A. Problem und Ziel
- Mit der Änderung der Verordnung soll den notwendigen Probenahme- und Analyseerfordernissen bei bestehenden und zahlreichen neuen mineralischen und organischen Düngemitteln für die neue Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 Rechnung getragen werden. Zusätzlich werden neben der notwendigen Anpassung an ebenfalls geänderte EG-rechtliche Vorgaben für Düngemittel (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel) auch aktuelle naturwissenschaftliche Erkenntnisse und technische Neuerungen bei der Analytik sowie aktuelle Entwicklungen bei der Zusammensetzung von Düngemitteln berücksichtigt und insbesondere auch die zunehmende Verwertung organischer Reststoffe einbezogen. Ergänzend werden Geltungsbereich und Regelungen auch auf die zunehmend bedeutendere Untersuchung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ausgedehnt Darüber hinaus hat die laufende Auswertung der Erfahrungen mit dem Vollzug der Düngemittelverordnung Änderungsbedarf bei einigen Düngemitteltypen ergeben. Da eine entsprechende Anpassung der Düngemittelverordnung auf Grund der hierfür erforderlichen Prüfungen voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2006 abgeschlossen werden kann, sollen sowohl in der Düngemittel- als auch in der Düngeverordnung Übergangsfristen um jeweils ein Jahr bis Dezember 2007 verlängert werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Wirtschaftsbeteiligte genötigt sind, ihre Produktpalette innerhalb kurzer Zeit zweimal umzustellen.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Gemeinden.
Durch die Ausweitung der Anforderungen an die Probenahme und an die analytischen Anforderungen sind im Rahmen der Kontrolle geringfügige Auswirkungen auf die Haushalte der Länder möglich.
E. Sonstige Kosten
- Da keine neuen oder aufwändigeren Verfahren vorgeschrieben werden, sind Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. April 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
vom 2006
Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 und § 6 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
Die Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: "Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung".
- 2. In § 1 werden nach dem Wort "Düngemitteln" die Wörter ",die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln" eingefügt.
- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "eines Düngemittels" durch die Wörter "eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes" ersetzt.
- b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "reduzierten Sammelprobe" die Wörter "mit gleicher Zusammensetzung wie die Sammelprobe oder die reduzierte Sammelprobe" angefügt.
- 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Probennahmegeräte
(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten."
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
"1 2 Art und Umfang der Partie Probenzahl Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: Mindestzahl der Proben: a) bis 2,5 t oder bis 2,5 m3 7 b) über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 m3 bis 80 m3 die Quadratwurzel aus dem 20-fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m3, aufgerundet auf ganze Zahlen c) über 80 t oder über 80 m3 40 Verpackt: Mindestzahl der Packungen: a) Packungen bis 1 kg oder 11 Inhalt 4 b) Packungen über 1 kg oder 11 Inhalt: - bis 4 Packungen alle - 5 bis 16 Packungen 4 - 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen - über 400 Packungen 20" - b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Düngemitteln" durch das Wort "Stoffen" ersetzt.
- a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
- 1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
- 2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
- 3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
- 1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
- a) im Falle von Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Düngemittel,
- b) im Falle von in § 1 Nr. 2 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
- 2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen, nicht unterschreiten."
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Menge einer Endprobe darf
- 1. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige Düngemittel,
- 2. bei in § 1 Nr. 2 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten."
- 8. § 8 wird wie folgt gefasst:
" § 8 Entnahme und Bildung der Proben
(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
- 1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,
- 2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,
- 3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnommen werden,
- 4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Packung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,
- 5. bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem Homogenisieren zu entnehmen.
(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.
(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.
(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
- 1. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige Düngemittel,
- 2. bei in § 1 Nr. 2 bis 5 des Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffen zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.
(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen."
- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden."
- b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes."
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 10. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Überwachungsbehörde" die Wörter "und Name des Probenehmers" angefügt.
- bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
"4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,
5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes die Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,"
- cc) In Nummer 6 werden die Wörter "des "Düngemittels" durch die Wörter "des Stoffes" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen" angefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 11. § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Ein Nährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU (Nr. ) L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten ,
- 1. für die Untersuchung von Düngemitteln Methodenbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und
- 2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000, jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind
- 1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von Kompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,
- 2. solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls
- 3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden anzuwenden.
(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben."
- 12. Folgende Anlage wird angefügt:
Anlage (zu § 12 Abs. 2 Nr. 2)
Bezeichnung Titel DIN EN 1235 Feste Düngemittel - Siebanalyse (ISO 8397:1988 modifiziert) (enthält Änderung Al :2003/; Deutsche Fassung EN 1235:1955+A1:2003 DIN EN 1236 Düngemittel - Bestimmung der Schüttdichte (ISO 3944:1992 modifiziert); Deutsche Fassung EN 1236:1955 DIN EN 1237 Düngemittel - Bestimmung der Rütteldichte (ISO 5311:1992 modifiziert); Deutsche Fassung EN 1237:1995 DIN EN 1482 Probenahme und Vorbereitung der Proben von festen Düngemitteln und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmitteln; Deutsche Fassung EN 1482:1996 DIN EN 1482 Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN EN 1482:1996-05 (EN 1482: 1996/AC: 1996) DIN EN 12047 Feste Düngemittel - Bestimmung des statischen Schüttwinkels (ISO 8398:1989, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12047:1996 DIN EN 12048 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 ± 2)°C (ISO 8190:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048:1996 DIN EN 12049 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049:1996 DIN EN 12944-1 Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Wörterbuch - Teil 1: Allgemeine Begriffe - (enthält Berichtigung AC:2000) Deutsche Fassung EN 12944-1 : 1999 + AC : 2000 DIN EN 12944-2 Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Wörterbuch - Teil 2: Begriffe für Düngemittel - (enthält Berichtigung AC:2000) Deutsche Fassung EN 12944-2 : 1999 + AC : 2000 DIN EN 12944-3 Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Wörterbuch - Teil 3: Begriffe für Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Deutsche Fassung EN 12944-3 : 2001 DIN EN 12945 Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Neutralisationswertes - Titrimetrische Verfahren; Deutsche Fassung EN 12945:2002 DIN EN 12946 Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Calcium- und Magnesiumgehaltes - Komplexometrisches Verfahren; Deutsche Fassung EN 12946 : 2000 DIN EN 12946 Berichtigung 1 Berichtigung zu DIN EN 12946:2000-03; Deutsche Fassung EN 12946:2000/AC:2002 DIN EN 12947 Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Magnesiumgehaltes - Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Deutsche Fassung EN 12947 : 2000 DIN EN 12948 Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung der Korngrößenverteilung durch Trocken- und Nasssiebung; Deutsche Fassung EN 12948:2002 DIN EN 13266 Langsam freisetzende Düngemittel - Bestimmung der Freisetzungsrate von Nährstoffen - Verfahren für umhüllte Düngemittel; Deutsche Fassung EN 13266 : 2001 DIN EN 13299 Düngemittel - Bestimmung der Fließkennzahl - Deutsche Fassung EN 13299 : 2000 DIN EN 13366 Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13366 : 2001 DIN EN 13368-1 Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromatographie - Teil 1: EDTA, HED- TA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001 DIN EN 13368-2 Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001 DIN EN 13466-1 Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl- Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001 DIN EN 13466-2 Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl- Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2:2001 DIN EN 13475 Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Calciumgehaltes - Oxalatverfahren; Deutsche Fassung EN 13475 : 2001 DIN EN 13535 Düngemittel und Calcium-/Magnesium- Bodenverbesserungsmittel - Einteilung; Deutsche Fassung EN 13535 : 2001 DIN EN 13971 Carbonatische Kalke - Bestimmung der Reaktivität - Potentiometrisches Titrationsverfahren