A. Problem und Ziel
- Die Europäische Union hat weitreichende Änderungen an den gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vorgenommen.
- Dazu hat der Rat am 28. Juni 2007 die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 1) (EG-Öko-Basisverordnung) beschlossen, die ab dem 1. Januar 2009 gilt.
- Mit der neuen EG-Öko-Basisverordnung wird u. a. das in der Europäischen Union bestehende Öko-Kontrollsystem neu strukturiert, und es werden zahlreiche Änderungen bei den Bestimmungen über die Kennzeichnung der Öko-Produkte vorgenommen.
- Darüber hinaus muss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge das Niederlassungserfordernis für Kontrollstellen aus dem EU-Ausland im Öko-Landbaugesetz gestrichen werden. Um den Status quo der Kontrollen in Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung aufrecht zu erhalten, bedarf es vor dem Hintergrund der geänderten Gemeinschaftsrechtslage einer expliziten Einbeziehung dieser Einrichtungen in das Kontrollsystem.
- Die genannten Änderungen der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften für den ökologischen Landbau und die sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Erfordernisse machen eine Anpassung des Öko-Landbaugesetzes und eine Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes notwendig.
B. Lösung
- Die Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes werden an die geänderten EG-rechtlichen Bestimmungen angepasst. Von der durch die EG-Öko-Basisverordnung eröffneten Möglichkeit, nationale Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen in Einrichtungen der Außer-Haus-Verpflegung und deren Kontrolle zu erlassen, wird Gebrauch gemacht, um den allseits anerkannten Status quo aufrecht zu erhalten. Bei den Kriterien für die Zulassung privater Kontrollstellen wird zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs das Niederlassungserfordernis für Kontrollstellen aus dem EU-Ausland im Öko-Landbaugesetz gestrichen. Hierdurch wird auch den Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen. Die Straf- und Bußgeldvorschriften werden zur Anpassung an die neue EG-Öko-Basisverordnung überarbeitet.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes führen nicht zu einer Ausweitung der behördlichen Tätigkeit bei Bund und Ländern.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen infolge der Anpassung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes gegenüber der bisherigen Rechtslage keine höheren Kosten an. Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden keine zusätzlichen Informationspflichten für die Wirtschaft, für die Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem
Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)
§ 1 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 1) sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2 Durchführung
- (1) Die Durchführung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
- (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 27 Abs. 9 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,
- 3. die Erteilung einer Codenummer an Kontrollstellen nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 4. die Erteilung einer Genehmigung für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dies vorsehen, sowie
- 5. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für die Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. Aufgaben nach Absatz 1, ausgenommen die Aufgabe im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1, ganz oder teilweise auf a) zugelassene Kontrollstellen oder b) andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten, zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
- 2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung und der Mitwirkung zu regeln.
Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.
§ 3 Kontrollsystem
- (1) Vorbehaltlich einer Verordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Kontrollverfahren nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist.
- (2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von dem Einhalten der Pflichten nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 freigestellt, soweit sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen oder einführen lassen.
§ 4 Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung
- (1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulassen, wenn
- 1. sie die Anforderungen nach Artikel 27 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt
- 2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 27 Abs. 2, 3 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ordnungsgemäß durchführt,
- 3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren entrichtet worden sind und
- 4. sie eine Niederlassung im Inland hat.
- (2) Im Fall einer Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die in diesem Mitgliedstaat erteilte Zulassung im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 zu berücksichtigen, Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht. Diese Kontrollstelle muss jedoch nachweisen, dass sie in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und dass sie über das geeignete Personal und die geeignete Infrastruktur für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verfügt.
- (3) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt. Auf Antrag kann die Zulassung auf einzelne Länder beschränkt werden. Sie wird für Länder, in denen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 eine Beleihung vorgesehen ist, unter der Bedingung erteilt, dass die Beleihung erfolgt. Sie wird für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist, unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt.
- (4) Die Zulassung kann, unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3, mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinsichtlich der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.
- (5) Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 Buchstabe a bis d, ausgenommen die Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt, überwacht. Stellt die nach Satz 1 zuständige Behörde Tatsachen fest, die den Entzug der Zulassung begründen oder die Aufnahme oder Änderung von Auflagen zur Zulassung erforderlich machen können, so hat sie,
- 1.
- a) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in demselben Land liegen, oder
- b) wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit im Inland und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten, oder,
- 2. wenn der Ort der zu beanstandenden Kontrolltätigkeit und des Sitzes oder der Niederlassung der Kontrollstelle in unterschiedlichen Ländern liegen, der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, die Tatsachen mitzuteilen.
Gelangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle liegt, Tatsachen nach Satz 2 Nr. 2 zur Kenntnis, so hat sie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter Mitteilung dieser Tatsachen zu ersuchen, ein Verfahren zum Entzug der Zulassung oder zur Aufnahme oder Änderung von Auflagen einzuleiten.
- 1.
§ 5 Pflichten der Kontrollstellen
- (1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit
- 1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und
- 2. das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen anderweitig sichergestellt ist.
- (2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Unternehmens,
- 2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,
- 3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.
- (3) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde.
Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde über die den Verdacht begründenden Tatsachen.
- (4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon
- 1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder
- 2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.
§ 6 Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
- (1) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind auf Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden, wenn hierbei Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufbereitet werden, die mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden.
- (2) Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 gewerbsmäßig betreiben, stehen Unternehmern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleich.
- (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen für die Bezugnahme auf die ökologische oder biologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.
- (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Erzeugnisse nach Absatz 1 auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung dieser Erzeugnisse Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet werden, die sich auf die zur Zubereitung aller Speisen verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe oder Zutaten einer Art oder einzeln zubereitete Komponenten zusammengesetzter Gerichte beziehen, soweit diese Ausgangsstoffe, Zutaten oder Komponenten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllen.
§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können
- 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Ladeund Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
- 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,
- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.
- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 8 Überwachung
- (1) Unternehmer im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2, natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen, aufbereiten, lagern, einführen, ausführen innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den zuständigen Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
- (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Betriebsgrundstücke, Geschäfts- oder Betriebsräume, Verkaufseinrichtungen oder Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
- 1. Besichtigungen vornehmen,
- 2. Proben gegen Empfangsbescheinigung ohne Entschädigung entnehmen,
- 3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist auf Verlangen des Betroffenen ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen.
- (3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu dulden, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen und Probenahme zu leisten sowie die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzulegen.
- (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 9 Datenübermittlung, Außenverkehr
- (1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 27 Abs. 8 Satz 2 und 3 und Abs. 9 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die Mitteilungen nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.
§ 10 Gebühren und Auslagen
- (1) Für Amtshandlungen der zuständigen Behörden, die nach Artikel 27 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu Kontroll- und Überwachungszwecken vorzunehmen sind, sowie für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 können kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden.
- (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
§ 11 Ermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
- 1. die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,
- 2. die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen,
- 3. nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen,
- 4. nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Artikel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,
- 5. nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschaftsrecht dies erfordert,
- 6. die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz zu ändern soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.
