Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 7. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/10707 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung - Drucksache 19/8286 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 008/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 60b" durch die Angabe " § 60c" und die Angabe " § 60c" durch die Angabe " § 60d" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 60b" durch die Angabe " § 60c" ersetzt und werden nach der Angabe " § 60c" die Wörter,und wird das Wort "entsprechenden" durch das Wort "entsprechende" ` eingefügt.
c) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe " § 60c" durch die Angabe " § 60d" ersetzt.
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut des Änderungsbefehls wird wie folgt gefasst:
"Nach § 60b werden die folgenden §§ 60c und 60d eingefügt:
"bb) § 60b wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift wird die Angabe " § 60b" durch die Angabe " § 60c" ersetzt.
bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Nummer 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.
bbbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "vorliegt" die Wörter "oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht," eingefügt.
ccc) In Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "staatlichen oder staatlich anerkannten" gestrichen.
ddd) In Absatz 4 werden die Wörter "nach § 18a Absatz 1 Nummer 6 oder 7" durch die Wörter "nach Absatz 2 Nummer 4" und die Wörter "nicht mehr betrieben" durch die Wörter "vorzeitig beendet" ersetzt.
eee) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nicht betrieben" durch die Wörter "vorzeitig beendet" und die Wörter "einer Woche" durch die Wörter "von zwei Wochen" ersetzt.
cc) § 60c wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift wird die Angabe " § 60c" durch die Angabe " § 60d" ersetzt.
bbb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Lebenspartner" ein Komma und die Wörter "die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind," eingefügt.
bbbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaaaa) In Buchstabe c werden die Wörter "... [einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]" durch die Angabe "1. August 2018" und wird das Wort "oder" durch ein "Semikolon" ersetzt.
- bbbbb) Buchstabe d wird aufgehoben.
- ccccc) In dem zweiten Halbsatz werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder sein Lebenspartner" eingefügt.
cccc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfügung und keine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht,".
dddd) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.
ccc) In Absatz 3 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" und die Angabe "2 und 3" durch die Angabe "3 und 4" ersetzt.
e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,6. Dem § 79 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung einer Beschäftigungsduldung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Beschäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
(5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Entscheidung über die Ausbildungsduldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden." `
f) In Nummer 7 wird die Angabe " § 60b" durch die Angabe " § 60c" und die Angabe " § 60c" durch die Angabe " § 60d" ersetzt.
g) In Nummer 8 Absatz 17 wird jeweils die Angabe " § 60b" durch die Angabe " § 60c" ersetzt.
2. Artikel 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) In den Buchstaben g und h wird jeweils die Angabe " § 60b" durch die Angabe " § 60c" ersetzt.
- b) In den Buchstaben i und j wird jeweils die Angabe " § 60c" durch die Angabe " § 60d" ersetzt.
- c) In Buchstabe i wird nach dem Wort "Beschäftigungsduldung," das Wort "Regelanspruch" eingefügt.
3. In Artikel 3 wird die Angabe " § 60c" durch die Angabe " § 60d" und die Angabe "1. Juli 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.