Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des Freihafens Bremen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Freihafens Bremen

Vom 2007

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 2

Begründung

Auf Antrag der Freien Hansestadt Bremen soll der Freihafen Bremen (Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG) aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben werden.

Der Freihafen Bremen wurde bereits mehrfach verkleinert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1761) und die Verordnung zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Grenze des Freihafens Bremen vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2494).

Ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Erhalt des Freihafens Bremen ist nicht mehr feststellbar, da sich der internationale Seehandel weitestgehend nach Bremerhaven verlagert hat und der Anteil an Gemeinschaftswaren sich kontinuierlich erhöht hat. Seit der EU-Erweiterung 2004 beträgt er ca. 80 %. Aufgrund des Freizonenstatus haben die im Freihafen ansässigen Firmen, die mit diesen Gemeinschaftswaren handeln, aufwändigen und unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand zu betreiben, insbesondere die Ausstellung von Statusnachweisen.

Auch für Firmen, die Nichtgemeinschaftswaren einführen, wird mittelfristig einer der Vorteile des Freihafens entfallen. Dieser besteht darin, dass Nichtgemeinschaftswaren, die unmittelbar beim Eingang in das Gemeinschaftsgebiet in eine Freizone i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG verbracht werden, nicht angemeldet werden müssen. Ab 1. Juli 2009 muss aufgrund der Änderung des europäischen Zollrechts durch die Verordnungen (EG) Nr. 648/2005 und (EG) Nr. 1875/2006 für alle Nichtgemeinschaftswaren, die in das Gebiet der Europäischen Union verbracht werden vor ihrer Ankunft eine Summarische Eingangsanmeldung nach Artikel 36 a Zollkodex i. V. m. Artikel 181 b ZK-DVO abgegeben werden. Das betrifft auch Waren, die unmittelbar in eine Freizone verbracht werden.

Die Aufhebung einer Freizone kann nur durch ein Gesetz erfolgen, wenn durch die Änderung der wesentliche Bestand der Freizone berührt ist (vgl. § 20 Zollverwaltungsgesetz).

Das Gesetz ist für die im Freihafen Bremen tätigen Unternehmen wegen der Umstellung auf Förmlichkeiten, die von den Zollbeteiligten außerhalb eines Freihafens zu beachten sind, anfangs mit Kosten verbunden; andererseits werden diese Unternehmen mittelfristig dadurch kostenmäßig entlastet, dass sie künftig Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung zuführen müssen. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrauchspreisniveau sind nicht zu erwarten.