871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010
A.
- 1. Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 UVG)
Artikel 1 Nummer 1 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 3 ist die Angabe "Artikel 1 Nr. 2 sowie Artikel 2" durch die Angabe "Artikel 1 und 2" zu ersetzen.
- b) Im Titel des Gesetzes sind die Wörter "Vereinheitlichung und" zu streichen.
- c) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Abschnitt A ist wie folgt zu ändern
- aaa) Absatz 1 ist zu streichen.
- bbb) In Absatz 2 Satz 5 sind die Wörter "Vereinheitlichung und" zu streichen.
- bb) In Abschnitt B ist Absatz 1 zu streichen.
- cc) In Abschnitt C ist der Text durch die Angabe "Keine" zu ersetzen.
- dd) Abschnitt D ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Nummer 1 ist zu streichen.
- bbb) In Nummer 2 sind die Wörter "2. Zusätzliche Einnahmen" zu streichen und in Satz 2 sind die Wörter "dadurch auch bei den Einnahmen aus Rückgriffen eine Steigerung" durch die Wörter "mit der Einführung dieser Instrumente zukünftig weitere Informationen für die erfolgreiche Geltendmachung des Regressanspruches zu gewinnen sind und somit eine Steigerung bei den Einnahmen aus Rückgriffen" zu ersetzen.
- ccc) Nummer 3 ist zu streichen.
- aa) Abschnitt A ist wie folgt zu ändern
- d) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 2 ist zu streichen.
- bbb) In Absatz 5 Satz 3 ist das Wort "Unterhaltsvorschussbehörden" durch das Wort "Unterhaltsvorschussstellen" zu ersetzen.
- bb) Die Einzelbegründung ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 und die Angabe "zu Nr. " sind zu streichen.
- bbb) In der Begründung zu Artikel 3 ist die Angabe "Nr. 2" zu streichen.
- aa) Die Allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorgelegte Änderung beinhaltet die Streichung der Nummer 1 in Artikel 1 des Gesetzesantrags des Landes Baden-Württemberg, da nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht gleichzusetzen sind mit der Ehe. Der genannten Benachteiligung verheirateter Elternteile durch den Leistungsausschluss beim UVG stehen Rechtsfolgen der Ehe gegenüber, die die Situation dieser Alleinerziehenden gegenüber den in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Lebenden deutlich verbessert. Neben steuerlichen Vorteilen profitieren die Ehepartner von gegenseitigen Unterhalts-, Erb- und Versorgungsausgleichsansprüchen und dem sogenannten "kleinen Sorgerecht" für den Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist. Hinzu kommt die Schwierigkeit, nichteheliche Lebensgemeinschaften abzugrenzen gegenüber reinen Wohn- bzw. Zweckgemeinschaften.
Letztere sollen laut Begründung der Gesetzesinitiative ausdrücklich nicht vom Leistungsausschluss erfasst sein. In der Praxis dürfte dies zu erhöhtem Prüfungsaufwand mit zweifelhaften Erfolgsaussichten führen. Den möglichen finanziellen Einsparungen stehen unter Umständen Mehrausgaben im Bereich der SGB II- oder XII-Leistungen gegenüber, wenn betroffene Familien durch den Leistungsausschluss hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII werden.
B.
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 3. Der federführende Ausschuss für Familie und Senioren schlägt dem Bundesrat vor, Frau Ministerin Dr. Monika Stolz (Baden-Württemberg) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.