- 837. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 12. Oktober 2007:
A. Problem und Ziel
- In seiner aktuellen Risikobewertung vom 26.04.2007 kommt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags des Geflügelpestvirus (HPAIV) Subtyp H5N1 ausgehend von Wildvögeln in die Hausgeflügelbestände Deutschlands als mäßig eingeschätzt wird, da keine Anzeichen für eine ähnliche epidemische Verbreitung wie im vergangenen Jahr (Eintragsrisiko: hoch) vorliegen. Das FLI vertritt die Auffassung, dass es aufgrund der veränderten Risikolage vertretbar erscheint, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.
- Im Rahmen des in Deutschland durchgeführten stichprobenartigen Wildvogelmonitorings für orientierende Untersuchungen zum Vorkommen des Virus wurde seit September 2006 auch während der Zeiten des Herbst- und Frühjahrsvogelzuges kein Fall einer Infektion mit HPAIV H5N1 nachgewiesen. Auf Grundlage der Beprobungszahlen des Wildvogelmonitorings kann in Bezug auf die Gesamtpopulation aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass HPAIV H5N1 in der einheimischen Wildvogelpopulation noch auf niedrigem Niveau persistiert. Hinweise darauf geben die Ausbrüche bei Nutzgeflügel in Ungarn im Januar 2007.
- In der jetzt geltenden Geflügel-Aufstallungsverordnung darf die zuständige Behörde keine Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot für Geflügelhaltungen
- 1. in einem Restriktionsgebiet (gemäß Geflügelpest-Verordnung, Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung),
- 2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem u.a. sich wildlebende Watt- und Wasservögel sammeln, oder
- 3. in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden, genehmigen Mit der Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung soll nunmehr vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde Ausnahmen für Betriebe genehmigen kann, die in den in den Nummern 2 und 3 genannten Gebieten gelegen sind.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine über die bereits geltende Verordnung hinausgehenden Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen keine über die bereits geltende Verordnung hinausgehenden Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 79a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 11, des § 79a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis f, des § 79a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und den §§ 27 und 29, des § 79a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 73a Nr. 1, 4 und 5 sowie § 79a Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79a Abs. 1 Satz 1, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), von denen § 79a Abs." 1 Satz 1 durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
§ 1 der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz. S. 2063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann die zuständige Behörde ferner Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung nicht zu befürchten ist und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."
- b) Im neuen Satz 3 werden die Worte "Die zuständige Behörde kann" durch die Worte "Darüber hinaus kann die zuständige Behörde" ersetzt.
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 2. In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 3" ersetzt.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
In seiner aktuellen Risikobewertung vom 26.04.2007 kommt das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines Eintrags des Geflügelpestvirus (HPAIV) Subtyp H5N1 ausgehend von Wildvögeln in die Hausgeflügelbestände Deutschlands als mäßig eingeschätzt wird, da keine Anzeichen für eine ähnliche epidemische Verbreitung wie im vergangenen Jahr (Eintragsrisiko: hoch) vorliegen. Das FLI vertritt die Auffassung, dass es aufgrund der veränderten Risikolage vertretbar erscheint, das grundsätzliche Aufstallungsgebot zeitnah zu lockern und die Freilandhaltung von Geflügel nur in bestimmten Risikogebieten einzuschränken.
Im Rahmen des in Deutschland durchgeführten stichprobenartigen Wildvogelmonitorings für orientierende Untersuchungen zum Vorkommen des Virus wurde seit September 2006 auch während der Zeiten des Herbst- und Frühjahrsvogelzuges kein Fall einer Infektion mit HPAIV H5N1 nachgewiesen. Auf Grundlage der Beprobungszahlen des Wildvogelmonitorings kann in Bezug auf die Gesamtpopulation aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden, dass HPAIV H5N1 in der einheimischen Wildvogelpopulation noch auf niedrigem Niveau persistiert. Hinweise darauf geben die Ausbrüche bei Nutzgeflügel in Ungarn im Januar 2007.
In der jetzt geltenden Geflügel-Aufstallungsverordnung darf die zuständige Behörde keine Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot für Geflügelhaltungen
- 1. in einem Restriktionsgebiet (gemäß Geflügelpest-Verordnung, Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung oder Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung),
- 2. in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem u.a. sich wildlebende Watt- und Wasservögel sammeln oder
- 3. in einem Gebiet mit einem Radius von 1.000 Metern um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den Quadratkilometer berechnet mindestens 20.000 Stück Geflügel befinden, genehmigen Mit der Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung soll nunmehr vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde Ausnahmen für Betriebe genehmigen kann, die in den in den Nummern 2 und 3 genannten Gebieten gelegen sind.
Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine über die bereits geltende Verordnung hinausgehenden Kosten.
Sonstige Kosten
Den betroffenen Wirtschaftskreisen entstehen keine über die bereits geltende Verordnung hinausgehenden Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt.