A. Problem und Ziel
Die bestehende Moselbrücke zwischen Wellen in der Bundesrepublik Deutschland und Grevenmacher im Großherzogtum Luxemburg ist aufgrund nur beschränkter Tragfähigkeit und erheblicher Baumängel durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierzu bedarf es eines Staatsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg, der die grundsätzlichen Regelungen hinsichtlich der Erneuerung und der Erhaltung der Grenzbrücke enthält.
B. Lösung
Abschluss des Abkommens vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Nach Artikel 6 des Abkommens übernimmt das Großherzogtum Luxemburg die Planung und Bauausführung der Grenzbrücke. Von den Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und den diesbezüglichen Verwaltungskosten trägt das Großherzogtum Luxemburg einen Festbetrag in Höhe von 500 000 Euro netto. Die verbleibenden Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und die diesbezüglichen Verwaltungskosten wie auch die Kosten der Erhaltung der Grenzbrücke bestimmen sich nach dem Verhältnis der Längen der Brückenteile in dem jeweiligen alleinigen Hoheitsgebiet zuzüglich der Hälfte der Länge der Brücke im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet abzüglich der in den Kosten enthaltenen indirekten Steuern; diese werden allein vom Großherzogtum Luxemburg getragen. Der deutsche Anteil für die Erneuerung der Grenzbrücke wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Stahlkosten - zwischen fünf und sieben Millionen Euro liegen.
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08. 07. 11
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Grevenmacher im Großherzogtum Luxemburg am 21. Oktober 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen Steuern berührt, deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch den Vollzug des Gesetzes selbst werden Bund, Länder und Gemeinden selbst nicht mit Kosten belastet.
Der deutsche Kostenanteil an der nach dem Abkommen durchzuführenden Baumaßnahme wird - in Abhängigkeit von der Entwicklung der Stahlkosten - zwischen fünf und sieben Millionen Euro betragen. Durch das Gesetz entstehen weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen zusätzliche Kosten. Daher sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Die Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher
Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg - von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den beiden Staaten und den Durchgangsverkehr durch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Gegenstand des Abkommens
- (1) Die deutsche Bundesstraße B 419 und die luxemburgische Straße N 1 werden zwischen Wellen und Grevenmacher zusammengeschlossen.
- (2) Zu diesem Zweck wird im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg die grenzüberschreitende Brücke über die Mosel bei Flusskilometer 212,33, im Folgenden als "Grenzbrücke" bezeichnet, erneuert.
- (3) Die Vertragsstaaten streben an, die Grenzbrücke nach Möglichkeit spätestens im Jahr 2012 fertig zu stellen.
Artikel 2
Planung und Bauausführung
- (1) Das Großherzogtum Luxemburg übernimmt die
- a) Vermessung,
- b) Planung,
- c) Ausschreibung,
- d) Auftragsvergabe,
- e) Prüfung der Ausführungsunterlagen,
- f) Bauausführung,
- g) Bauüberwachung,
- h) Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen für die Grenzbrücke jeweils nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesrepublik Deutschland.
- (2) Die Grenzbrücke wird nach den im Großherzogtum Luxemburg geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant und ausgeführt. Für einzelne Bauteile können die Vertragsstaaten die Anwendung deutscher Vorschriften vereinbaren.
Artikel 3
Baurecht und Grunderwerb
- (1) Das Großherzogtum Luxemburg stellt sicher, dass rechtzeitig die nach seinen Rechtsvorschriften zur Erneuerung der gesamten Grenzbrücke erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse erteilt sind. Die luxemburgischen Rechtsvorschriften gelten für die gesamte Grenzbrücke.
- (2) Jeder Vertragsstaat sorgt auf seine Kosten dafür, dass in seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Grenzbrücke dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Artikel 4
Abnahme
Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Grenzbrücke von den zuständigen Verwaltungen der beiden Vertragsstaaten nach dem bei öffentlichen Bauaufträgen angewendeten luxemburgischen Recht in Anwesenheit der Auftragnehmer gemeinsam abgenommen. Das Großherzogtum Luxemburg überwacht die Einhaltung der Gewährleistungsfristen für die Ausführung der Grenzbrücke und macht Gewährleistungsansprüche auch namens der Bundesrepublik Deutschland geltend.
