910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG), Artikel 1a - neu - (§ 5a 2. BMeldDÜV), Artikel 5 Absatz 1, Absatz 2a - neu - (Inkrafttreten)
- a) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "oder Vornamens" durch die Wörter ", Vornamens oder Geburtsdatums" ersetzt und nach dem Wort "Namen" die Wörter "oder Geburtsdatum" eingefügt.
- bb) In Nummer 7 wird das Wort "Namensänderung" durch das Wort "Änderung" ersetzt.'
- b) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:
'Artikel 1a
Änderung der Zweiten BundesmeldedatenübermittlungsverordnungIn § 5a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Namensänderung" die Wörter "oder einer Änderung des Geburtsdatums" eingefügt.'
- c) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist die Angabe "und 3" durch die Angabe "bis 3" zu ersetzen.
- bb) Nach Absatz 2 ist folgender Absatz 2a einzufügen:
- (2a) Artikel 1a tritt am 1. November 2014 in Kraft."
Begründung:
Es handelt sich um eine Anpassung an § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG-E, die in der 2. BMeldDÜV bislang nicht nachvollzogen ist.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Lücke geschlossen werden, die bislang die Übermittlung eines geänderten Geburtsdatums von der Meldebehörde an die Registerbehörde verhindert. Neben der Änderung des Geburts-, Familien- oder Vornamens sind die Meldebehörden in einigen Fällen auch mit der Änderung des Geburtsdatums der betroffenen Person befasst. Diese Fälle treten in der Praxis wiederholt auf und bislang gibt es keine Rechtsgrundlage zur Übermittlung des geänderten Geburtsdatums. Durch die Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden.
Für einen vollständigen Lückenschluss fehlt in dem Gesetzentwurf allerdings eine entsprechende Anpassung des § 5a 2. BMeldDÜV.
Nach § 5a 2. BMeldDÜV haben die Meldebehörden aufgrund von § 20a BZRG nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die dort bestimmten Daten des Einwohners zu übermitteln. Soweit nunmehr § 20a BZRG-E die Meldebehörden auch in Fällen einer Änderung des Geburtsdatums zur Datenübermittlung an die Registerbehörde verpflichten soll, ist § 5a 2. BMeldDÜV entsprechend anzupassen.
Die Anpassung des § 5a 2. BMeldDÜV soll erst am 1. November 2014 in Kraft treten. Die Zeitspanne zwischen der Verkündung des Gesetzes und dem Inkrafttreten der geänderten 2. BMeldDÜV ist im Hinblick auf die erforderliche Vorbereitung und technische Umsetzung der Änderung zwingend geboten. Zur technischen Umsetzung gehört auch die entsprechende Umsetzung durch einen Versionswechsel im Standard der Datenübermittlung (OSCI-XMeld). Die entsprechenden Termine sind der 1. Mai und der 1. November eines jeden Jahres. Im Vorlauf auf einen solchen Versionswechsel benötigen die Fachverfahrenshersteller im Meldewesen jeweils neun Monate. Dabei ist es für das Meldewesen hinnehmbar, wenn zwischen dem Inkrafttreten der Verpflichtung zur Übermittlung bei einer Änderung des Geburtsdatums nach dem zukünftigen § 20a BZRG und des angepassten § 5a 2. BMeldDÜV eine absehbare Zeitspanne liegt; in dieser Zeit werden die Meldebehörden die Daten auf konventionellem Weg an die Registerbehörde übermitteln.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 30c Absatz 5 - neu - BZRG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 150e Absatz 5 - neu - GewO)
- a) In Artikel 1 Nummer 5 ist § 30c folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Die elektronische Antragstellung unter Nutzung entsprechender Online-Angebote der Rechtsträger der Meldebehörden bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."
- b) In Artikel 2 Nummer 3 ist § 150e folgender Absatz 5 anzufügen:
(5) Die elektronische Antragstellung unter Nutzung entsprechender Online-Angebote der Rechtsträger der Meldebehörden bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."
Begründung:
Die beabsichtigte Neuregelung, mit der die bisherige unsichere Rechtsposition hinsichtlich einer elektronischen Antragstellung auf Erteilung von Registerauskünften behoben werden soll, wird grundsätzlich begrüßt. Mit der Formulierung zu § 30c Absatz 1 BZRG-E sowie zu § 150e Absatz 1 GewO-E, wonach der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen ist, würde allerdings eine Ausschließlichkeitsregelung geschaffen. Mit dieser würde das teilweise in den Kommunen bereits mit erheblichen finanziellen Mitteln aufgebaute kommunale Online-Dienstleistungsangebot im Hinblick auf die Online-Beantragung von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister obsolet werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Investitionen, die zum Aufbau dieser Online-Bürgerdienste getätigt wurden, nicht hinnehmbar. Hinzu kommt, dass die fraglichen Antragsverfahren ein wichtiger Bestandteil der Online-Bürgerdienste sind, die für deren Akzeptanz und die Weiterentwicklung von eGovernment generell von hoher Bedeutung sind.
Ein sachlicher Grund, warum entsprechende Anträge auf elektronischem Weg ausschließlich bei der Registerbehörde gestellt werden können sollen, ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen. In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 5 heißt es lediglich, dass die Einschaltung anderer Behörden ohne Notwendigkeit zur Übermittlung personenbezogener Daten zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen würde. Dem kann nicht gefolgt werden, da die betreffenden Personen im Falle eines permanenten Bürgerkontos ohnehin ihre personenbezogenen Daten zur Nutzung der Online-Bürgerdienste hinterlegt haben und gerade diese Form der elektronischen Serviceleistungen "aus einer Hand" wünschen. Mehraufwand würde hierdurch sogar vermieden, wenn das gegebenenfalls fehlende Datum "Geburtsname" durch einen Abgleich mit dem Melderegister erhoben und zusammen mit den übrigen Daten elektronisch an die Registerbehörde übermittelt würde.
Wie der Gesetzentwurf auch, sehen die bereits bestehenden Online-Bürgerdienste der Kommunen eine Identifikation mittels der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels vor, darüber hinaus werden auch hier für die Datenübermittlung sichere Verfahren verwendet, die die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten.
Insoweit zielt der Vorschlag nicht nur darauf ab, die Möglichkeit zuzulassen, für elektronische Anträge auf Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister auch kommunale Online-Bürgerdienste in Anspruch nehmen zu können, sondern sieht auch eine entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmungen vor, die für eine elektronische Antragstellung unmittelbar bei der Registerbehörde gelten. Ausgenommen hiervon ist der Katalog der auszulesenden Daten (§ 30c Absatz 2 Satz 2 BZRG-E bzw. § 150e Absatz 2 Satz 2 GewO-E), da dieser sich aus dem Berechtigungszertifikat nach § 21 Absatz 1 Satz 1 PAuswG ergibt, welches der den jeweiligen kommunalen Online-Bürgerdienst betreibenden Stelle verliehen worden ist.
Auf eine entsprechende Anwendbarkeit von § 30c Absatz 2 Satz 3 BZRG-E bzw. § 150e Absatz 2 Satz 3 GewO-E kann ebenfalls verzichtet werden, weil bei Anträgen, die über die Online-Bürgerdienste der Kommunen gestellt werden, regelmäßig ein Abgleich der Daten der antragstellenden Person mit dem Melderegister erfolgt. Sofern es sich dabei um ein Ausweisdokument mit einem Ausstellungsdatum vor dem 21. Juni 2012 (erst seit diesem Zeitpunkt wird das Datum "Geburtsname" auf den Chip aufgebracht) handelt, wird hierbei auch das unter Umständen fehlende Datum "Geburtsname" aus dem Melderegister erhoben und mit den übrigen Daten an die Registerbehörde weitergeleitet.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - (§ 150 Absatz 2 Satz 3 GewO)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. § 150 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"<wie Gesetzentwurf>"
- b) In Satz 3 werden die Wörter "drei Achtel" durch die Wörter "zwei Fünftel" ersetzt.'
Begründung:
Die letzte Änderung der Gebühren für Auskünfte nach § 150 der Gewerbeordnung ist zum 2. Januar 2002 erfolgt. Die allgemeine Kostenentwicklung erfordert nach über elf Jahren unveränderter Gebühren höhere Einnahmen bei den Ländern und Kommunen, die die personalintensive Antragsbearbeitung übernehmen.
Da die höhere Gebühren fordernde Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Februar 2011 zum Gesetzentwurf zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften - BR-Drs. 856/10(B) , Ziffer 2 - durch den Bund bisher nicht umgesetzt wurde, soll zumindest der Verteilungsmaßstab bei der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister dem der Auskunft aus dem Bundeszentralregister angepasst werden. Hierdurch würde sich der Länder- bzw. Kommunalanteil an der Gebühr um rund 6,8 Prozent von 4,87 Euro auf 5,20 Euro erhöhen.
Eine Anpassung der Verteilungsmaßstäbe ist gerechtfertigt, weil die Gebühren und Bearbeitungsschritte für diese beiden Auskunftsarten identisch sind und der Bund offenbar auch mit seinem Anteil von drei Fünfteln bei der Auskunft aus dem Bundeszentralregister kostendeckend arbeiten kann.
Vorteilhaft ist, dass die Wirtschaftssubjekte nicht belastet werden, weil die Gebührenhöhe für deren Anträge unverändert bleibt.
B
- 4. Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.