Der Deutsche Bundestag hat in seiner 154. Sitzung am 10. April 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 016/8640 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - WehrRÄndG 2007) - Drucksache 016/7955 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: "Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 - WehrRÄndG 2008)".
- 2. Artikel 1 (Wehrpflichtgesetz) Nr. 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
- 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
- 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
- a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
- c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.""
- 3. Artikel 3 (Soldatengesetz) wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt: 6. § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: "Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen.""
- b) Die bisherigen Nummern 6 bis 30 werden die Nummern 7 bis 31.
- c) Die neue Nummer 22 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
- "2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
- 3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
- a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
- c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
- d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
- e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.""
- 4. Artikel 7 (Wehrdisziplinarordnung) wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:
- 2. In § 34 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 42 Nr. 3 und 6" durch die Angabe "§ 42 Nr. 4 und 5" ersetzt.
- 3. In § 40 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 42 Nr. 1" durch die Angabe "§ 42 Nr. 2" ersetzt."
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.
- c) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgenden neuen Nummern 7 bis 9 eingefügt:
- 7. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 42 Nr. 8" durch die Angabe "§ 42 Nr. 9" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 42 Nr. 5" durch die Angabe "§ 42 Nr. 7" ersetzt.
- 8. In § 54 Abs. 5 wird die Angabe "§ 42 Nr. 8" durch die Angabe "§ 42 Nr. 9" ersetzt.
- 9. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 42 Nr. 1" durch die Angabe "§ 42 Nr. 2" ersetzt."
- 7. § 46 wird wie folgt geändert:
- d) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die neuen Nummern 10 bis 25.
- a) Nach Nummer 1 werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt:
- 5. Artikel 13 (Zivildienstgesetz) Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:
- "2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
- 3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
- a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
- c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird
- d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
- e) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.""
- 6. In Artikel 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) wird folgender neuer Absatz angefügt: "(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2006 in Kraft.".
Fristablauf: 23.05.08
Erster Durchgang: Drucksache. 226/07 (PDF)