Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. April 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry. Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung*

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. 1 S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. 1 S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. 1 S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

Artikel 1

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3725) wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den


* Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABI. EU (Nr. ) L 344 S. 44).

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit der vorliegenden Verordnung soll die Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABI. EU (Nr. ) L 344S. 44) über den 2. Juli 2006 hinaus dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung ist mit der am 3. Januar 2006 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. I. S. 3725) nur mit begrenzter Geltungsdauer erfolgt, weil gemäß Artikel 2 dieser Verordnung die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung mit Ablauf des 2. Juli 2006 wieder in ihrer am 2. Januar 2006 maßgebenden Fassung gilt, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Zur dauerhaften Umsetzung der Änderungsrichtlinie muss diese Regelung aufgehoben werden, so dass die vorgenommene Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung über den 2. Juli 2006 hinaus gilt.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung war auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ohne Beteiligung und Zustimmung des Bundesrates erlassen worden, um noch am 3. Januar 2006 in Kraft treten zu können. Gemäß ihrem Artikel 2 musste die erst am 27. Dezember 2005 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Änderungsrichtlinie so rechtzeitig umgesetzt werden, dass die Vorschriften, mit deren Erlass die Mitgliedstaaten der Änderungsrichtlinie nachkommen, ab dem 3. Januar 2006 angewandt werden. Die Änderungsverordnung war allerdings zu befristen, um der Einschränkung in § 3 Abs. 5 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes nachzukommen, wonach Rechtsverordnungen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes kann ihre Geltungsdauer nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Richtlinie 05188/EG

Gegenstand der Richtlinie 2005/88/EG ist die Änderung der Richtlinie 2000/14/EG, die eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen zum Ziel hatte. Seit dem 3. Januar 2002 müssen die 57 von der Richtlinie 2000/14/EG erfassten Arten von Geräten und Maschinen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, damit sie in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können. Für die Geräte und Maschinen, für die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG Geräuschgrenzwerte gelten, sind zwei Stufen von Grenzwerten geregelt. Die Grenzwerte der Stufe 1 wurden am 3. Januar 2002 gültig. Für die demgegenüber weiter gesenkten Grenzwerte der Stufe II ist geregelt, dass sie ab dem 3. Januar 2006 gelten. Die Richtlinie 2005/88/EG zielt nunmehr darauf ab, dass bestimmte Arten von Geräten und Maschinen, die nachweislich aus technischen Gründen die Grenzwerte der Stufe II nicht einhalten können, auch nach dem 2. Januar 2006 weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen.

Die Grenzwerte der Stufe II sollten die Industrie in der EU mit herausfordernden Lärmschutzanforderungen konfrontieren, die aufgrund des verfügbaren technischen Wissens zur Zeit ihrer Verabschiedung, des erwarteten technischen Fortschritts im Bereich des Lärmschutzes und der in der EG-Richtlinie vorgesehenen Vorlaufzeit als erreichbar galten. Bei den meisten Geräten und Maschinen, für die Lärmgrenzwerte gelten, hat sich die Technik auch wie erwartet entwickelt, nicht jedoch bei geführten Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfern, Planierraupen, Kettenladern (> 55 kW), Gegengewichtsstaplem mit Verbrennungsmotor, Straßenfertigern mit (einfacher) Verdichtungsbohle, handgeführten Betonbrechern, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmern (15 kg < Masse < 30 kg), Rasenmähern, Rasentrimmern, Rasenkantenschneidem und Industriestaplern. Für diese Geräte und Maschinen sind die Grenzwerte der Stufe II nunmehr durch die Richtlinie 2005/88/EG zu Richtwerten herabgestuft worden, so dass diese Grenzwerte nicht mehr ab dem 3. Januar 2006 eingehalten werden müssen und die angegebenen Geräte und Maschinen, wenn sie diese Grenzwerte nicht einhalten können, in dem Gemeinsamen Markt weiterhin verkehrsfähig sind. Besondere technische Schwierigkeiten haben sich für einmotorige Mobilkrane aufgrund der Anforderungen der Richtlinie 2004/26/EG ergeben. Um den Herstellern weitere Zeit für die Anpassung zu gewähren, ist die Geltung der Grenzwerte der Stufe 1 durch die Richtlinie 2005/88/EG bis zum 3. Januar 2008 verlängert worden; erst danach gelten die Grenzwerte der Stufe 11. Näheres zu den technischen Schwierigkeiten siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (KOM (2005) 0370 - C6-0250/2005 - 2005/0149(COD)), Begründung Seite 2ff.