§ 12 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189 S. 1) verstößt, indem er
- 1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a nicht erfüllt werden,
- 2. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bei der Kennzeichnung oder Werbung oder in den Geschäftspapieren für ein Erzeugnis verwendet das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt,
- 3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 eine Bezeichnung oder Kennzeichnungs- oder Werbepraktiken verwendet die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können oder
- 4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für ein Erzeugnis verwendet, das eine dort genannte Kennzeichnung oder einen dort genannten Hinweis tragen muss.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
§ 13 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt werden,
- 2. eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt werden,
- 3. entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,
- 4. entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mitteilung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, eine Meldung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollsystem nach Artikel 27 unterstellt.
- (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 5. entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet.
- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 14 Einziehung
- Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 15 Übergangsvorschriften
- Kontrollstellen, die am 31. Dezember 2008 nach § 4 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), das durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zugelassen waren gelten als vorläufig nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1. wenn nicht bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: letzter Tag des achtzehnten auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats] die Erteilung der Zulassung beantragt wird oder
- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
§ 16 Ausschluss des Abweichungsrechts
- Abweichungen von den in § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 9 Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
Artikel 2
Öko-Kennzeichengesetz *
Das Öko-Kennzeichengesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441), geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-Kennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden
- 1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU (Nr. ) L 189, S. 1), wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind,
- 2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind."
- 2. § 2 wird wie folgt gefasst:"
§ 2 Ermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheitliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten. - (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,
- 2. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen werden.
- (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
- 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind."
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 3. In § 3 Nr. 1 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 4. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Aufhebung bisherigen Bundesrechts
- Das Öko-Landbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Die Europäische Union hat weitreichende Änderungen an den gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus vorgenommen. Dazu hat der Rat am 28. Juni 2007 die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Basisverordnung) beschlossen, die ab dem 1. Januar 2009 gilt. Mit der neuen EG-Öko-Basisverordnung wird u. a. das in der Europäischen Union bestehende Öko-Kontrollsystem neu strukturiert, und es werden zahlreiche Änderungen bei den Bestimmungen über die Kennzeichnung der Öko-Produkte vorgenommen.
Diese Änderungen der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften für den ökologischen Landbau machen eine Anpassung des Öko-Landbaugesetzes (Artikel 1) und eine Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes (Artikel 2) notwendig.
Das Öko-Landbaugesetz dient der Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus.
Die bisherige EG-Öko-Verordnung eröffnete den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen der Betriebe des ökologischen Landbaus von den zuständigen Behörden oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchführen zu lassen. In Ausübung dieser Wahlmöglichkeit bestimmte das Öko-Landbaugesetz, dass die Kontrollen in Deutschland in weiten Teilen privaten Kontrollstellen vorbehalten sind. Damit wurde die in der überwiegenden Zahl der Länder bereits praktizierte und bewährte Aufgabenerledigung durch private Kontrollstellen gesetzlich festgeschrieben. In diesem Fall bedurfte es nach der EG-Öko-Verordnung der Zulassung der privaten Stellen durch eine seitens der Mitgliedstaaten zu bestimmende Behörde, deren Erteilung wiederum von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig war. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Zulassung der Kontrollstellen zuständig.
Das mit dem Öko-Landbaugesetz eingeführte Modell der Durchführung des Kontrollverfahrens nach der EG-Öko-Verordnung durch Private hat sich in der Praxis auch durch die Möglichkeit einer länderübergreifenden Tätigkeit der Kontrollstellen bewährt, an der sowohl die Kontrollstellen selbst als auch die kontrollierten Betriebe ein erhebliches Interesse haben, z.B. um den gesamten, in mehreren Betriebsteilen stattfindenden Herstellungsprozess durch eine Kontrollstelle kontrollieren zu lassen. Damit eine Kontrollstelle Länder übergreifend tätig werden kann, sah das Öko-Landbaugesetz vor, ihre Zulassung zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen wobei die Überwachung der Tätigkeit der Kontrollstellen weiterhin in der Zuständigkeit der einzelnen Länder verblieb.
Nach der neuen EG-Öko-Basisverordnung obliegt die Durchführung des Kontrollsystems in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz nunmehr grundsätzlich dafür zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmen sind. Die zuständigen Behörden können allerdings in geregeltem Umfang Kontrollaufgaben auch an private Kontrollstellen übertragen, die zu diesem Zeck zuzulassen und zu überwachen sind. Die Aufgabenübertragung soll im Wesentlichen nach den gleichen Kriterien erfolgen, wie sie gegenwärtig für die Zulassung von privaten Kontrollstellen gelten.
Vor diesem Hintergrund kann und soll die bisherige, mit dem Öko-Landbaugesetz 2003 eingeführte, bundesweite Zulassung der privaten Kontrollstellen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beibehalten werden. Sie hat sich bewährt und wird von allen Betroffenen akzeptiert.
Allerdings müssen die Zulassungsbedingungen in einem Punkt geändert werden. Die Änderung dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.11.2007 im Klageverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Diskriminierung privater Kontrollstellen des ökologischen Landbaues aus anderen Mitgliedstaaten durch ein Niederlassungserfordernis in Deutschland (Rs C-404/05). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt dass ein derartiges Niederlassungserfordernis eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Gemeinschaft und damit einen Verstoß gegen Artikel 49 EG-Vertrag darstellt. Infolgedessen wird das Niederlassungserfordernis für Kontrollstellen aus dem EU-Ausland im Öko-Landbaugesetz gestrichen. Dies trägt auch den Anforderungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie Rechnung.
Die neue EG-Öko-Basisverordnung nimmt, abweichend von der bisherigen Gemeinschaftsrechtslage, Tätigkeiten in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Gaststätten, Kantinen, Großküchen und ähnliche Unternehmen) aus ihrem Anwendungsbereich aus. Die Verordnung eröffnet allerdings den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nationale Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen in derartigen Einrichtungen und deren Kontrolle zu erlassen.
Durch den Ausschluss der Gemeinschaftsverpflegung aus dem Kontrollsystem des ökologischen Landbaus würde sich in einem wichtigen Sektor des Öko-Marktes, der weiter an Bedeutung gewinnt eine Rechtslücke auftun, die aus wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Gründen nicht tolerierbar ist. Vor dem Hintergrund der breiten Akzeptanz der bereits funktionierenden Kontrollen in diesem Sektor seitens der betroffenen Wirtschaftskreise und der Erwartungen der Verbraucher soll das Öko-Landbaugesetz um Bestimmungen zur Einbeziehung der Gemeinschaftsverpflegung in das Kontrollsystem des ökologischen Landbaus sowie um spezifische Kennzeichnungsanforderungen in diesem Bereich ergänzt werden.
Insgesamt müssen nahezu sämtliche Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes formell an die neue EG-Öko-Basisverordnung angepasst werden, z.B. an die Änderung der Bezeichnung der Verordnung, an die teilweise geänderten Rechtsbegriffe oder an die geänderte Struktur des Verordnungstextes. Dasselbe gilt für die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten der Kontrollstellen gegenüber den zuständigen Behörden.
Außerdem muss das Öko-Kennzeichengesetz, das die Kennzeichnung von ökologischen Produkten mit dem staatlichen Bio-Siegel regelt, geändert werden, um Verweisungen auf Vorschriften des EG-Rechts an die neue EG-Öko-Basisverordnung anzupassen.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Gegenstand des Gesetzes ist es, die Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus zu regeln und die auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften - Öko-Landbaugesetz und Öko-Kennzeichengesetz - an das geänderte EG-Recht anzupassen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt daher aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse).
