer Grünkohl, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken außer Einlegegurken, Knoblauch, Rapssamen, Schalotten, Speisezwiebeln, Stangensellerie, Brunnenkresse
0,2Chicoree, Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln
0,1Bohnen ohne Hülsen (frisch), Erbsen ohne Hülsen (frisch), Kartoffeln, Kohlrabi, Ölsaat außer Rapssamen, Schalenfrüchte, Tee, teeähnliche Erzeugnisse
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".
"Fenpropimorph67564-91-44-3-4-(1,1-Dimethylethyl) phenyl-2-methylpropyl-2,6-dimethylmorpholin10Hopfen
2Bananen
1Erdbeeren, Strauchbeerenobst, Kleinfrüchte und Beeren
0,5Gerste, Hafer, Porree, Roggen, Rosenkohl, Triticale, Weizen
0,1Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".
"Methomyl16752-77-5S-Methyl-N-(methylcarbamoyl)-oxythioacetimidat10Hopfen
Thiodicarb59669-26-0Dimethyl-N,N'- (thiobis-(methylimino) carbonyloxybis-(ethanimidothioat)2frische Kräuter, Salat, Spinat und verwandte Arten
insgesamt berechnet als Methomyl1Keltertrauben, Limonen, Mandarinen, Zitronen
0,5Auberginen, Orangen,Pampelmusen, Pflaumen, Radieschen und Rettich, Tomaten
0,2Aprikosen, Broccoli, Kernobst, Pfirsiche
0,1Baumwollsaat, Erdnüsse, Kirschen, Sojabohnen, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".
"Myclobutanil88671-89-0a-Butyla-(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4-triazol-1-propannitril5Feldsalat
3Zitrusfrüchte
2Bananen, Hopfen
1Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Kirschen, Stachelbeeren, Trauben
0,5Artischocken, Kernobst, Paprika, Pfirsiche, Pflaumen,
0,3Aprikosen, Auberginen, Tomaten
0,2Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel
0,1Cucurbitaceen mit genießbarer Schale
0,05Ölsaat, Schalenfrüchte, Tee
0,02andere pflanzliche Lebensmittel".
"Penconazol66246-88-6(RS)-1-2-(2,4-Dichlorphenyl)-n-pentyl-1 H-1,2,4-triazol0,5Hopfen, Johannisbeeren
0,2Artischocken, Kernobst, Trauben
0,1Aprikosen, Cucurbitaceen - mit ungenießbarer Schale, Pfirsiche, Tee
0,05andere pflanzliche Lebensmittel".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Die Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

Allgemeiner Teil

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstands-Höchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABI. EG (Nr. ) L 374, S. 64. Die festgesetzten Rückstands-Höchstmengen spiegeln die Anwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Sie werden ständig überprüft und erforderlichenfalls an neue Erkenntnisse angepasst. Durch die vorliegende Verordnung werden zum Schutz des Verbrauchers die geltenden Höchstmengenregelungen an neue bzw. geänderte Verwendungen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln angepasst.

Die etwaige langfristige und akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten können, wurde nach den in der Gemeinschaft geltenden Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet. Die betreffenden Rückstands-Höchstgehalte haben keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme (ADI-Wert) und der akuten Referenzdosis (ARfD) zur Folge.

Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Die vorgesehenen Änderungen könnten bei bereits bestehenden Höchstmengenregelungen geringe Mehrkosten verursachen, weil zwar der analytische Aufwand in diesen Fällen grundsätzlich gleich bleibt, jedoch die Anpassung bereits eingeführter Analysemethoden erforderlich werden kann, was zusätzliche Kosten verursachen könnte.

Die vorgesehenen Änderungen können teilweise Mehrkosten für die Beschaffung von Standardsubstanzen, für die Anpassung bestehender und die Entwicklung neuer Methoden sowie teilweise für die Verbesserung der Ausstattung verursachen. Von der Wirtschaft wurden diese zusätzlichen Kosten nicht beziffert.

Ob bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreisrelevante Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer geringen Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte infolge des erhöhten Vollzugsaufwands erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.

Die Länder und Kommunen haben keine durch die Verordnung entstehenden Mehrkosten angegeben.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken, da dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern gleichermaßen Rechnung getragen wird.

Besonderer Teil

Artikel 1

Mit Änderung der Anlage 2, Liste A der Rückstands-Höchstmengenverordnung wird die Richtlinie 2004/115/EG in deutsches Recht umgesetzt.

Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.