Der Bundesrat hat in seiner 834. Sitzung am 8. Juni 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 16 Abs. 5a Satz 1, 2 Nr. 1 und 2)
In Artikel 1 Nr. 2 ist § 16 Abs. 5a wie folgt zu fassen:
- (5a) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Überwachung von Betrieben nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d, die ihre Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die automatisierte Verarbeitung nachstehender Daten zu regeln:
- 1. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit a) des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe d sowie b) der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- 2. Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit a) des Betriebs nach Absatz 1 Nr. 4 und b) des Inhabers des Betriebs,
- 3. ... weiter wie Vorlage in Absatz 5a Satz 2 ..."
Begründung
Ausweislich der Begründung sollen bestimmte Daten von der zuständigen Behörde automatisiert verarbeitet werden, damit sie leichter und schneller zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können. Hierzu ist es aber nicht - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - erforderlich, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten generell zu regeln. Die entsprechende Befugnis ergibt sich bereits aus § 16 Abs. 6 des Tierschutzgesetzes, einer ggf. ergangenen Verordnung oder den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder.
Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit und des Gleichklangs mit dem allgemeinen Datenschutzrecht ist die Formulierung "Verwenden personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren" durch die Formulierung "automatisierte Verarbeitung" (siehe § 3 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes) zu ersetzen.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 16 Abs. 6 Satz 2)
Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
- "3. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ", Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung" durch die Wörter "sowie zu ihrer Verwendung" ersetzt."
Begründung
Redaktionelle Klarstellung des Gewollten.