Soweit die Regelungen die gewerbliche Verarbeitung und den Handel der ökologischen Produkte betreffen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Das insoweit nach Art. 72 Abs. 2 GG erforderliche gesamtstaatliche Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung liegt vor.
Nach Ablösung der EG-Öko-Verordnung durch die neue EG-Öko-Basisverordnung ist zur Durchführung der geänderten Bestimmungen wie bisher eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die einheitliche Ausgestaltung des Kontrollverfahrens im ökologischen Landbau in Deutschland, etwa durch die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für die Zulassung privater Kontrollstellen und die Festlegung der von diesen zu erfüllenden Aufgaben. Im Falle landesrechtlich unterschiedlich geregelter Kontrollverfahren würden regional unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen sowohl für die Kontrollstellen als auch für die kontrollierten Betriebe und damit für die Erzeugung und Herstellung ökologischer Produkte entstehen. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftsstandort Deutschland einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf den ökologischen Landbau gegeben sind.
Auch die Anpassung des Öko-Kennzeichengesetzes an die geänderten Vorschriften des EG-Rechts kann nur durch eine bundesgesetzliche Regelung erfolgen. Sinn des staatlichen Bio-Siegels ist es, durch seine einheitliche Ausgestaltung die Verbraucher über die ökologische Erzeugung der Produkte zu informieren und hinsichtlich seiner Kriterien für das gesamte Bundesgebiet einheitliche Standards zu setzen. Nur durch eine bundeseinheitliche Regelung kann sichergestellt werden, dass für den Wirtschaftstandort Deutschland weiterhin einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Verwendung des Bio-Siegels gegeben sind.
Für die in Art. 1 §§ 12 bis 14 des Gesetzentwurfs enthaltenen Vorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen das Öko-Landbaugesetz als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG begründet.
III. Alternativen
Zu dem Gesetzentwurf gibt es keine Alternativen.
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien geprüft.
Die vorgesehenen Regelungen wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus.
Eine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen findet auch in indirekter Weise nicht statt. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt damit negativ aus.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch die Anpassung des Öko-Landbaugesetzes keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
b) Vollzugsaufwand
Die Anpassung des Öko-Landbaugesetzes wird keine Erhöhung des Verwaltungs- und Vollzugsaufwandes bei Bund, Ländern und Kommunen zur Folge haben.
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a) Allgemeine Kosten
Für die Wirtschaftsbeteiligten fallen gegenüber der bisherigen Rechtslage keine höheren Kosten an.
b) Bürokratiekosten
Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren sowie Informationspflichten, die zu einer Ausweitung der Bürokratiekosten führen werden weder eingeführt noch erweitert.
c) Preiswirkungen
Kosten, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, und unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
4. Evaluierung
Eine zeitlich festgelegte Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist nicht vorgesehen da das Gesetz keine neuen, verpflichtenden Aufgaben regelt und die im Gesetz getroffenen Regelungen insgesamt kostenneutral sind.
V. Befristung
Die Möglichkeit der Befristung der vorgesehenen Regelungen wird verneint, da es gerade das Ziel des Gesetzgebungsverfahrens ist, die rechtlichen Rahmenbedingungen des ökologischen Landbaus vor dem Hintergrund der geänderten Gemeinschaftsrechtslage zukunftsorientiert und dauerhaft abzusichern.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Das Gesetz dient der Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Es dient ferner der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs sowie der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Im Übrigen steht den vorgesehenen Vorschriften Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Öko-Landbaugesetz)
Zu § 1 - Anwendungsbereich
§ 1 bestimmt den Geltungsbereich des Gesetzes. Er verweist insoweit auf die geänderten gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus.
Zu § 2 - Durchführung
Wie bisher liegt nach Absatz 1 die Zuständigkeit für die Durchführung der EG-Öko-Basisverordnung nach Artikel 30 GG grundsätzlich bei den Ländern.
Mit Absatz 2 werden wie im bisherigen Umfang bestimmte Aufgaben des Vollzugs der EG-Öko-Basisverordnung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gebündelt.
Wie im geltenden Recht wird das Zulassungsverfahren und die Entscheidung über den Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wahrgenommen (Nummern 1 und 2). Die Zulassung einer Kontrollstelle ist nach Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b Satz 2 der neuen EG-Öko-Basisverordnung Voraussetzung dafür, dass von dieser Kontrollstelle Kontrollaufgaben wahrgenommen werden können. Nach Nummer 3 liegt wie bisher auch die Zuständigkeit für die Erteilung der Codenummer an die zugelassenen Kontrollstellen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens beim Entzug der Zulassung wird auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 5 verwiesen.
Das Verfahren nach Artikel 33 Abs. 1 der EG-Öko-Basisverordnung zur Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien aus Drittländern sieht den bisherigen Weg der Erteilung der Genehmigungen für die Vermarktung von aus Drittländern eingeführten Öko-Erzeugnissen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht mehr vor. Gleichwohl hat die Europäische Kommission angekündigt, nach Artikel 40 der EG-Öko-Basisverordnung im Zuge des Erlasses von Durchführungsbestimmungen Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die zum Ziel haben, das genannte bisherige einzelstaatliche Genehmigungsverfahren vorübergehend weiter in Kraft zu belassen. Für diesen Fall bedarf es einer Vorratsvorschrift, die unter Rückgriff auf die bisher bewährte Regelung eine Bündelung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowohl zur Verwaltungsvereinfachung als auch im Hinblick auf die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die in Deutschland ansässigen Importeure ermöglicht. Dem wird mit Nummer 4 Rechnung getragen. Gleiches trifft sinngemäß auf die mit Nummer 5 vorgesehene Regelung in Bezug auf die Erteilung der vorläufigen Zulassung der Verwendung bestimmter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung von Öko-Lebensmitteln zu. Hierbei ist allerdings, wenn auch das Verfahren noch einer detaillierten Regelung bedarf, die Möglichkeit der vorläufigen Zulassung durch die Mitgliedstaaten bereits in Artikel 19 Abs. 2 Buchstabe c der EG-Öko-Basisverordnung angelegt.
Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht. Die Regelung greift wie bisher die Möglichkeiten der Länder auf, die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben Kontrollstellen oder anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts durch Rechtsverordnung zu übertragen oder sie daran zu beteiligen. Damit wird den Ländern auch zukünftig ein verfahrensökonomischer Weg geboten, zur Wahrnehmung der bei ihnen verbleibenden hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der EG-Öko-Basisverordnung die Beleihung oder Mitwirkung Privater vorzusehen.
Zu § 3 - Kontrollsystem
In Absatz 1 wird von der Möglichkeit des Artikels 27 Abs. 4 Buchstabe b der EG-Öko-Basisverordnung Gebrauch gemacht, die Durchführung der Kontrollaufgaben im ökologischen Landbau - wie bisher - in weitem Umfang zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen.
