Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.08

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Problem und Lösung

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Die Wirksamkeit der Neuregelung ist Gegenstand einer umfassenden Evaluation. Die Bundesregierung legt gemäß § 25 BEEG dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung seiner Vorschriften vor.

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist als Ergebnis der laufenden Beobachtung des Vollzugs des Gesetzes in einzelnen Punkten erkennbar, dass zur Stärkung der Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen von Familien mit Kindern und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Angleichung der bislang unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Familien mit einem oder zwei erwerbstätigen Eltern, die Anpassung des Antrags auf Elterngeld bei Änderung der beruflichen oder persönlichen Situation der Eltern und die erleichterte Unterstützung von Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihres Kindes durch die Großeltern, wenn zumindest ein Elternteil minderjährig ist oder vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ausbildung begonnen hat und noch maximal zwei Jahre bis zum regulären Abschluss benötigt.

2. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 und 12 GG (öffentliche Fürsorge und Arbeitsrecht). Die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 GG sind für die Zuständigkeit aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erfüllt. Bundeseinheitliche Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Eine Gesetzesvielfalt bei der Gewährung von Elterngeld und Elternzeit würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung führen.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Änderungen verursachen nur geringfügige, nicht bezifferbare Mehrkosten.

Das gilt auch für die Erweiterung des Bemessungszeitraums für Wehr- und Zivildienstleistende.

Diese haben vor Dienstantritt regelmäßig noch kein höheres Erwerbseinkommen erzielt. Bei späteren Wehrübungen kommt es bereits aufgrund der Kürze der Unterbrechung durch das Ausklammern der betroffenen Monate nur zu einem geringfügig höheren Elterngeldanspruch.

Betroffen sind nur Wehr- und Zivildienstleistenden, die während des Dienstes oder innerhalb von zwölf Monaten nach Dienstende Vater werden und Elterngeld beantragen.

b) Vollzugsaufwand

Eine messbare Veränderung des Vollzugsaufwands ist nicht zu erwarten.

4. Sonstige Kosten

Eine Kostenbelastung der Unternehmen und Betriebe ist nicht feststellbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Bürokratiekosten

Durch die Änderung der Regelung zur Arbeitgeberbescheinigung über Einkommen und Arbeitszeit eines Beschäftigten findet in bestimmten Fällen ein Wechsel der Auskunftsberechtigung statt. An die Stelle des Arbeitnehmers tritt die Behörde. Damit wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft - mit nur marginalen Auswirkungen auf die Bürokratiekosten - geändert. Durch die Klarstellung der Auskunftspflicht für die Angaben zur Statistik bei Antragstellung wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger konkretisiert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)

Zu Nummer 1 ( § 2 Abs. 7 BEEG)

Der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sowie der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz haben ihre besondere rechtliche Grundlage im Wehrverfassungsrecht. Sie sind mit besonderen Einschränkungen auch hinsichtlich der Berufsausübungsfreiheit verbunden. Solche Wehr- und Zivildienstzeiten sollen daher nicht zu einem Nachteil bei der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngelds führen. Da sich die Höhe des Elterngelds, soweit es 300 Euro überschreitet, nach der Höhe des im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kinds erzielten steuerpflichtigen Erwerbseinkommens berechnet, kann das nach der Geburt des Kindes zustehende Elterngeld durch im Bemessungszeitraum liegende Wehr- und Zivildienstzeiten ohne entsprechendes Erwerbseinkommen verringert werden.

Dieser Nachteil wird ausgeglichen, indem die betroffenen Monate - wie in den Fällen schwangerschaftsbedingter Erkrankung - aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen und durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt werden.

Zu Nummer 2 ( § 4 Abs. 3 BEEG)

Weil die Nutzung der Partnermonate an den Wegfall vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkommens gebunden ist, eröffnet die bisherige Regelung in § 4 BEEG unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten je nachdem, ob vor der Geburt beide Eltern oder nur ein Elternteil Erwerbseinkommen erzielt haben. Waren beide Elternteile vor der Geburt erwerbstätig, erfüllt schon die Mutter die Voraussetzung der Partnermonate und der Vater könnte auch einen einzelnen Elterngeldmonat in Anspruch nehmen.

