Der Deutsche Bundestag hat in seiner 36. Sitzung am 19. Mai 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/1524 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts - Drucksache 016/1025 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 26 Satz 1 werden nach dem Wort "jede" die Wörter "sie betreffende" eingefügt.
- b) In § 29 wird die Angabe "§ 43 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 43 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 20 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- "bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen."
- "bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) Nummer 36 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) In Satz 1 wird das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglied" ersetzt.
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Satz 2 wird das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglied" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 44 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
- 1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.
- 2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
- 3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder."
- "c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- d) Nummer 45 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe e Doppelbuchstabe aa wird das Wort "Einsichtsnahme" durch das Wort "Einsichtnahme" ersetzt.
- bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- "f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend."
- "f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- e) Nummer 47 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:
- "a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann."
- b) In Absatz 2 werden das Wort "Genossen" durch das Wort "Mitglieder" ersetzt und folgende Sätze angefügt:
"Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden."
- "a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- f) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- "bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde."
- "bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- bbb) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
- aaa) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
- "c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- g) Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
"54. § 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen."
- h) Nummer 67 wird wie folgt gefasst:
"67. In § 63e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften" durch die Wörter "nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften" ersetzt.
- i) In Nummer 83 wird dem § 80 Abs. 1 folgender Satz angefügt:
"Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht."
- j) Nummer 96 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Berufung" durch das Wort "Einberufung" ersetzt.
- k) Nummer 125 wird wie folgt gefasst:
125. § 163 wird aufgehoben.
- l) Nummer 126 wird wie folgt gefasst:
"126. § 164 wird wie folgt gefasst:
" § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden."
3. In Artikel 13 wird das Wort "Sinn" durch das Wort "Sinne" ersetzt.
4. Artikel 14 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
40. In § 271 werden die Wörter "jeder Genosse, der" durch die Wörter "jedes Mitglied, das", die Wörter "des Statuts" durch die Wörter "der Satzung", das Wort "er" durch das Wort "es" und jeweils die Wörter "des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch die Wörter "des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 155 wird wie folgt gefasst:
§ 155 Altregister im Beitrittsgebiet
- b) Die Angabe zu § 163 wird wie folgt gefasst:
§ 163 (weggefallen)
- c) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:
§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
Erster Durchgang: Drucksache. 071/06 (PDF)