mit Salzsäure; Deutsche Fassung EN 13971:2002 DIN EN ISO 7837 Düngemittel - Bestimmung der Schüttdichte feinkörniger Düngemittel (ISO 7837:1992) - Deutsche Fassung EN ISO 7837 : 2000 DIN EN ISO 10248 Flüssige Düngemittel - Entlüftung von Proben einer Suspension durch Bildung eines dünnen Films (ISO 10248:1996); Deutsche Fassung EN ISO 10248:1999 DIN EN ISO 10249 Flüssige Düngemittel - Visuelle Vorprüfung und Vorbereitung von Proben für physikalische Prüfungen (ISO 10249:1996); Deutsche Fassung EN ISO 10249:1999 DIN-Fachbericht 97 Düngemittel - Bestimmung des Staubgehaltes (CR 14061: 2000) DIN EN 12579 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenahme - Deutsche Fassung EN 12579: 1999 DIN EN 12589 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der Menge - Deutsche Fassung EN 12580: 1999 DIN EN 13037 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes; Deutsche Fassung EN 13037: 1999 DIN EN 13038 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit; Deutsche Fassung EN 13038: 1999 DIN EN 13039 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche; Deutsche Fassung EN 13039: 1999 DIN EN 13040 Bodenverbessenmgsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte; Deutsche Fassung EN 13040: 1999 DIN EN 13041 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der physikalischen Eigenschaften - Rohdichte (trocken), Luftkapazit ät, Wasserkapazit ät, Schrumpfungswert und Gesamtporenvolumen; Deutsche Fassung EN 13041 : 1999 DIN EN 13650 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen; Deutsche Fassung EN 13650 : 2001 DIN EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651: 2001 DIN EN 13652 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001 DIN EN 13654-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff- Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001 DIN EN 13654-2 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff- Teil 2: Verfahren nach Dumas; Deutsche Fassung EN 13654-2 : 2001" Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag, Berlin.
Artikel 2
Änderung der Düngemittelverordnung
In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird die Angabe "4. Dezember 2006" durch die Angabe "4. Dezember 2007" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Düngeverordnung
In § 8 Abs. 5 Satz 1 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33) wird die Angabe "4. Dezember 2006" durch die Angabe "4. Dezember 2007" ersetzt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt ani Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Probenahme- und Analyseverordnung Düngemittel soll beim Vollzug der Düngemittelverordnung die einheitliche Probenahme und Analytik von Düngemitteln und jetzt auch Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sicherstellen.
Durch Vorgaben für die Probenahme soll die Entnahme von repräsentativen Stichproben einer zu beprobenden Partie und deren Reduktion zu einer hinsichtlich des Umfangs analysierbaren Endprobe sichergestellt werden. Wegen der Bedeutung der Probenahme für das Gesamtergebnis der Kontrolle sind die Länder gefordert, über die nur grundsätzlichen Anforderungen der Verordnung hinaus eine einheitliche Vorgehensweise bei der Technik der Probenahme sicherzustellen.
Durch den eindeutigen Bezug auf Methodensammlungen oder auch Nennung der Methoden in einem Anhang der Verordnung wird für den Geltungsbereich der Verordnung auch hinsichtlich der Analytik der Endproben eine einheitliche Vorgehensweise abgesichert.
Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung wird die Probenahme- und Analyseverordnung Düngemittel an die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel und an die ebenfalls neu erlassene Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom 26. November 2003 angepasst. Dabei wird auch neuen Erkenntnissen, technischen Möglichkeiten und geänderten Überwachungserfordernissen durch die zunehmende Verwertung mineralischer und organischer Reststoffe Rechnung getragen. Weiterhin wird der Geltungsbereich auf die in der Bedeutung zunehmenden Produktgruppen Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ausgedehnt.
Darüber hinaus hat die laufende Auswertung der Erfahrungen mit dem Vollzug der Düngemittelverordnung Änderungsbedarf bei einigen Düngemitteltypen ergeben. Da eine entsprechende Anpassung der Düngemittelverordnung auf Grund der hierfür erforderlichen Prüfungen voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2006 abgeschlossen werden kann, sollen sowohl in der Düngemittel- als auch in der Düngeverordnung Übergangsfristen um jeweils ein Jahr bis Dezember 2007 verlängert werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Wirtschaftsbeteiligte genötigt sind, ihre Produktpalette innerhalb kurzer Zeit zweimal umzustellen.