Den Zielen des Elterngelds besser entspricht eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Eltern, die Elterngeld in Anspruch nehmen möchten. Mit dieser Änderung wird eine intensivere Bindung auch des zweiten Elternteils zum Kind unterstützt. Vätern wird gegenüber Dritten die Entscheidung erleichtert, sich mehr Zeit für ihr Kind zu nehmen. Die Flexibilität des Elterngelds bleibt bestehen, da die Elterngeldmonate auch weiterhin nicht am Stück genommen werden müssen, sondern frei auf den Zeitraum der ersten 14 Lebensmonate des Kindes verteilt werden können.

Zu Nummer 3 und 4 (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 BEEG)

Bei den gesetzlichen Regelungen zur Antragstellung sind die Erfordernisse eines effektiven Verwaltungsvollzugs mit den Bedürfnissen der Antragsteller abzuwägen. Bisher ist eine einmalige Änderung des Elterngeldantrags in besonderen Härtefällen möglich. Besondere Härtefälle sind insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils bzw. Kindes oder die erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern nach Antragstellung.

Die Praxis zeigt, dass es weitere Fälle gibt, in denen eine Änderung des Elterngeldantrags für die Familie wichtig sein kann. Bekommt beispielsweise ein erwerbsloser Elternteil während seines Elterngeldbezugs einen Arbeitsplatz angeboten und kann der bisher erwerbstätige andere Elternteil Elternzeit nehmen, so besteht ein hohes und mit Blick auf die nachhaltige Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie anzuerkennendes Interesse daran, die Aufteilung der Elterngeldbezugsmonate zu ändern.

Zukünftig soll der Antrag auf Elterngeld daher auch ohne Angabe von Gründen einmal geändert werden können. Der Verzicht auf eine Begründung erhöht die Flexibilität für die Eltern und entlastet die Verwaltung von einer Begründungsprüfung. Die Möglichkeit einer einmaligen weiteren Änderung im besonderen Härtefall bleibt unberührt.

Die Änderung ist wie die erste Antragstellung für drei Monate rückwirkend möglich. Das gilt außer in den Fällen besonderer Härte jedoch nicht für Monatsbeträge, die bereits ausgezahlt sind.

Dadurch wird für den Regelfall eine Rückabwicklung bereits ausgezahlter Elterngeldmonate vermieden. Ist einer anderen berechtigten Person Elterngeld bewilligt worden, kann der Änderungsantrag in die dadurch begründete Rechtsposition dieser Person nicht eingreifen. Eine vollständige Neuaufteilung ist möglich, wenn auch die andere berechtigte Person einen entsprechenden Änderungsantrag stellt. Im Übrigen finden die für die erste Antragstellung geltenden Vorschriften Anwendung. Auch § 5 BEEG ist anwendbar, außer wenn ein Antrag des anderen Berechtigten bewilligt ist und dieser nicht seinerseits einen Änderungsantrag gestellt hat.

Die Verbindlichkeit des Antrags, die neu vorgesehene einmalige Änderungsmöglichkeit und die bisherige Härtefallregelung werden einheitlich in § 7 Abs. 2 BEEG geregelt. Sie gelten nicht nur beim Zusammentreffen von Ansprüchen (§ 5 BEEG), sondern für alle Berechtigten, so dass § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG aufgehoben wird. § 7 Abs. 3 BEEG enthält inhaltlich unverändert die bisherigen Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 4.

Zu Nummer 5 ( § 9 Satz 1 BEEG)

Durch die Änderung wird die Regelung zur Arbeitgeberbescheinigung den entsprechenden Regelungen im Unterhaltsvorschussgesetz und im Bundeskindergeldgesetz angepasst. Die Änderung sieht vor, dass der Arbeitgeber - soweit erforderlich - der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über Arbeitslohn, Steuern und Sozialabgaben auszustellen hat. Dies kommt nur bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs und fehlender Mitwirkung der berechtigten Person in Betracht. Bei der Antragstellung ist ein Rückgriff der Behörde auf den Arbeitgeber nicht erforderlich, weil hier bei mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin oder des Antragstellers der Anspruch versagt werden kann.

