835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 2,* Abs. 3, Nr. 2 ( § 3 GeflAufstV)
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die zuständige Behörde soll für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung, nach § 4 Abs. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder nach § 11 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der das Verhalten und das Vorkommen wildlebender Vögel sowie die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe der Geflügelhaltung zu Gewässern zu berücksichtigen sind."
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben."
* Bei Annahme der Ziffer 1 mit Ziffer 2 und/oder 3 im Plenum wird Artikel 1 im Beschluss neu gefasst.
Begründung
Zu Nummer 1 Buchstabe a:
Entgegen der Aussage unter Buchstabe D im Vorblatt der BR-Drucksache 335/07 (PDF) zur "Dritten Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung" erhöht sich der Vollzugsaufwand bei den kommunalen Veterinärbehörden durch die Erteilung einer Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen auf Grund der Neuregelung deutlich.
Unter Zugrundelegung des neu in § 1 Abs. 2 eingefügten Satzes 2 können von der zuständigen Behörde Ausnahmen erteilt werden, "soweit der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung nicht zu befürchten ist und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen".
Nach dieser Lockerung der Aufstallungsverpflichtung muss grundsätzlich jedem Antrag auf Ausnahmegenehmigung stattgegeben werden, so dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch aufgehoben werden könnte, mit dem positiven Effekt, dass der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Einzelgenehmigungen wegfiele.
Dieses entspräche aber nicht der Risikobewertung des FLI vom 26. April 2007, wonach es vertretbar ist, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.
Vor diesem Hintergrund und auch zur "Entbürokratisierung" sind die Regelungen in § 1 Abs. 2 der Verordnung anzupassen.
Die zu allgemein gefassten Kriterien für die Ausnahmen sind konkretisiert worden, damit nicht jeder Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung erheben kann und der Risikobewertung des FLI entsprochen wird.
In Absatz 2 Satz 2 ist eine Risikobewertung in Anlehnung an die Formulierung in § 4 Abs. 3 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung aufgenommen worden. Damit bleibt der bisherige "Verbotscharakter" der Gastvogelgebiete als potenzielle Risikogebiete im Grunde erhalten, kann aber durch besondere Risikoanalysen mit der Folge weiterer Ausnahmen gelockert werden.
Auch das vom FLI in die Bewertungen einbezogene Risiko durch Zugvögel bei der Ausnahmeerteilung ist berücksichtigt.
Zu Nummer 1 Buchstabe b:
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a; die Regelungen erübrigen sich.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (§ 1 Abs. 7 und 8 - neu - GeflAufstV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
§ 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 ... weiter wie Vorlage oder Ziffer 1 ...
- 2. In Absatz 3 ... weiter wie Vorlage oder Ziffer 1 ...
- 3. Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
- (7) Ist die Geflügelpest im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung oder des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung ausgebrochen, darf von einer Ausnahmegenehmigung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Umkreis von 50 Kilometern um den Ort des Ausbruchs kein Gebrauch gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßregeln nach § 25 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung aufgehoben oder die Schutzmaßregeln nach § 4 der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung beendet sind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach Satz 1 öffentlich bekannt.
- (8) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt, gilt Absatz 7 entsprechend."
* vgl. Fußnote zu Ziffer 1
Begründung
Es wird eine Regelung mit aufgenommen, die den Gebrauch erteilter Ausnahmegenehmigungen bei Ausbruch der Geflügelpest so lange "automatisch" aussetzt, bis die Seuche erloschen ist. Dadurch müssen die Behörden erteilte Genehmigungen nicht widerrufen und werden erheblich entlastet.
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 bis 4 - neu - (§ 4 Abs. 2 - neu -, § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9, Anlage (zu § 1 Abs. 5 Satz 4 und § 4 Abs. 2 Satz 2 GeflAufstV)*
Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 1
Die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 ... weiter wie Vorlage oder Ziffer 1 ...
- b) In Absatz 3 ... weiter wie Vorlage oder Ziffer 1...
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die virologische Untersuchung von Enten und Gänsen nach Absatz 1 Satz 1 ist entbehrlich, soweit der Halter die Enten und Gänse abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 mindestens 42 Tage vor dem Inverkehrbringen zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten hat und das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Falle muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden. Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstigen Geflügels in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen. In den Fällen des Satzes 1 findet Absatz 1 Satz 3 und 4 keine Anwendung."
- 3. In § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 9 wird jeweils nach der Angabe "§ 4" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
- 4. In der Anlage wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst:
"(zu § 1 Abs. 5 Satz 4 und § 4 Abs. 2 Satz 2)" "
* vgl. Fußnote zu Ziffer 1
Begründung
Zu Nummer 2:
Die Schutzvorschriften gegen Geflügelpest sehen vor, dass in exponierte Geflügelhaltungen "Sentineltiere" eingestallt werden, die als hochempfängliche Kontrolltiere einen möglichen Eintrag des Geflügelpestvirus durch klinische Auffälligkeiten unmittelbar anzeigen.
Das Sentineltierprinzip gilt derzeit jedoch nur für den Handel mit Enten und Gänsen; hier sind bisher noch stets virologische Untersuchungen vorgeschrieben. Die Erfahrungen hunderttausender Kot-Untersuchungen lassen es jedoch ratsam erscheinen, das gegenüber periodischen Kot-Untersuchungen sensitivere Kontrolltierprinzip als ständigen Bioindikator auch für diesen Bereich einzuführen. Dabei ist es wichtig, dass jedes verendete Kontrolltier unverzüglich auf Influenza-A-Viren untersucht wird, so dass auch LPAIV-Subtypen erfasst werden.
Es ist vertretbar, dass von der bisher beim Inverkehrbringen generell vorgeschrieben kostenaufwändigen virologischen Untersuchung von Enten und Gänsen abgesehen werden kann, wenn zusammen mit dem Wassergeflügel "Sentineltiere" (z.B. Hühner) gehalten werden.
Zu Nummer 3:
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 4:
Folgeänderung zu Nummer 2.
4. Zu Artikel 1a - neu - (§ 3 Satz 1 Geflügelpestschutzverordnung)
Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
Artikel 1a
Änderung der Geflügelpestschutzverordnung
- § 3 Satz 1 der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), die zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die Durchführung von
- 1. Geflügelmärkten,
- 2. Geflügelschauen oder Geflügelausstellungen, wenn dort Geflügel aus mehr als einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ausgestellt wird, oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten."
Folgeänderungen:
- a) Die Eingangsformel ist um die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen zu ergänzen.
- b) Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung sowie zur Änderung der Geflügelpestschutzverordnung"
Begründung
Auf Grund der aktuellen Risikobewertung ist es möglich, das bisherige Verbot regionaler Geflügelausstellungen und regionaler Geflügelschauen auf Stadt- und Kreisebene wieder aufzuheben.
Die Erfahrung mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für regionale Geflügelausstellungen und - schauen zeigt, dass bereits in der vergangenen Ausstellungssaison der Kleintierzuchtvereine durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Geflügelschauen stattfinden konnten. Für die große Zahl der Rassegeflügelzüchter stellt der Besuch von Ausstellungen eine wesentliche Motivation für die Ausübung des Hobbys dar. Für überregionale Geflügelausstellungen und Geflügelschauen soll das derzeitige Verbot mit der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen beibehalten werden.
B
- 5. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.