Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderung und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften
A Änderung
Zu Artikel 2a - neu - (§ 19d Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
"Artikel 2a
Änderung der Viehverkehrsverordnung
In § 19d Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "sechs Monate" durch die Angabe "neun Monate" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Die Überschrift der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung"
- b) Auf Grund der Änderung und unter Berücksichtigung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 26. April 2006 ist die Eingangsformel wie folgt zu fassen:
"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 sowie des § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 6 und des § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- - des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260): "
Begründung
Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 enthält eine Regelung zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen innerhalb einer Frist von spätestens sechs Monaten (vgl. insoweit § 19d Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV in der derzeit geltenden Fassung). Allerdings wird den Mitgliedstaaten in Artikel 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Möglichkeit eingeräumt, für extensiv gehaltene Schafe oder Schafe in Freilandhaltung die Frist zur Kennzeichnung auf neun Monate zu verlängern. Da die Schafhaltung in Deutschland von der Wanderschäferei geprägt ist, kann Deutschland von der Verlängerung der Frist zur Kennzeichnung Gebrauch machen. Im Rahmen der Kontrollen nach Cross Compliance (CC) ist u. a. auch die Kennzeichnung und damit auch die Einhaltung der vorgegebenen Frist zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zu überprüfen. Um im Rahmen dieser Kontrollen Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Frist zur Verlängerung der Kennzeichnung als ein CC-Prüfelement der beabsichtigten Ablöseverordnung der Viehverkehrsverordnung vorgezogen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4a TierSG
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Regelungen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen in der Viehverkehrsverordnung kurzfristig an die Vorgaben der EU-Verordnung 021/2004 vom 17. Dezember 2003 anzupassen und dabei die in der Verordnung vorgesehenen Erleichterungen für die Tierhalter zu nutzen. Hier sind insbesondere die von der EU vorgegebenen Fristen für die Kennzeichnung von Tieren voll auszuschöpfen sowie die vereinfachte Kennzeichnung für weniger als zwölf Monate alte Schlachttiere anzuwenden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Viehverkehrsverordnung auf das notwendige Maß der EU-Vorgaben zurückzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die Kennzeichnung von Rindern und Schweinen sind in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) Regelungen enthalten, die über die Vorgaben der EU hinausgehen und dadurch vermeidbare bürokratische Hemmnisse und finanzielle Nachteile bei den Tierhaltern bewirken.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der EU dafür einzusetzen, keine neuen Regelungen im Bereich der Tierkennzeichnung einzuführen. Die EU-Regelungen zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen sollten auf ein im Rahmen der Wirtschaftlichkeit vertretbares Maß zurückgeführt werden.