Punkt 17 der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
Der Bundesrat möge wie folgt beschließen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Änderungen zu prüfen:
- 1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gem. Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 soll auf das gesamte Spektrum des gesundheitlichen Verbraucherschutzes ausgeweitet werden. Die Aktivitäten der Verbraucherinnen und Verbraucher am Markt sind weitaus umfassender als der Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes. Wenn eine Verbesserung der Verbraucherinformationsrechte angestrebt wird, sollten weitere Bereiche, wie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen, das Bauproduktegesetz, das Medizinproduktegesetz, das Sprengstoffrecht (Pyrotechnik) und das Gefahrstoffrecht nicht ausgenommen werden. Darüber hinaus sind die Verbraucherinnen und Verbraucher aktive Marktteilnehmer und Nachfrager für das breite Spektrum von Dienstleistungen, das von dem vorliegenden Gesetzentwurf gar nicht berührt wird.
- 2. Der in Artikel 1 § 1 definierte Anspruch auf Zugang zu Informationen beinhaltet ausschließlich die Informationspflicht der Behörden und anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben im Geltungsbereich des Gesetzes wahrnehmen. In diese Informationspflicht sollen die Wirtschaftsunternehmen einbezogen werden. In erster Linie liegen den Unternehmen selbst detaillierte Informationen insbesondere über die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. . 3 und 4 genannten Tatbestände wie Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen sowie Ausgangsstoffe und die bei deren Gewinnung angewendeten Verfahren zu ihren Produkten vor. Daher ist eine Ausdehnung des Informationsanspruchs der Verbraucherinnen und Verbraucher auf Unternehmen erforderlich, um sie tatsächlich zu befähigen, Kaufentscheidungen verantwortlich zu treffen.
- 3. Der Ausschlussgrund gem. Art. 1 § 2 Nr. 2c) soll sich nur auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beschränken. Das Gesetz sieht in Art. 1 § 2 Nr. 2c) einen weit formulierten Ausschlussgrund vor, der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind", umfasst. Dies dürfte dazu führen, dass sich die Unternehmen in ihren Stellungnahmen gegenüber den Behörden nach Art. 1 § 4 in möglichst weitem Umfang auf diesen Ausschlussgrund berufen. Damit wird der Informationsanspruch nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. . 3 und 4 in der Praxis weitgehend ins Leere laufen, um ein Haftungsrisiko für die Behörden bei Weitergabe solcher Informationen zu vermeiden. Denn nur bei einem Verstoß i. S. d. Art. 1 § 1 Abs. Nr. 1 gegen Vorschriften des LFGB, greift der Ausschlussgrund des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht (Art. 1 § 2 Satz 3).
- 4. Der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wird im Gesetz nicht definiert. In das Gesetz soll daher eine Legaldefinition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aufgenommen werden. Sie würde Unklarheiten bei Gerichten und Behörden ausräumen und eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten.