873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010
A.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
-
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a Satz 1 StVG)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 10a Satz 1 nach dem Wort "können" die Wörter "ehrenamtlich tätigen" einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nach dem Willen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung sollten die Regelungen über den so genannten "Feuerwehrführerschein" im Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ausschließlich für ehrenamtlich Tätige gelten (vgl. Bundestags-Plenarprotokoll 16/231 vom 3. Juli 2009, Seite 26209 ff. sowie BT-Drucksache 016/13108, Seite 6).
Eine Klarstellung im Wortlaut der Vorschrift ist zur Vermeidung unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich.
2. Zur Begründung, B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6)
In der Begründung, B. Besonderer Teil zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6) ist folgender Satz anzufügen:
- Eine Regelung zur Umschreibung der Fahrberechtigung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist ausgeschlossen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung der Begründung ist im Interesse der Rechtsklarheit erforderlich.
B.
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 4. Der federführende Verkehrsausschuss schlägt dem Bundesrat vor Herrn Staatsminister Joachim Herrmann (Bayern) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.