Der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen wurde gehört. Es wurden von ihm keine Bedenken geäußert.
Die Änderungen an den Verordnungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Gemeinden. Durch die die inhaltliche Ausweitung der Anforderungen an die Probenahme und an die analytischen Anforderungen sind im Rahmen des Vollzuges Auswirkungen auf die Haushalte der Länder möglich, die jedoch zu gering ausfallen dürften, um mittelbar preisrelevante Effekte zu generieren..
Da keine neuen aufwändigen Verfahren vorgeschrieben werden, sind Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Es erfolgt eine Anpassung des Geltungsbereiches der Verordnung.
Zu Nummer 3
Die Begriffsbestimmungen nach § 2 sind erforderlich, um die Zusammenhänge zwischen Partie, Einzelprobe, Sammelprobe und Endprobe klarzustellen. Sie werden dem erweiterten Geltungsbereich angepasst und auch aktualisiert.
Zu Nummer 4
Es erfolgt eine Anpassung an den geänderten Geltungsbereich und eine Ergänzung der Inhalte der Regelung.
Zu Nummer 5
Die Tabelle zur Mindestzahl von Einzelproben je Partie wird redaktionell überarbeitet und zusammengefasst.
Zu Nummer 6
In bestimmten Fällen können zur Sicherung repräsentativer Endproben auch mehrere Sammelproben derselben Partie erforderlich sein. Sofern bei zur Entmischung neigenden Düngemitteln diese aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden, ist eine weitere Probenahme und damit eine zweite Sammelprobe regelmäßig angebracht, um Fehlermöglichkeiten vorzubeugen.
Zwei Sammelproben dienen bei bestimmten Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes auch der sachgerechten Überprüfung seuchenhygienischer Anforderungen.
Weiterhin wird die Mindestmenge einer Sammelprobe festgelegt. Für Düngemittel gelten die bisherigen Mindestmengen weiterhin. Für die übrigen Stoffe wird eine größere Mindestmenge festgelegt.
Zu Nummer 7
Für die amtliche Untersuchung und etwaige Gegenuntersuchungen sind drei Endproben erforderlich, die aus einer Sammelprobe bzw. reduzierten Sammelprobe gebildet werden. Auch hier sind Mindestmengen zu berücksichtigen.
Zu Nummer 8
§ 8 wird redaktionell überarbeitet und neu gefasst. In Absatz 2 werden die verschiedenen Verfahren der Probenahme genauer beschrieben. Die Zusammenfassung der Einzelproben zu einer Sammelprobe und deren Reduzierung auf die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen geringeren Mengen (reduzierte Sammelprobe) werden nach bisher bekannten Methoden vorgenommen.
Zu Nummer 9
Gerade die Endprobe ist für die Analyse maßgebend. Im Hinblick auf die aus ihr zu ziehenden Folgerungen ist sorgfältiger Umgang mit dieser Probe und eine ausreichende Kennzeichnung erforderlich, für die Mindestangaben vorgeschrieben sind. Diese Vorgaben werden angepasst.
Zu Nummer 10
Über die Probenahme ist ein Protokoll zu fertigen, für das - wegen der mit der Probenahme verbundenen rechtlichen Konsequenzen - ebenfalls Mindestangaben vorgeschrieben sind. Durch das Protokoll soll die Identität der Probe mit der beprobten Partie sichergestellt werden. Dieses Protokoll wird, den bisherigen Erfahrungen des Vollzuges folgend, geändert und auf den erweiterten Geltungsbereich der Verordnung abgestellt.
Zu Nummer 11
Es werden die für die amtliche Überwachung anzuwendenden Methoden vorgegeben. Dabei wurde auch eine Präferenz für bestimmte Methodensammlungen vorgesehen. Durch die Angabepflicht für die verwendete Prüfmethode im Prüfbericht ist eine Vergleichbarkeit und sachgerechte Interpretation der Ergebnisse sichergestellt.
Rechtsgrundlage für Artikel 1: § 6 des Düngemittelgesetzes