Zu Nummer 6 (§ 15 Abs. 1a BEEG)

Absatz 1a regelt die Berechtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern, Elternzeit zu beanspruchen, damit sie in bestimmten Fällen ihre Enkelkinder betreuen und erziehen können. Für den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit müssen bei diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die grundsätzlich für den Elternzeitanspruch geltenden Voraussetzungen (z.B. Leben in einem Haushalt) vorliegen. Sinn und Zweck der Regelung ist die mögliche Unterstützung von Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihres Kindes durch die Großeltern, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder als junger Volljähriger die Schule besucht bzw. eine Ausbildung absolviert und noch höchstens zwei Jahre bis zum regulären Abschluss braucht. Damit können bei Beginn der Ausbildung vor Eintritt der Volljährigkeit auch Hochschüler anspruchsvermittelnd sein.

Da Eltern nach dem Grundgesetz bis zur Volljährigkeit ihres Kindes das Recht und die Pflicht haben sich um das Wohl ihres Kindes zu sorgen und ihr Kind zu unterstützen, knüpft die Vorschrift in der ersten Variante an die Minderjährigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils des neugeborenen Kindes an. Minderjährige Eltern sind in der Regel noch schulpflichtig bzw. befinden sich in der Ausbildung. Die Regelung soll es ihnen ermöglichen, die aktuell angestrebte schulische oder berufliche Ausbildung abzuschließen. Die Großeltern können den jungen Eltern und ihrem Enkelkind helfen, die zunächst oft schwierige Situation im Anschluss an eine "Teenager-Schwangerschaft" zu bewältigen. Auswirkungen dieser in der Lebenswirklichkeit üblichen familiären Unterstützung können so abgemildert werden. Mit Ende der Elternzeit leben die Hauptleistungspflichten aus dem während der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis des Großelternteils, der Elternzeit beansprucht hat, wieder auf.

Obwohl junge volljährige Eltern selbst nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen, sind ihre Lebensumstände oft mit denen minderjähriger Eltern vergleichbar. Daher soll in der zweiten Variante jungen Volljährigen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene schulische oder berufliche Ausbildung ohne erhebliche Verzögerung fortzusetzen und abzuschließen. Hiermit kann eine wesentliche Voraussetzung für den Einstieg in das Berufsleben geschaffen werden, damit die Eltern ihre wirtschaftliche Existenz in den Folgejahren sichern können. Um die Interessen der jungen Eltern bzw. der Großeltern und die der Arbeitgeber angemessen zu berücksichtigen, wird der für die Elternzeit der Großeltern nutzbare Zeitraum auf die letzten beiden Ausbildungsjahre des anspruchsvermittelnden Elternteils bezogen.

Anderenfalls würde auch der besonderen Konstellation bei "Teenager-Schwangerschaften" sachlich nicht mehr hinreichend Rechnung getragen. Allen Beteiligten wird in dieser Situation so eine reale Chance geboten, im Hinblick auf die Absicherung der Lebenssituation der jungen Familie zusammenzuwirken.

Die Vorschrift findet aber keine Anwendung, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht.

Den Sachverhalt, dass minderjährige oder junge volljährige Eltern im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung zur Berufsbildung beschäftigt sind, hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 BEEG normiert und geht davon aus, dass bei Inanspruchnahme der Elternzeit durch den oder die Auszubildende das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Beansprucht der auszubildende Elternteil selbst Elternzeit, um das Kind zu betreuen und zu erziehen, ist also eine Elternzeit für Großeltern entbehrlich; die mit ihr verbundene Belastung sollte dem Arbeitgeber der Großeltern nicht zugemutet werden. Da § 15 Abs. 3 BEEG ausschließlich auf die Elternteile bzw. auf die Fälle des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c BEEG abstellt, ist § 15 Abs. 3 BEEG auf die Anspruchskonkurrenz zwischen Großeltern und Eltern nicht anwendbar.

Im Interesse eines zügigen Ausbildungsabschlusses wird aber durch die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten alternativ den Auszubildenden die Möglichkeit eröffnet, den Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit zu vermitteln, wenn keiner der Elternteile selbst Elternzeit in Anspruch nimmt. In diesem Fall können die Großeltern die Rolle des minderjährigen Elternteils oder wegen seiner fortgesetzten Ausbildung eingeschränkten Elternteils übernehmen.