Die Richtlinie 2005/88/EG zielt ferner darauf ab, der Europäischen Kommission mehr Zeit für die Vorlage ihrer Berichte nach Artikel 20 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2000/14/EG zu geben. Durch Änderung der Vorlagefristen ist nunmehr geregelt, dass ein einheitlicher Bericht spätestens am 3. Januar 2007 vorgelegt wird.

III. Umsetzung der Richtlinie 05188/EG

Soweit mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung eine bis zum 2. Juli 2006 geltende Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG erfolgt ist, wurde der Änderungsverordnung folgende Begründung zugrunde gelegt, die auch für die vorliegende Verordnung zur Aufhebung der befristeten Geltungsdauer der Änderungsverordnung weiter trägt:

1. Umsetzungsbedarf

Die Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG bedarf zur Umsetzung in deutsches Recht neuer Rechtsvorschriften, da noch keine Vorschriften vorhanden sind, um dem Regelungsgehalt der Richtlinie nachzukommen. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung stellt zwar eine Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG dar, bildet aber noch nicht den Regelungsgehalt ab, der mit der Änderung dieser Richtlinie durch die Richtlinie 2005/88/EG verbunden ist.

2. Umsetzungskonzeption

Die Konzeption zur Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG schließt sich an die Konzeption zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an. Dieser Verordnung liegt konzeptionell zugrunde, lediglich solche Vorschriften zu normieren, die unmittelbar die für den Vollzug erforderlichen Rechte und Pflichten enthalten. Im Übrigen verweist die Verordnung auf bestimmte Regelungen der Richtlinie 2000/14/EG, die damit in deutsches Recht umgesetzt worden sind. So sind zentral für die Umsetzung der Richtlinie Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen; diese Vorschriften ermöglichen der zuständigen Behörde bei Verstößen ein entsprechendes Eingreifen. Dagegen werden hinsichtlich der Anforderungen, die an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu stellen sind, Verweise verwandt. Dies gilt auch für die Einhaltung der Geräuschgrenzwerte in der Tabelle von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG, die nunmehr durch die Richtlinie 2005/88/EG geändert worden sind. Für die Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG kommt es deshalb nur darauf an sicherzustellen, dass die Verweise in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sich auf die durch die Richtlinie 2005/88/EG geänderte Fassung der Richtlinie 2000/14/EG beziehen, so dass dadurch auch die geänderten Grenzwerte in der Tabelle von Artikel 12 umfasst werden. Soweit mit der Richtlinie 2005/88/EG die Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Vorlage bestimmter Berichte geändert wird, ist dieser Verpflichtung wie auch der Änderung naturgemäß nicht durch den Erlass von Vorschriften der Mitgliedstaaten nachzukommen.

3. Umsetzungsvorschriften

Die Änderung des § 1 Abs. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/88/EG, dessen Regelungsgehalt in der Änderung der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG maßgeblichen Tabelle mit den Geräuschgrenzwerten für Geräte und Maschinen besteht. Indem durch die Änderung auf die Richtlinie 2000/14/EG in der durch die Richtlinie 2005/88/EG geänderten Fassung abgestellt wird und diese geänderte Fassung zugrunde gelegt wird, wenn in den folgenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf die Richtlinie 2000/14/EG verwiesen wird, kommt die Änderung der Tabelle mit den Geräuschgrenzwerten auch im Rahmen von § 3 der Verordnung zum Tragen, wo insbesondere in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 die Einhaltung des zulässigen Schallleistungspegels nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG als Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen geregelt ist. Darüber hinaus kommt die Änderung der Tabelle mit den Geräuschgrenzwerten auch bei den übrigen Anforderungen des § 3 und auch der §§ 4 bis 6 der Verordnung zum Tragen, wo immer die Geräuschgrenzwerte mittelbar z.B. für die EG-Konformitätserklärung von Bedeutung sind.

III. Verordnungsermächtigung

Die vorliegende Verordnung zur Aufhebung der befristeten Geltungsdauer der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung kann ebenso wie die Änderungsverordnung selbst auf § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gestützt werden. Inhaltlich geht es weiterhin um die Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG und dabei um Geräuschgrenzwerte als Anforderung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, so dass davon allein die Marktverkehrsregelungen im Abschnitt 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung betroffen sind. Diese Regelungen sind seinerzeit bei Erlass der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. 1 S. 866) gestützt worden. Dieser Ermächtigungsnorm entspricht heute nach Inkrafttreten des das Gerätesicherheitsgesetz ablösenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes dessen § 3 Abs. 1. In Satz 2 Nr. 1 des Absatzes 1 wird ausdrücklich auf Voraussetzungen des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme abgestellt.

IV. Alternativen

Die vorliegende Verordnung dient der dauerhaften Umsetzung der Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABI. EU (Nr. ) L 344 S. 44) in deutsches Recht. Die Vorgaben der Änderungsrichtlinie erfordern eine solche Umsetzung. Eine Nichtumsetzung der Vorgaben könnte Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Artikeln 226 bis 228 des EG-Vertrages zur Folge haben. Eine Nichtumsetzung der Änderungsrichtlinie und Nichtanwendung der Vorschriften würde auch eine Beeinträchtigung des Gemeinsamen Marktes zur Folge haben, da die oben angeführten Geräte und Maschinen sonst in Deutschland nicht länger verkehrsfähig wären. Alternativen sind daher nicht gegeben.

V. Finanzielle Auswirkungen

Mit der vorliegenden Verordnung zur Aufhebung der befristeten Geltungsdauer der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung werden die innerstaatlichen Rechtvorschriften dauerhaft erlassen, um der Richtlinie 2005/88/EG nachzukommen, die ihrerseits lediglich in einer Änderung der Richtlinie 2000/14/EG und einer Aussetzung der Anwendung von Bestimmungen besteht, deren Anwendung sich als unmöglich erwiesen hat. Von daher sind finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte nicht zu erwarten.

VI. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Die Regelung, wonach in Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 27. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3725) der Absatz 2 aufgehoben wird, ist erforderlich, um dadurch die Befristung der Geltungsdauer der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufzuheben und die vorgenommene Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Dauerrecht erwachsen zu lassen.

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung am Tage nach der Verkündung ist zweckmäßig, um frühzeitig Rechtssicherheit über die Aufhebung der befristeten Geltungsdauer der Ersten Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu schaffen. Um an die gemäß Artikel 2 der Änderungsverordnung bis zum Ablauf des 2. Juli 2006 befristete Geltungsdauer nahtlos anzuschließen, muss die Aufhebung spätestens mit Wirkung zum 3. Juli 2006 erfolgt sein. Das rechtzeitige Inkrafttreten der Aufhebung der befristeten Geltungsdauer der Änderungsverordnung genügt dem Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 der Richtlinie 2005/88/EG, wonach die erforderlichen Vorschriften, mit deren Erlass der Richtlinie nachgekommen wird, ab dem 3. Januar 2006 anzuwenden sind.

Ergänzende Texte:

§ 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

§ 3 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können

geregelt werden.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können

geregelt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich

(4) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist, übertragen werden. Die Rechtsverordnung wird von dem Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassen.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 4 des Gerätesicherheitsgesetzes (aufgehoben/ersetzt durch: GPSG - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)

§ 4 Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen

(1) Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsgüter, sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen, Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen geregelt werden.

(2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen, soweit Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in einer Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach § 11 nicht bestehen.