Umfasst von der Übertragung sind die in Artikel 27 Abs. 12 in Verbindung mit Abs. 2 der EG-Öko-Basisverordnung genannten Vorkehrungen und Kontrollanforderungen, zu denen von der Europäischen Kommission detaillierte Durchführungsbestimmungen zu erlassen sind.
Dabei ist der Begriff "mindestens" in Artikel 27 Abs. 2 und 12 der EG-Öko-Basisverordnung so zu verstehen, dass der vorgesehene Kontrollrahmen bei der Durchführung der Kontrollaufgaben mit Rücksicht auf die konkreten Bedingungen im Zusammenspiel von Kontrollstelle und kontrolliertem Unternehmen im Sinne von Artikel 27 Abs. 3 Satz 1 der EG-Öko-Basisverordnung risikoorientiert zu spezifizieren ist. Die auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches von den Ländern durchgeführte Lebens- und Futtermittelüberwachung der im Handel befindlichen Erzeugnisse des ökologischen Landbaus bleibt von der Übertragung der Aufgaben der Kontrolle im ökologischen Landbau an zugelassene private Kontrollstellen unberührt.
Das bewährte System der Öko-Kontrolle wird hiermit fortgeschrieben. Dadurch wird einerseits dem Bestreben nach einer möglichst weitgehenden Aufgabenerledigung durch Private Rechnung getragen, ohne andererseits besonders einschneidende oder eine Vielzahl von Betrieben des ökologischen Landbaus betreffende hoheitliche Entscheidungen aus dem behördlichen Aufgabenbereich auszugliedern. Vom behördlichen Aufgabenbereich grundsätzlich erfasst sind insbesondere die der Flexibilität der Anwendung der EG-Öko-Basisverordnung dienenden Aufgaben, die mit der Gewährung der Ausnahmen von den Produktionsvorschriften nach Artikel 22 der EG-Öko-Basisverordnung im Zusammenhang stehen, soweit diese nach den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union den zuständigen Behörden vorbehalten sind.
Artikel 28 Abs. 1 der EG-Öko-Basisverordnung verpflichtet alle Unternehmer, die Öko-Erzeugnisse erzeugen aufbereiten, lagern, aus einem Drittland einführen, ausführen oder in den Verkehr bringen, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse ihre Tätigkeit gemäß Buchstabe a dieser Vorschrift bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu melden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, und das Unternehmen gemäß Buchstabe b dem Kontrollsystem zu unterstellen. Diese Bestimmungen, die für das Funktionieren des Kontroll- und Überwachungssystems von zentraler Bedeutung sind, normieren weitergehend als das bisherige Gemeinschaftsrecht nicht nur den Grundsatz der Melde- und Kontrollpflichtigkeit, sondern nehmen auch den zeitlichen Aspekt in Betracht. Insoweit besteht für den Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 2 und 3 in § 3 des Öko-Landbaugesetzes, in denen diese Aspekte bisher schon genauso wie in der neuen EG-Öko-Basisverordnung geregelt waren, kein Bedarf mehr.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1a des Öko-Landbaugesetzes. Die bisherige Regelung, die von der im Gemeinschaftsrecht eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, Einzelhändler unter bestimmten Bedingungen von der Melde- und Kontrollpflichtigkeit zu befreien, hat sich in der Praxis bewährt und wird im Wortlaut an die Vorschriften der EG-Öko-Basisverordnung angepasst.
Zu § 4 -Zulassung der Kontrollstellen und Entzug der Zulassung
Die Regelung in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht dem geltenden Recht. Mitgliedstaaten, die von der Option des Artikel 27 Abs. 4 Buchstabe b der EG-Öko-Basisverordnung Gebrauch machen indem sie Kontrollaufgaben auf Private übertragen, müssen die Zulassung der Privaten vorschreiben, um die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch diese sicher zu stellen und zu gewährleisten, dass die von der EG-Öko-Basisverordnung in Artikel 27 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 gestellten Anforderungen erfüllt werden. Diesem Erfordernis wird mit § 4 Abs. 1 Rechnung getragen.
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden an den Wortlaut der neuen EG-Öko-Basisverordnung angepasst.
Mit Absatz 2 wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.11.2007 im Klageverfahren der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-404/05) umgesetzt.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die bisherige Anforderung im deutschen Öko-Landbaugesetz, dass private Kontrollstellen für den ökologischen Landbau, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, in Deutschland eine Niederlassung unterhalten müssen, damit sie hier Kontrollleistungen erbringen können, eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Gemeinschaft und damit einen Verstoß gegen Artikel 49 EG-Vertrag darstellt.
Dem Urteil des Gerichtshofs wird durch Streichung des Niederlassungserfordernisses für Kontrollstellen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, nachgekommen.
Absatz 2 sieht vor, dass eine Kontrollstelle mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der dort erteilten Zulassung nach Maßgabe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu erfüllenden Voraussetzungen zugelassen wird. Die Kontrollstelle muss nachweisen dass sie im Niederlassungsstaat tatsächlich zugelassen ist und dass sie über die notwendigen Strukturen für die Leistungen verfügt, die sie in Deutschland erbringen möchte.
Absatz 3 entspricht dem geltenden Recht (bisher Absatz 2). Mit Absatz 3 wird wie bisher der Tatsache Rechnung getragen, dass den Ländern die Möglichkeit der Beleihung der Kontrollstellen mit hoheitlichen Aufgaben offen steht. Länder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben ein berechtigtes Interesse, jede in ihrem Land tätige Kontrollstelle zu beleihen. Insoweit wird einer Kontrollstelle die Zulassung für das betreffende Land unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die Beleihung erfolgt. Satz 4 enthält die Regelung, dass die Zulassung für Länder, in denen eine Mitwirkung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist unter Hinweis auf die jeweilige Rechtsverordnung des Landes erteilt wird. Die Rechtsnatur der Zulassung bleibt dadurch unberührt.
Die bisherige Regelung in § 4 Absatz 2a Öko-Landbaugesetz mit der Möglichkeit, die Zulassung mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen wird in Absatz 4 aufgenommen.
Absatz 5 entspricht dem geltenden Recht (bisher Absatz 3). Die Regelungen über das bewährte arbeitsteilige Verfahren der Überwachung der in den einzelnen Ländern tätigen Kontrollstellen durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 Abs. 8 und 9 Buchstabe a bis d der EG-Öko-Basisverordnung werden unter Berücksichtigung der neuen Regelung von im EU-Ausland zugelassenen Kontrollstellen zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (§ 4 Absatz 2) fortgeschrieben. Dabei wird wie bisher der für den Sitz oder die Niederlassung der jeweiligen Kontrollstelle zuständigen Landesbehörde eine Schlüsselrolle sowohl bei der Koordinierung der Überwachung als auch bei der Entscheidung über die Änderung von Nebenbestimmungen zur Zulassung oder den Entzug der Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugewiesen.