Insgesamt gesehen bleibt es aber bei dem mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz intendierten Grundsatz, dass Eltern sich der Betreuung ihrer Kinder vorrangig selbst widmen sollen. Dem entspricht auch, dass die Eltern, nicht aber die Großeltern, Elterngeld in Anspruch nehmen können. Auszubildende, die ihre Ausbildung fortsetzen, gelten nach § 1 Abs. 6 BEEG als nicht voll erwerbstätig und können bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Elterngeld beanspruchen.

Der Anspruch der Großeltern auf Elternzeit setzt wie bei allen anderen Elternzeitberechtigten nach § 15 Abs. 1 BEEG voraus, dass die oder der Anspruchsberechtigte mit dem Kind in einem Haushalt lebt und das Kind selbst betreut und erzieht. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der anspruchsvermittelnde Elternteil ebenfalls mit im Haushalt der Großeltern lebt. Die Großelternteile haben bei Vorliegen aller entsprechend erforderlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich die Betreuung ihres Enkelkindes zu teilen und gleichzeitig ihrer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen und so die Bindung an das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Zu Nummer 7 (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe a.

Zu Nummer 8 ( § 22 BEEG)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Angabe der tatsächlichen Bezugsdauer in Absatz 2 Nr. 8 wird benötigt, um die genaue Zahl der Bezugsmonate auch bei Unterbrechung des Bezugs von Elterngeld, etwa zugunsten der Partnerin oder des Partners, zu ermitteln. Die Angaben von erstem und letztem Monat des Bezugs reichen in diesem Fall nicht aus, da dann ein möglicher Unterbrechungszeitraum mit eingeschlossen wäre.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen in Absatz 2 Nr. 13 sollen u. a. dazu dienen, die familiäre Situation junger Eltern besser abzubilden. Um die Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seine Fortentwicklung beurteilen zu können, ist es erforderlich, die tatsächlichen Gegebenheiten darzustellen.

Zu Buchstabe b

Bei der Änderung in Absatz 3 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8. Die Übermittlung der Kennnummer des Antragsteller oder der Antragstellerin in Form eines Hilfsmerkmals ist zwingende Voraussetzung für die Zusammenführung der getrennt gelieferten Datensätze beim Statistischen Bundesamt, um die statistischen Angaben korrekt abbilden zu können.

Zu Nummer 9 ( § 23 BEEG)

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 wird eine Auskunftspflicht der Antragsteller gegenüber den nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen ausdrücklich normiert. Die Daten werden von den nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen an die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Bundesstatistik zuständige Erhebungsstelle übermittelt. Die Auskunft der Antragsteller zu allen in § 22 Abs. 2 aufgeführten Erhebungsmerkmalen ist notwendig, um die Auswirkungen der Familiengröße und deren Zusammensetzung auf die Höhe des Elterngeldes oder die Dauer der Inanspruchnahme sowie die grundsätzlichen Fragen zum Elterngeld und seiner Weiterentwicklung zu beantworten.

Aus der amtlichen Statistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensus) ergeben sich hierzu keine spezifischen Angaben. Die Statistik ist darüber hinaus für die Familienpolitik des Bundes wichtig, ergänzend aber auch für die Länder, um mögliche, ggf. ergänzende, eigene Vorhaben zur Förderung junger Familien beurteilen zu können. Aus Gründen des Datenschutzes sind die statistischen Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Nr. 13, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, von den zuständigen Stellen nach § 12 Abs. 1 getrennt von den übrigen Daten nach § 22 Abs. 2 an das Statistische Bundesamt zu übermitteln und von den nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen unverzüglich nach der Übermittlung zu löschen. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug Rechnung getragen. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 437:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft - mit nur marginalen Auswirkungen auf die Bürokratiekosten - geändert. Des Weiteren wird für Bürgerinnen und Bürger eine Informationspflicht konkretisiert.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Die Prüfung des Gesetzentwurfs ergab, dass das BEEG noch nicht in der Bestandmessung des Statistischen Bundesamtes enthalten ist. Der Rat bittet daher, die Informationspflichten möglichst zeitnah nachzuerfassen.

gez. gez.
Catenhusen Dr. Barbier
stellv. Vorsitzender Berichterstatter