Punkt 58 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 30c Absatz 2 Satz 4 - neu - BZRG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 150e Absatz 2 Satz 4 -neu - GewO)
- a) In Artikel 1 Nummer 5 ist nach § 30c Absatz 2 Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige sichere Verfahren festlegen, mit welchen die elektronische Identifizierung des Antragstellers erfolgen oder authentifiziert werden kann."
- b) In Artikel 2 Nummer 3 ist nach § 150e Absatz 2 Satz 3 folgender Satz einzufügen:
"Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung sonstige sichere Verfahren festlegen, mit welchen die elektronische Identifizierung des Antragstellers erfolgen oder authentifiziert werden kann."
Begründung:
Die Regelung betrifft die Erbringung einer elektronischen Identifizierung sowie deren Authentifizierung. Sie ermöglicht es, unter Vermeidung künftiger Gesetzesänderungen auf die Entstehung neuer, insbesondere auch europaweiter Verfahren zu reagieren. Die Vorschrift wird auf diese Weise technologieoffen und binnenmarktfreundlich gestaltet. Denn neben der gesetzlich zur elektronischen Identifizierung und ihrer Authentifizierung zugelassenen Möglichkeit werden zukünftig im Wege der Rechtsverordnung auch andere sichere Verfahren zur elektronischen Identifizierung und zu ihrer Authentifizierung zuzulassen sein. Die Festlegung weiterer sicherer Verfahren ist vor allem für Angehörige von Staaten der Europäischen Union von Bedeutung, die nicht über Dokumente nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes verfügen. Die Festlegung dieser Verfahren wird für den Bund durch Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen, wobei die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, da durch die Vorschrift nur die elektronische Identifizierung vor der Registerbehörde und deren Authentifizierung durch diese Registerbehörde geregelt wird.