Der Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle resultiert regelmäßig aus dem Überwachungsverfahren, das nach Satz 1 den zuständigen Behörden der Länder obliegt. Damit die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Änderung von Nebenbestimmungen zur Zulassung oder den Entzug der Zulassung entscheiden kann, muss die für die Überwachung zuständige Landesbehörde nach der Feststellung von Verstößen einer Kontrollstelle gegen die EG-Öko-Basisverordnung, die die Änderung von Nebenbestimmungen zur Zulassung oder den Entzug der Zulassung rechtfertigen, die Änderung von Nebenbestimmungen zur Zulassung oder den Entzug der Zulassung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beantragen. Diesem Erfordernis wird durch Satz 2 Rechnung getragen. Da der für den Sitz oder die Niederlassung der jeweiligen Kontrollstelle zuständigen Landesbehörde in dem Verfahren eine Schlüsselrolle zufällt, ist die Aufgabe der Antragstellung folgerichtig der Behörde des Landes zugewiesen, in dem der Sitz oder die Niederlassung der Kontrollstelle belegen ist.
Im Fall der Feststellung von die Änderung von Nebenbestimmungen zur Zulassung oder den Entzug der Zulassung rechtfertigenden Verstößen einer Kontrollstelle gegen die EG-Öko-Basisverordnung, die nicht über einen Sitz oder eine Niederlassung im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, ist vorgesehen, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der gemäß Satz 1 für die Überwachung der Tätigkeit der Kontrollstelle zuständigen Landesbehörde über die Änderung von Nebenbestimmungen zur Zulassung oder den Entzug der Zulassung entscheidet (Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b). Die Informationspflicht der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gegenüber der in dem anderen Mitgliedstaat für die Zulassung der betreffenden Kontrollstelle zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 der EG-Öko-Basisverordnung bleibt davon unberührt.
Zu § 5 - Pflichten der Kontrollstellen
Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht. Mit Absatz 1 wird Artikel 28 Abs. 4 der EG-Öko-Basisverordnung Rechnung getragen, nach dem die Mitgliedstaaten sicher zu stellen haben, dass jeder Unternehmer, der die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt und als Beitrag zu den Kontrollkosten eine angemessene Gebühr entrichtet, einen Anspruch hat, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden. Die Einschränkung der Bedingungen, unter denen ein Unternehmen in die Kontrollen einer Kontrollstelle einzubeziehen ist, in Bezug auf die tatsächliche Zulassung dieser Kontrollstelle in dem betroffenen Land, soll wie bisher den Regelungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Rechnung tragen. Nach diesen Bestimmungen kann die Zulassung auf Antrag auf einzelne Länder beschränkt oder für Länder, in denen eine Beleihung vorgesehen ist unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass die Beleihung erfolgt. Es besteht insoweit im zweiten Fall die Möglichkeit, dass eine Kontrollstelle in bestimmten Ländern, solange die aufschiebende Bedingung nicht eintritt, nicht zur Durchführung von Kontrollen zugelassen ist. Diese Tatsache ist als Ablehnungsgrund zu berücksichtigen. Weitere von der Kontrollstelle vorgebrachte Gründe für eine Ablehnung des Verlangens eines Unternehmens, in die Kontrollen einbezogen zu werden, werden wie bisher nach Satz 2 Nr. 1 mit lediglich redaktionellen Anpassungen an den Wortlaut der neuen EG-Öko-Basisverordnung unter den Entscheidungsvorbehalt der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Da das Ausüben der Berechtigungen nach der EG-Öko-Basisverordnung auch weiterhin zwingend die Teilnahme eines Unternehmens an dem Kontrollsystem voraussetzt, kann der Kontrahierungszwang für die Kontrollstellen wie bisher nur dann gelockert werden, wenn die Kontrolle anderweitig (z.B. durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder eine andere gleichwertige Kontrollstelle) sichergestellt ist. Diesem Erfordernis soll in Nummer 2 Rechnung getragen werden, indem die anderweitige Sicherstellung der Durchführung der Kontrollen für das Unternehmen als Voraussetzung für die Ausnahme vom Kontrahierungszwang formuliert wird.
Absatz 2 schreibt die geltende Rechtslage in § 5 Absatz 1a Öko-Landbaugesetz mit einem an die neue EG-Öko-Basisverordnung angepassten Wortlaut fort. Die Bestimmung verfolgt das Ziel, die geschaffenen Informationsmöglichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten, Kontrollstellen, zuständigen Behörden und die Verbraucher aufrecht zu erhalten, um zum Beispiel über Internetbasierte Datenangebote sichere Auskünfte über die Echtheit der betroffenen Bio-Produkte zu erhalten. Damit soll dieses bewährte Instrument, mit dem der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Öko-Kennzeichnung wirksam begegnet werden kann, weiter nutzbar bleiben.
Absatz 3 enthält den bisherigen Regelungsgehalt von § 5 Absatz 2 Öko-Landbaugesetz mit Anpassungen an den Wortlaut der neuen EG-Öko-Basisverordnung. Satz 1 stellt die bewährte direkte und effektive Zusammenarbeit der Kontrollstellen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts für den ökologischen Landbau und des Öko-Landbaugesetzes sicher. Diese Bestimmung entbindet die Kontrollstellen jedoch nicht von ihrer Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden nach Satz 2 sowie Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d Satz 2 der EG-Öko-Basisverordnung.
Mit Satz 3 und 4 sollen die Melde- und Informationspflichten der Kontrollstellen, die sich insbesondere aus Artikel 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 der EG-Öko-Basisverordnung ergeben, für den Fall präzisiert werden, dass sich ein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegenüber einem nicht von dieser Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen ergibt.
Satz 3 macht wie im geltenden Recht deutlich, dass sich die Kontrollstelle bei gegebener Veranlassung auch mit der Frage zu befassen hat, ob die beim kontrollierten Unternehmen festgestellte tatbestandsmäßige Unregelmäßigkeit ihren Ursprung in einem anderen Unternehmen hat. Dieser Frage ist immer dann nachzugehen, wenn die Feststellungen der Kontrollstelle eine Zuwiderhandlung auf einer vorgelagerten Produktionsstufe (Zulieferunternehmen) erkennen lassen so dass eine Rückverfolgung notwendig ist. Unterliegt das vorgelagerte Unternehmen nicht der Kontrolle der Kontrollstelle, muss diese die für dieses Unternehmen zuständige Kontrollstelle über ihre Feststellungen unterrichten. Diese Pflicht muss dann schon bei dem begründeten (d. h. auf Tatsachen gestützten) Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder eines Verstoßes eingreifen weil die unterrichtende Kontrollstelle mangels eigener Zuständigkeit keine abschließende Prüfung bei dem vorgelagerten Unternehmen durchführen kann.
Neu aufgenommen in die Regelung wurde Satz 4. Soweit das vorgelagerte Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, soll Satz 4 sicherstellen, dass die zuständigen Behörden ihren Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission nachkommen können. Die Europäische Kommission ist insbesondere in solchen Fällen zu unterrichten, in denen es sich bei den den Verdacht auslösenden Erzeugnissen um nach Artikel 32 und 33 der EG-Öko-Basisverordnung aus Drittländern importierte Produkte handelt. Des weiteren soll durch Satz 4 bestimmt werden, dass die Verdachtsmeldung der Kontrollstelle stets an die Behörde zu richten ist, die für den Ort der Tätigkeit des von der Kontrollstelle kontrollierten Unternehmens zuständig ist, bei deren Kontrolle die den Verdacht begründenden Tatsachen festgestellt worden sind.