Artikel 5
Erhaltung
- (1) Nach Abnahme übernimmt das Großherzogtum Luxemburg die Erhaltung der Grenzbrücke.
- (2) Die Erhaltung umfasst alle Arbeiten, die zur Unterhaltung und Instandsetzung der Grenzbrücke sowie zur Reinigung und zum Winterdienst erforderlich sind. Der Winterdienst auf den Anschlussstrecken bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen den zuständigen Stellen.
- (3) Die Erhaltungsmaßnahmen erfolgen nach luxemburgischem Recht. Die Grenze für die Erhaltungsmaßnahmen ist das Ende der Grenzbrücke einschließlich des Widerlagers auf deutschem Gebiet.
- (4) Die Erhaltung der der Grenzbrücke zugehörigen Anlagen (Rampen, Uferbefestigungen, Zufahrten sowie Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen) obliegt jedem Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet.
- (5) Die Überwachung und Prüfung der Grenzbrücke übernimmt das Großherzogtum Luxemburg nach luxemburgischen Vorschriften.
Artikel 6
Kosten
- (1) Von den Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und den diesbezüglichen Verwaltungskosten trägt das Großherzogtum Luxemburg einen Festbetrag in Höhe von 500 000,- EUR (fünfhunderttausend Euro) netto. Die verbleibenden Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und die diesbezüglichen Verwaltungskosten tragen die Vertragsstaaten anteilmäßig. Die Kostenanteile nach Satz 2 berechnen sich nach dem Verhältnis der Längen der Brückenteile in dem jeweiligen alleinigen Hoheitsgebiet zuzüglich der Hälfte der Länge der Brücke im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet. Bei der Kostenaufteilung nach Satz 1 und 2 werden die Verwaltungskosten mit zehn vom Hundert der Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks in Rechnung gestellt.
- (2) Bei der Aufteilung der Kosten für die Erneuerung der Grenzbrücke und der Verwaltungskosten nach Absatz 1 sind die in den Kosten enthaltenen luxemburgischen indirekten Steuern nicht zu berücksichtigen. Diese Steuern werden allein vom Großherzogtum Luxemburg getragen.
- (3) Die Kosten der Erhaltung der Grenzbrücke tragen die Vertragsstaaten anteilsmäßig. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Bei der Aufteilung dieser Kosten sind die darin enthaltenen luxemburgischen indirekten Steuern nicht zu berücksichtigen. Diese Steuern werden allein vom Großherzogtum Luxemburg getragen.
Artikel 7
Zahlungen
- (1) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Großherzogtum Luxemburg den von ihr zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt den Auftragnehmern geleistet werden.
- (2) Das Großherzogtum Luxemburg wird der Bundesrepublik Deutschland zwei Monate im Voraus den geschätzten Bedarf an Mitteln für die Abschlagszahlungen mitteilen und dabei über den Stand der Ausgaben durch Übersichten unterrichten, in denen die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlungen ausgewiesen werden.
- (3) Die Bundesrepublik Deutschland zahlt den Rest ihres Kostenanteils nach Abnahme und Abrechnung.
- (4) Bei Meinungsverschiedenheiten können die unstreitigen Beträge nicht zurückgehalten werden.
- (5) Die Bundesrepublik Deutschland erhält Zweitstücke der Ausführungs- und Bestandspläne, der Bauverträge, Bestellurkunden und festgestellten Abrechnungsunterlagen.
Artikel 8
Betretungsrecht, Aufenthaltstitel
- (1) Das Erfordernis eines Aufenthaltstitels oder eines Visums sowie von Pässen oder Passersatzpapieren richtet sich für die bei der Erneuerung und bei der Erhaltung der Grenzbrücke beteiligten Personen nach dem Recht, das jeweils im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei gilt, in dem die betreffende Person sich aufhält.
- (2) Das Erfordernis einer Erlaubnis, eine Beschäftigung bei der Erneuerung und bei der Erhaltung der Grenzbrücke auszuüben, richtet sich auch für Tätigkeiten, die auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausschließlich nach dem Recht derjenigen Vertragspartei, welcher nach Artikel 2 und 5 die Ausführung der Arbeiten einschließlich der damit zusammenhängenden Kontrollen obliegt.
- (3) Unabhängig von der Zuständigkeit für die Bauausführung finden entsprechend der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen die für das jeweilige Territorium einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Anwendung. Für auf deutschem Territorium ausgeführte Arbeiten ist dies insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung. Danach muss das Unternehmen insbesondere die nach dem Gesetz maßgeblichen tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitsbedingungen einhalten und die Arbeiten vor Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde der Zollverwaltung anzeigen.
- (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Personen, die aufgrund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelangt sind und die die Bestimmungen dieses Vertrages verletzt haben oder sich dort rechtswidrig aufhalten, jederzeit formlos zurückzunehmen.
- (5) Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücke werden von den örtlich zuständigen Grenzbehörden und den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.
Artikel 9
Steuerbestimmungen
- (1) Ohne den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze und das bestehende Kondominium zu verändern, gilt der Baustellenbereich der Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst hinsichtlich der Mehrwertsteuer als Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg, soweit es sich um Lieferungen von Gegenständen und sonstige Leistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Gegenständen handelt, die für die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke bestimmt sind.
- (2) Hinsichtlich der besonderen Verbrauchssteuern gilt Absatz 1 vorbehaltlich geltenden Gemeinschaftsrechts sinngemäß auch für die Verwendung von Energieerzeugnissen und Strom.
- (3) Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden der Vertragsstaaten verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts-und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bestimmung der Absätze 1 und 2. Die Vertreter dieser Behörden sind berechtigt, sich auf der Baustelle aufzuhalten und dort die Maßnahmen im Rahmen der Bestimmung der Absätze 1 und 2 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Im Übrigen bleiben die jeweiligen Hoheitsrechte unberührt.
- (4) Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
Artikel 10
Datenschutz
Unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts jedes Vertragsstaates erfolgen Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten - im Weiteren "Daten" genannt - im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- 1. Die empfangende Stelle eines Vertragsstaates unterrichtet die übermittelnde Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
- 2. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- 3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.
- 4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
- 5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen aufgrund dieses Abkommens rechtswidrig geschädigt, ist ihm die empfangende Stelle nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig oder unzulässig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Ersatzes.
- 6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
- 7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
- 8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 11
Gemischte Kommission
- (1) Es wird eine deutschluxemburgische Gemischte Kommission für die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke gebildet. Diese besteht aus den beiden Leitern der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Jeder Delegationsleiter kann die Kommission durch Ersuchen an den Leiter der anderen Delegation zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung muss auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden.
- (2) Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, Fragen zu klären, die sich hinsichtlich der Erneuerung und der Erhaltung der Grenzbrücke ergeben, und den Vertragsstaaten Empfehlungen zu unterbreiten, insbesondere zu
- a) Festlegung der Hauptmaße und der Gestaltung der Grenzbrücke,
- b) Feststellung des Umfangs der gemeinsamen Arbeiten,
- c) Prüfung des Bauwerksentwurfs und zum Vergabevorschlag,
- d) Einigung über Zahlungen und Zahlungsmodalitäten,
- e) Abnahme der Grenzbrücke,
- f) Aufteilung der Kosten für die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke,
- g) Übergabe und Übernahme der Grenzbrücke,
- h) Auslegung oder Anwendung des Abkommens bei Meinungsverschiedenheiten.
- (3) Jede Delegation in der Gemischten Kommission kann sich von den zuständigen Verwaltungen des anderen Vertragsstaats die Unterlagen vorlegen lassen, die sie für notwendig erachtet, um die Beschlüsse der Kommission vorzubereiten.
- (4) Jeder Vertragsstaat kann zu den Sitzungen der Gemischten Kommission Sachverständige einladen.
- (5) Die Gemischte Kommission fasst alle ihre Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gelöst werden. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck die Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten. Ausnahmsweise kann der diplomatische Weg genutzt werden.
Artikel 13
Geltungsdauer, Abkommensänderungen und Vorabanwendungsklausel
- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
- (2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsstaaten auf Wunsch eines Vertragsstaats über einen Nachtrag zum Abkommen oder über eine Neuregelung verhandeln.
