Der Deutsche Bundestag hat in seiner 173. Sitzung am 2. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/8647 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG) - Drucksache 18/8042 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze"."
- bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:
"Achter Abschnitt Befristete Leistungen und innovative Ansätze"."
- c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. § 135 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben."
2. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 2a und 2b eingefügt:
"Artikel 2a
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären."
2. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "0,2060fache" durch die Angabe "0,2155fache" ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 57 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird die Angabe "0,2172fache" durch die Angabe "0,2266fache" ersetzt."
3. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2016 in Kraft.
- (2) Artikel 2a Nummer 2 und Artikel 2b treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
- (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die MindestnettobetragsVerordnung vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3040) außer Kraft."
Fristablauf: 08.07.16
Erster Durchgang: Drucksache. 065/16 (PDF)