Absatz 4 soll wie bisher die Vorschriften zum Schutz der kontrollunterworfenen Unternehmen enthalten denen im Fall der Einstellung der Tätigkeit der sie bisher kontrollierenden Stelle, auch im Falle einer Insolvenz, Gelegenheit gegeben werden soll, die weitere Teilnahme am Kontrollverfahren - möglichst ohne zeitliche Unterbrechung - sicher zu stellen.
Zu § 6 - Vorschriften für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
Der Geltungsbereich der bisherigen EG-Öko-Verordnung erstreckte sich auch auf gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen (Gaststätten, Kantinen, Großküchen und ähnliche Unternehmen).
Insoweit hat sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Sektors, die ihn von der Lebensmittel verarbeitenden Industrie unterscheiden, eine spezifische Kennzeichnungs- und Kontrollpraxis herausgebildet. Die neue EG-Öko-Basisverordnung nimmt, abweichend von der bisherigen Gemeinschaftsrechtslage, Tätigkeiten in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen explizit aus ihrem Anwendungsbereich aus. Diese Einrichtungen sind allerdings von solchen Unternehmen zu unterscheiden, die fertige Gerichte für den Handel zubereiten und in Einzelportionen für Endverbraucher verpackt zum weiteren Vertrieb in den Verkehr bringen und infolgedessen dem Anwendungsbereich der EG-Öko-Basisverordnung unterliegen.
Durch den Ausschluss der Gemeinschaftsverpflegung aus dem Kontrollsystem des ökologischen Landbaus würde sich in einem wichtigen Sektor des Öko-Marktes, der weiter an Bedeutung gewinnt eine Rechtslücke auftun, die aus wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Gründen nicht tolerierbar ist. Vor dem Hintergrund der breiten Akzeptanz der bereits funktionierenden Kontrollen in diesem Sektor seitens der betroffenen Wirtschaftskreise und in Anbetracht der Erwartungen der Verbraucher soll die Anwendung der Vorschriften der neuen EG-Öko-Basisverordnung in Deutschland gemäß Absatz 1 auf die Arbeitsgänge in gewerbsmäßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen ausgedehnt werden, soweit dabei in den Geltungsbereich der EG-Öko-Basisverordnung fallende Erzeugnisse aufbereitet, mit einem Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden. Damit soll von der den Mitgliedstaaten durch die Verordnung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, nationale Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung und deren Kontrolle zu erlassen.
Neben der dinglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschriften der EG-Öko-Basisverordnung in Absatz 1 soll durch Absatz 2 deutlich werden, dass auch Unternehmer, die gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen gewerbsmäßig betreiben, den für Unternehmer allgemein geltenden Rechten und Pflichten nach den Vorschriften der EG-Öko-Basisverordnung unterliegen.
Absatz 3 stellt klar, dass Erzeugnisse nach Absatz 1 nur dann mit Bezug auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht werden dürfen, soweit sie die Vorschriften der EG-Öko-Basisverordnung erfüllen.
Absatz 4 greift das neue Kennzeichnungskonzept der EG-Öko-Basisverordnung auf, das im Unterschied zum bisherigen Gemeinschaftsrecht den Hinweis auf die ökologische oder biologische Produktion bei der Kennzeichnung einzelner Zutaten im Zutatenverzeichnis auch dann erlaubt, wenn das gesamte Produkt nicht zu einem Mindestprozentsatz (bisher 70% oder 95 %) seiner gesamten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus Zutaten besteht, die aus ökologischer Herkunft stammen. In der Verkehrsbezeichnung eines verarbeiteten Lebensmittels dürfen allerdings wie bisher nach den Kennzeichnungsbestimmungen der neuen EG-Öko-Basisverordnung in Artikel 23 Abs. 4 Hinweise auf die ökologische oder biologische Produktion u. a. nur unter der Voraussetzung verwendet werden, dass mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer Produktion stammen und die nichtökologischen Zutaten namentlich in einer durch die Europäische Kommission geführten restriktiven Liste verzeichnet sind oder ihre Verwendung durch die Mitgliedstaaten ausnahmsweise genehmigt wurde. Darüber hinaus sind weitere für die Verarbeitung ökologischer Lebensmittel geltende Bestimmungen einzuhalten.
Auf Grund dieser strengen Gemeinschaftsvorschriften für die Kennzeichnung ökologischer Produkte, insbesondere bei der Verwendung eines Bezugs auf die ökologische oder biologische Produktion in der Verkehrsbezeichnung, ist es erforderlich klarzustellen, dass als verarbeitetes Lebensmittel unter den Bedingungen der gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen nicht nur das gesamte angebotene Gericht, sondern auch die einzeln zubereitete Komponente eines Gerichts betrachtet werden kann, soweit diese von anderen Komponenten getrennt angeboten wird. Diesem Erfordernis soll in Absatz 4 dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Kennzeichnung mit Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion auch bei einzelnen Menükomponenten ermöglicht wird. Diese Möglichkeit soll auch für die Auslobung einzelner bei der Zubereitung verwendeter landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe oder Zutaten eröffnet werden. Dabei soll allerdings einschränkend vorgeschrieben werden, dass im Fall der Kennzeichnung eines verwendeten landwirtschaftlichen Ausgangsstoffs mit einem Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion sämtliche in dieser gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendeten Ausgangsstoffe dieser Art (z.B. Karotten) aus ökologischer Produktion stammen müssen, d. h. verwendete Ausgangsstoffe der gleichen Art nicht teilweise aus nichtökologischen Quellen bezogen werden. Eine solche Einschränkung ist aus Gründen der Transparenz für die Verbraucher und für eine nachvollziehbare Kontrolle erforderlich.
Durch die vorgesehenen Bestimmungen soll den in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsbeteiligten unter ihren spezifischen Bedingungen, z.B. bei der Rohstoffbeschaffung, die notwendige Flexibilität geboten werden, um im Bedarfsfall tagesaktuell entscheiden zu können, ob sie das gesamte Speisenangebot, einzelne Menüs, Gerichte oder Komponenten mit einem Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion ausgelobt anbieten wollen, oder ob sie lediglich darauf verweisen wollen, dass einzelne verwendete landwirtschaftliche Ausgangsstoffe oder Zutaten aus ökologischem Landbau stammen.
Zu § 7 - Mitwirkung der Zollbehörden
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 6 des Öko-Landbaugesetzes. Sie regelt die Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der von ihm bestimmten Zolldienststellen bei der Überwachung der Einfuhr von gemäß Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der EG-Öko-Basisverordnung gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern.
Diese Bestimmung umfasst Drittlanderzeugnisse, bei deren Kennzeichnung im Sinne der EG-Öko-Basisverordnung ein Bezug auf die ökologische oder biologische Produktion verwendet wird.
Zu § 8 - Überwachung
§ 8 entspricht dem bisherigen § 7 des Öko-Landbaugesetzes mit einem aktualisierten Verweis auf die neue EG-Öko-Basisverordnung.