- (3) Zum Zwecke der frühestmöglichen Inbetriebnahme der Grenzbrücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens ab dem Tag seiner Unterzeichnung, nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, angewandt.
Artikel 14
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin (Bundesrepublik Deutschland) ausgetauscht.
- (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Grevenmacher (Großherzogtum Luxemburg) am 21. Oktober 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hubertus Morr
Peter Ramsauer
Für das Großherzogtum Luxemburg
Claude Wiseler
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeiner Teil
Am 21. Oktober 2010 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher unterzeichnet worden. Mit dem Abkommen wird die Grundlage dafür geschaffen, die zwischen Wellen und Grevenmacher im Zuge der deutschen Bundesstraße B 419 und der luxemburgischen Straße N 1 bestehende Moselbrücke, die nur eine beschränkte Tragfähigkeit und erhebliche Baumängel aufweist, durch ein neues Brückenbauwerk zu ersetzen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Bevölkerung beiderseits der Grenze auch auf Dauer eine leistungsfähige und verkehrssichere Verkehrsanbindung zwischen Wellen in der Bundesrepublik Deutschland und Grevenmacher im Großherzogtum Luxemburg zur Verfügung steht.
II. Besonderer Teil
Arti kel 1 definiert den Gegenstand und das Ziel des Abkommens: Erneuerung der Grenzbrücke über die Mosel im Zuge der deutschen Bundesstraße B 419 und der luxemburgischen Straße N 1 bei Flusskilometer 212,33. Die Vertragsstaaten streben an, die Grenzbrücke nach Möglichkeit spätestens im Jahr 2012 fertigzustellen.
Artikel 2 weist die für die Erneuerung der Grenzbrücke notwendigen Arbeiten wie Planung und Bauausführung dem Großherzogtum Luxemburg zu. Für einzelne Baut eile können die Vertragsstaaten die Anwendung deutscher Vorschriften vereinbaren.
Artikel 3 bestimmt, dass die Erneuerung der Grenzbrücke nach Maßgabe des im Großherzogtum Luxemburg geltenden Rechts erfolgt. Die Erstreckung der Rechtsvorschriften des Großherzogtums Luxemburg, das die Erneuerung ausführt, auf den gesamten Brückenbereich ist schon aufgrund des auf der Mosel nach dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, umgesetzt in nationales Recht durch Gesetz vom 14. April 1988 (BGBl. 1988 II S. 414, 415), bestehenden Kondominiums, also des gemeinschaftlich ausgeübten Herrschaftsgebiets, der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg erforderlich. Andernfalls wäre nicht klar, welche Rechtsvorschriften - die der Bundesrepublik Deutschland oder die des Großherzogtums Luxemburg - im Bereich der Kondominiums zur Anwendung kommen.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, jeweils rechtzeitig den Grunderwerb auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4 legt fest, dass für die Abnahme des Brückenbauwerks die Bestimmungen des die Erneuerung übernehmenden Großherzogtums Luxemburg gelten. Die Abnahme selbst erfolgt durch die jeweils zuständigen Stellen der Vertragsstaaten. Zudem ist festgelegt, dass das Großherzogtum Luxemburg die Einhaltung der Gewährleistungsfristen für die Ausführung der Grenzbrücke überwacht und Gewährleistungsansprüche auch namens der Bundesrepublik Deutschland geltend macht.
Artikel 5 weist die Erhaltung der Grenzbrücke dem Großherzogtum Luxemburg zu, das auch für die Erhaltung der alten abgängigen Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher zuständig war. Die Erhaltungsmaßnahmen erfolgen nach luxemburgischem Recht. Die Erhaltung der der Grenzbrücke zugehörigen Anlagen (Rampen, Uferbefestigungen, Zufahrten sowie Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen) obliegt jedem Vertragsstaat in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 6 legt die Aufteilung der Kosten fest. Danach trägt das Großherzogtum Luxemburg von den Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und den diesbezüglichen Verwaltungskosten einen Festbetrag in Höhe von 500 000 Euro netto (Kosten für eine zusätzliche Versteifung der Fahrbahn hinsichtlich einer Verkürzung der Ausführungsfristen). Die verbleibenden Kosten für die Erneuerung des Brückenbauwerks und die diesbezüglichen Verwaltungskosten sowie die Kosten für die Erhaltung der Grenzbrücke tragen die Vertragsstaaten anteilmäßig nach dem Verhältnis der Längen der Brückenteile in dem jeweiligen alleinigen Hoheitsgebiet zuzüglich der Hälfte der Länge der Brücke im gemeinschaftlichen Hoheitsgebiet. Bei der Kostenaufteilung werden die Verwaltungskosten mit zehn vom Hundert der Kosten für die Erneuerung beziehungsweise die Erhaltung des Brückenbauwerks in Rechnung gestellt. Nach Absatz 2 und 3 Satz 2 bleiben bei der Aufteilung der Kosten die in den Kosten enthaltenden luxemburgischen indirekten Steuern unberücksichtigt; diese werden allein vom Großherzogtum Luxemburg getragen.
Artikel 7 bestimmt die Zahlungsmodalitäten. Die Bundesrepublik Deutschland erstattet dem Großherzogtum Luxemburg den von ihr zu tragenden Anteil der Abschlusszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt den Auftragnehmern geleistet werden. Den Rest ihres Kostenanteils zahlt die Bundesrepublik Deutschland nach Abnahme und Abrechnung.
Arti kel 8 enthält in den Absätzen 1 und 2 Regelungen betreffend das Einreiserecht und die erforderlichen Arbeitserlaubnisse für die bei der Erneuerung und bei der Erhaltung der Grenzbrücke beteiligten Personen. Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen greifen nach Absatz 3 die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Für auf deutschem Hoheitsgebiet ausgeführte Arbeiten ist dies insbesondere das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsstaaten zur jederzeitigen formlosen Rücknahme von Personen, die aufgrund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats gelangt sind und die die Bestimmungen dieses Vertrages verletzt haben oder sich dort rechtswidrig aufhalten. Nach Absatz 5 werden Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Grenzbrücke von den örtlich zuständigen Grenzbehörden und den jeweils örtlich zuständigen Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.
Artikel 9 beruht auf dem Gedanken und der praktischen Erfahrung, dass es am einfachsten und zweckmäßigsten ist, wenn das Besteuerungsrecht eines Vertragsstaats, namentlich des Vertragsstaats, dem die Planung und Bauausführung obliegt, im gesamten Grenzbrückenbereich auf dem Hoheitsgebiet beider Vertragsstaaten zur Anwendung kommt. Eine einheitliche Steuerregelung ist dabei auch aufgrund des auf der Mosel bestehenden Kondominiums der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg erforderlich. Die Vertreter der jeweils zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind berechtigt, sich auf der Baustelle und nach erfolgter Erneuerung auf der Grenzbrücke selbst aufzuhalten und die Maßnahmen im Rahmen der Absätze 1 und 2 zu treffen, die nach ihren innerstaatlichen Rechts-und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Im Übrigen bleiben die jeweiligen Hoheitsrechte unberührt. Unberührt bleiben ferner die Regelungen des jeweils geltenden Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270; 1978 II S. 109, 111; 2010 II S. 1150, 1151).
Artikel 10 enthält detaillierte Regelungen zum Datenschutz. Er stellt sicher, dass der Datenschutz unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, sofern aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden.
Artikel 11 regelt die Gründung und Aufgaben einer deutschluxemburgischen Gemischten Kommission, die sich unter anderem mit Fragen der Vertragsdurchführung beschäftigt.
Artikel 12 bestimmt das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht durch die Gemischte Kommission gelöst werden können.
Artikel 13 regelt die Geltungsdauer des Abkommens und legt fest, dass die Vertragsstaaten für den Fall, dass sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei Abschluss des Abkommens bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern, auf Wunsch eines Vertragsstaats über einen Nachtrag zum Abkommen oder über eine Neuregelung verhandeln werden. Zum Zwecke der frühestmöglichen Inbetriebnahme der Grenzbrücke wurde eine Vorabanwendungsklausel aufgenommen.
Artikel 14 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens fest. Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.