Zur Durchführung der Überwachung der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist es erforderlich, dass den hierzu Beauftragten auf Verlangen die entsprechenden Auskünfte erteilt werden. Ferner sind sie mit entsprechenden Rechten, insbesondere dem Betretungs- und Besichtigungsrecht, dem Probenahmerecht sowie dem Einsichts- und Prüfungsrecht auszustatten, denen entsprechende Rechte und Pflichten der Betroffenen gegenüber stehen.
Zu den nach § 8 Auskunftspflichtigen gehören Personen, die gemäß Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der EG-Öko-Basisverordnung gekennzeichnete Erzeugnisse erzeugen aufbereiten, lagern, einführen, ausführen, innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen sowie die zugelassenen privaten Kontrollstellen in ihrem Verhältnis zu den ihre Tätigkeit überwachenden nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Anders als die Überwachungsbefugnisse der zuständigen Behörden, die auch die Überwachung der gemäß Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der EG-Öko-Basisverordnung gekennzeichneten Erzeugnisse im Rahmen ihres Inverkehrbringens, z.B. im Lebensmittelhandel, umfassen, bedürfen die Kontrollmaßnahmen durch zugelassene private Kontrollstellen keiner ergänzenden gesetzlichen Regelung. Die Befugnisse der Kontrollstellen gegenüber den in das Kontrollverfahren einbezogenen Betrieben ergeben sich unmittelbar aus den Durchführungsbestimmungen zur EG-Öko-Basisverordnung. Ebenfalls im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in Artikel 27 Abs. 8, 9 und 11 der EG-Öko-Basisverordnung, ist die Überwachung der Kontrollstellen durch die zuständigen Behörden geregelt.
In Absatz 2 Nummern 1 bis 3 sind die Befugnisse der Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, aufgeführt. Diese Bestimmungen begründen lediglich die Duldungspflichten nach Absatz 3, beschreiben jedoch insoweit nicht abschließend den Inhalt der Tätigkeiten, zu denen die genannten Personen befugt sind. Die bei der Ausübung der Befugnisse anzuwendenden Verfahren, z.B. Probenahmeverfahren, richten sich nach den einschlägigen Vorschriften für die jeweils betroffenen Produkte.
Zu § 9 - Datenübermittlung, Außenverkehr
Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht. Der bisherige § 8 des Öko-Landbaugesetzes wird mit an die neue EG-Öko-Basisverordnung angepasstem Wortlaut § 9.
Absatz 1 regelt die Unterrichtungs- und Auskunftspflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen. Die Vorschrift stellt die notwendige Ergänzung für eine sachgerechte und wirksame Überwachung im Hinblick auf die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 dar, nach der die Kontrollstellen nach Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung grundsätzlich bundesweit tätig werden können.
Die Befugnis öffentlicher Stellen, personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang an andere öffentliche Stellen zu übermitteln, ergibt sich für öffentliche Stellen des Bundes aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Für öffentliche Stellen der Länder gelten die entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze. Für vergemeinschaftete Aufgaben gilt dies auch im innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Datenverkehr. Insoweit bedarf diese Befugnis keiner besonderen Regelung in diesem Gesetz.
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und mit der Europäischen Kommission Informationen auszutauschen, wird in Absatz 2 geregelt. Im Rahmen der Außenkompetenz des Bundes nach Artikel 32 GG nimmt das Bundesministerium eine koordinierende Funktion wahr, indem es sowohl Informationen, die die zuständigen Landesministerien ihm zuleiten, an die Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt, als auch als Adressat für Informationen aus anderen Mitgliedstaaten dient, die wiederum an die zuständigen Landesbehörden weiter geleitet werden. Die Zuständigkeit der Länder zur Durchführung der EG-Öko-Basisverordnung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie dieses Gesetzes wird durch die Regelung nicht berührt.
Absatz 2 Satz 2 enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung die Befugnis nach Satz 1 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
Durch die in Absatz 2 Satz 3 vorgesehene Möglichkeit, die Befugnisse zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die obersten Landesbehörden zu übertragen, soll im Einvernehmen mit den Ländern eine praxisgerechte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicher gestellt werden. Die Befugnisse können ganz oder teilweise übertragen werden.
Zu § 10 - Gebühren und Auslagen
Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht.
Mit Absatz 1 wird den zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet, für die betreffenden Amtshandlungen, die neben den ausdrücklich genannten Zwecken den gesamten Bereich der Durchführung der EG-Öko-Basisverordnung, so auch die Zulassung von Kontrollstellen, umfassen, kostendeckende Gebühren zu erheben.
Gemäß Absatz 2 Satz 1 werden die gebührenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden. Absatz 2 Satz 2 enthält die notwendige Ermächtigung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Gebührenordnung für Amtshandlungen zu erlassen, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vorgenommen werden wie z.B. die Zulassung von Kontrollstellen. Die Gebühren bemessen sich nach dem bei den Amtshandlungen entstandenen Aufwand. Bei der Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände und der Gebührenhöhe für die Zulassung einer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kontrollstelle wird Gebühren mindernd berücksichtigt, dass der Prüfungsaufwand für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dadurch geringer ausfällt dass die Kontrollstelle bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen ist.
Zu § 11 - Ermächtigungen
Die Vorschrift sieht in Absatz 1 Nr. 1 die erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor, um bei Bedarf im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für andere als die in Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der EG-Öko-Basisverordnung aufgeführten Zwecke zu regeln. Damit soll die Ermächtigung der Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der EG-Öko-Basisverordnung ausgefüllt werden die Verwendung von anderen Erzeugnissen und Stoffen als Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Bodenverbesserer, bestimmte Futtermittel und bestimmte Mittel zur Reinigung und Desinfektion einer einzelstaatlichen Regelung zuzuführen. Nr. 2 eröffnet die Möglichkeit, im Bedarfsfall zur Erfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Abs. 5 der EG-Öko-Basisverordnung im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der EG-Öko-Basisverordnung über die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in Deutschland sicherzustellen. Nr. 3 sieht vor, bei Bedarf und unter der Voraussetzung der Ermächtigung durch ein Verordnung der Europäischen Kommission nähere Bestimmungen zu den Meldungen, zu denen die Unternehmen gegenüber der zuständigen Landesbehörde vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ökologischer/biologischer Erzeugnisse verpflichtet sind, im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Diese Ermächtigung enthielt bereits das geltende Recht (§ 10 Absatz 1 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes). Mit Nr. 4 soll die Möglichkeit eröffnet werden bei Bedarf im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer zu regeln. Das Gemeinschaftsrecht sieht diesbezüglich eine Reihe von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor, die durch die Europäische Kommission im Zuge des Erlasses von Durchführungsbestimmungen weiter spezifiziert werden sollen. Nr. 5 sieht die Ermächtigung vor, im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 der EG-Öko-Basisverordnung zu erlassen, soweit das Gemeinschaftsrecht dies erfordert.
Derartige Bestimmungen würden, soweit sie erforderlich sind, lediglich für einen befristeten Zeitraum gelten. Nr. 6 entspricht dem geltenden Recht ( § 10 Abs. 1 Nr. 2 Öko-Landbaugesetz).
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, erforderlichenfalls das Verfahren der Zulassung der Kontrollstellen sowie das Verfahren für deren Entzug durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu regeln.
Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht ( § 10 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz). Mit der Vorschrift wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Anpassungen in diesem Gesetz an Änderungen der EG-Öko-Basisverordnung (Nr. 1) und sonstiger Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (Nr. 2) vorzunehmen.
Zu § 12 - Strafvorschriften
Die Vorschriften, die den Regelungsgehalt von § 11 des Öko-Landbaugesetzes alter Fassung mit einem an die neue EG-Öko-Basisverordnung angepassten Wortlaut übernehmen, enthalten die erforderlichen Straftatbestände, insbesondere bei missbräuchlicher Kennzeichnung der Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau.
Zu § 13 - Bußgeldvorschriften
Die Vorschriften enthalten die erforderlichen Bußgeldtatbestände, insbesondere bei Unterlassung der rechtzeitigen Meldung einer kontrollpflichtigen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde und nicht rechtzeitig erfolgter Unterstellung dieser Tätigkeit unter das Kontrollsystem, da eine verspätete Meldung und Unterstellung unter das Kontrollsystem zu unvertretbaren Lücken im Kontroll- und Überwachungssystem führen würden. Des weiteren soll das Fehlen oder die fehlerhafte Führung des Verzeichnisses der in die Kontrolle der Kontrollstellen einbezogenen Unternehmen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, weil dem Markt dadurch ein notwendiges Instrument für die Feststellung der Echtheit der im Verkehr befindlichen ökologischen Erzeugnisse entzogen werden würde. Ferner soll die unterlassene rechtzeitige Mitteilung einer Kontrollstelle an die von ihr kontrollierten Betriebe und die zuständigen Behörden über die voraussichtliche Beendigung der Kontrolltätigkeit als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können, da den kontrollierten Betrieben in Folge unterlassener oder verspäteter Mitteilung erhebliche Nachteile entstehen können.
Zu § 14 - Einziehung
Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht. Sie enthält die übliche nebenstrafrechtliche Regelung.
Zu § 15 - Übergangsvorschriften
Mit der Regelung soll den Kontrollstellen, die nach § 4 Abs. 1 des Ökolandbaugesetzes alter Fassung als solche zugelassen sind, ein angemessener Übergang hinsichtlich der in diesem Gesetz und in der neuen EG-Öko-Basisverordnung vorgesehenen und über die bisherigen Kriterien hinausgehenden Zulassungsvorschriften eingeräumt werden, die sich insbesondere durch die Einbettung in die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auszeichnen. So verlangt die neue EG-Öko-Basisverordnung über die bisherigen Zulassungskriterien hinaus, dass die Kontrollstelle über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter Mitarbeiter verfügt, deren Qualifikationsprofil im Einzelnen in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt ist, und dass eine wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der Kontrollstelle stattfindet. Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Zulassung, dass die Kontrollstelle im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben frei von jeglichem Interessenkonflikt und nach der Norm EN 45011 akkreditiert ist.
Zu § 16 - Ausschluss des Abweichungsrechts
Gemäß der durch die Föderalismusreform von 2006 neu gefassten Vorschrift des Art. 84 Abs. 1 GG können die Länder von bundesgesetzlichen Regelungen des Verwaltungsverfahrens abweichen soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung sollen die in dieser Vorschrift genannten verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen für die Länder ohne Abweichungsmöglichkeit ergehen.
Ausnahmsweise liegt ein besonderes Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 4 und 5 GG vor.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 (Überwachung der Tätigkeit der Kontrollstellen und Zusammenarbeit der Behörden) und des § 9 Abs. 1 Satz 2 (Datenübermittlung) treffen Regelungen über das Verwaltungsverfahren der Länder. Denn die genannten Vorschriften bestimmen die Art und Weise, in der die Landesbehörden tätig werden sollen.
Das besondere Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder besteht in der gebotenen Vermeidung einer unkoordinierten Durchführung der Überwachungsmaßnahmen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Eine koordinierte Überwachung ist erforderlich, um der Tendenz zu einer Unterschreitung der Mindeststandards hinsichtlich Kontrollqualität und -quantität mit hoher Effizienz entgegenzuwirken.
Die bundesweite Verkehrsfähigkeit ökologisch erzeugter Produkte geriete ohne bundeseinheitliche Regelungen der Überwachung der Durchführung des Kontrollverfahrens, dem sich alle Unternehmen, die Öko-Produkte herstellen oder in Verkehr bringen, zu unterstellen haben, in Gefahr. Das für die erfolgreiche Vermarktung ökologischer Produkte unabdingbare Vertrauen der Verbraucher in Qualität und Quantität der Kontrollen würde bei von Land zu Land abweichendem Überwachungsverfahren in Frage gestellt. Die bereits gegenüber im Ausland erzeugten ökologischen Produkten schon wegen vermuteter unterschiedlicher Kontrollstandards zu verzeichnende Skepsis der Verbraucher würde auf inländische Erzeugnisse übergreifen und damit die hiesigen Erzeuger schwächen.
Zu Artikel 2 (Öko-Kennzeichengesetz)
Zu Nummer 1 ( § 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz)
§ 1 Abs. 1 Öko-Kennzeichengesetz wird geändert, um die in dieser Vorschrift enthaltenen Verweise auf gemeinschaftliche Rechtsvorschriften an die neue EG-Öko-Basisverordnung anzupassen.
Die neu gefasste Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 1 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht.
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 sieht vor, dass Erzeugnisse aus gewerbsmäßig betriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen (Gaststätten, Kantinen, Großküchen und ähnliche Unternehmen) mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes erfüllen. Diese Vorschrift ist erforderlich, da -anders als bisher - Erzeugnisse aus gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen der neuen EG-Öko-Basisverordnung nur Kraft ausdrücklicher einzelstaatlicher Regelung unterliegen.
Zu Nummer 2 ( § 2 Öko-Kennzeichengesetz)
Die Verordnungsermächtigungen enthalten den gleichen Inhalt wie bisher. Sie werden an die neue EG-Öko-Basisverordnung angepasst und neu geordnet. Die Regelung sieht hierzu Folgendes vor:
Zu Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem geltenden Recht. Die Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Bio-Siegels zu regeln, war bisher in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geregelt.
Zu Absatz 2
Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen in Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 (Gestaltung des Bio-Siegels und Anzeige an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung) war bisher in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 geregelt.
Zu Absatz 3
Die Verordnungsermächtigung (Anpassung von Verweisen bei Änderung des EG-Rechts) war bisher in § 2 Abs. 2 Öko-Kennzeichengesetz enthalten. Der Verweis auf das Gemeinschaftsrecht wird an die neue EG-Öko-Basisverordnung angepasst.
Zu Nummer 3 (§ 3 Nr. 1 Öko-Kennzeichengesetz)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Verordnungsermächtigungen in § 2.
Zu Nummer 4 ( § 4 Abs. 2 Öko-Kennzeichengesetz)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Neufassung der Verordnungsermächtigungen in § 2.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift enthält eine Bekanntmachungserlaubnis für das geänderte Öko-Kennzeichengesetz.
Zu Artikel 4
Das bisher geltende Öko-Landbaugesetz wird, da es durch das in Artikel 1 enthaltene Gesetz abgelöst werden soll, aufgehoben.
Zu Artikel 5
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen / biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |