A. Problem und Ziel
- Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 und 3 Ferienreiseverordnung wurde zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Der inzwischen von den Ländern gemeldete Änderungsbedarf zur Ferienreiseverordnung sieht in der Hauptsache die Herausnahme und damit die Neuformulierung einzelner Streckenbeschreibungen von Autobahnen und Bundesstraßen aus dem Katalog der Verbotsstrecken vor.
- Auf einzelnen Strecken ist es auf Grund des erreichten Ausbauzustandes möglich, das Lkw-Fahrverbot aufzuheben.
- Die Herausnahme einzelner Streckenabschnitte ist unter anderem auch erforderlich, da die Straßenverkehrsbehörden der Länder verkehrsverbietende Anordnungen in Form von Streckensperrungen für den Lkw-Verkehr vorgenommen haben, um erhebliche Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen in Zusammenhang mit der Mauterhebung nach dem Autobahnmautgesetz vom 01.01.2005 zu beseitigen oder abzumildern. Dem Schwerlastverkehr fehlen nunmehr in der Ferienreisezeit im Bereich dieser gesperrten Bundesstraßenabschnitte Ausweichmöglichkeiten; ein Aufrechterhalten des Lkw-Fahrverbotes auf der Autobahn würde dazu führen, dass der Lkw-Verkehr gezwungenermaßen auf nachgeordnete Landes- und Kreisstraßen ausweicht, was zu einer nicht zumutbaren Belästigung der dort wohnenden Bevölkerung führen würde.
- Lediglich im Bereich des Autobahnrings München muss der neue Teilabschnitt der A 99 in das Lkw-Verkehrsverbot einbezogen werden, da die Kapazität der A 99 durch den dortigen starken Ferienreiseverkehr an den Samstagen der Monate Juli und August zusätzlichen Lkw-Verkehr nicht verkraften kann.
- Des Weiteren lässt es der erreichte Ausbauzustand von Autobahnabschnitten (hier die A 20 in Mecklenburg-Vorpommern) zu, das Lkw-Fahrverbot auf parallel dazu verlaufenden Bundesstraßen aufzuheben.
B. Lösung
- Erlass einer weiteren Änderungsverordnung zur Ferienreiseverordnung, durch die der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 und 3 den Erfordernissen angepasst wird. Dabei werden mit der Änderungsverordnung in § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung eine zeitlich überholte Regelung geändert sowie aus Gründen der Rechtsförmlichkeit und einer künftig leichteren Zitierweise die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift (Katalog der Verbotsstrecken) unter Einarbeitung des Änderungsbedarfs neu gefasst. -C. Alternativen Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
- 2. Vollzugsaufwand
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Für die verladende und transportierende Wirtschaft ist mit zusätzlichen Kosten durch das Verbleiben auf der Autobahn bzw. durch einen längeren Fahrweg auf der Autobahn zu rechnen, da für diese Strecken Maut zu entrichten ist. Geringfügige, nicht quantifizierbare Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Gender Mainstreaming
- Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. April 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 2005 S. 1818, 1836), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Zeiten vom 15. Juni bis 31. August 1985 und vom 1. Juli bis 31. August der folgenden Jahre" durch die Wörter "vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres" ersetzt.
- 2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
lfd Nr. Autobahn Streckenbeschreibung 1 A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck 2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen 3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg 4 A 4/E 40 von der Anschlussstelle Herleshausen bis Dreieck Dresden-Nord 5 A 5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg 6 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Weinsberg, von Anschlussstelle Schnelldorf bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd 7 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Abzweig A 250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover bis Anschlussstelle Kassel Nord, von Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen 8 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall 9 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing 10 A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder 11 A 13/E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord 12 A 55 13/E 36/E vom Schönefelder Kreuz bis Autobahndreieck Spreewald 13 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck 14 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim 15 A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen 16 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle 0berschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding 17 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart 18 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried. 19 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal 20 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart 21 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen 22 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
Ifd Nr. Bundesstraße Streckenbeschreibung 1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 2 B 96/E 251 Neddemin (Kr. Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt nach dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2006
Der Bundesminister für Verkehr Bau und Stadtentwicklung
Begründung
I. Allgemeines
1. Inhalt
Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 und 3 Ferienreiseverordnung wurde zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Der inzwischen von den Ländern gemeldete Änderungsbedarf zur Ferienreiseverordnung sieht in der Hauptsache die Herausnahme und damit die Neuformulierung einzelner Streckenbeschreibungen von Autobahnen und Bundesstraßen aus dem Katalog der Verbotsstrecken vor.
Auf einzelnen Strecken ist es auf Grund des erreichten Ausbauzustandes möglich, das Lkw-Fahrverbot aufzuheben. Die Herausnahme einzelner Streckenabschnitte ist auch unter anderem erforderlich, da die Straßenverkehrsbehörden der Länder verkehrsverbietende Anordnungen in Form von Streckensperrungen für den Lkw-Verkehr vorgenommen haben, um erhebliche Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen in Zusammenhang mit der Mauterhebung nach dem Autobahnmautgesetz vom 01.01.2005 zu beseitigen oder abzumildern. Dem Schwerlastverkehr fehlen nunmehr in der Ferienreisezeit im Bereich dieser gesperrten Bundesstraßenabschnitte Ausweichmöglichkeiten; ein Aufrechterhalten des Lkw-Fahrverbotes auf der Autobahn würde dazu führen, dass der Lkw-Verkehr gezwungenermaßen auf nachgeordnete Landes- und Kreisstraßen ausweicht, was zu einer nicht zumutbaren Belästigung der dort wohnenden Bevölkerung führen würde.
Lediglich im Bereich des Autobahnrings München muss der neue Teilabschnitt der A 99 in das Lkw-Verkehrsverbot einbezogen werden, da die Kapazität der A 99 durch den dortigen starken Ferienreiseverkehr an den Samstagen der Monate Juli und August zusätzlichen Lkw-Verkehr nicht verkraften kann.
Des Weiteren lässt es der erreichte Ausbauzustand von Autobahnabschnitten (hier die A 20 in Mecklenburg-Vorpommern) zu, das Lkw-Fahrverbot auf parallel dazu verlaufenden Bundesstraßen aufzuheben.
Mit der Änderungsverordnung wird gleichzeitig die Gelegenheit genutzt, in § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung eine zeitlich überholte Regelung zu ändern sowie aus Gründen der Rechtsförmlichkeit und einer künftig leichteren Zitierweise die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift (Katalog der Verbotsstrecken) unter Einarbeitung des Änderungsbedarfs neu zu fassen.
2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
Für die verladende und transportierende Wirtschaft ist mit zusätzlichen Kosten durch das Verbleiben auf der Autobahn bzw. durch einen längeren Fahrweg auf der Autobahn zu rechnen, da für diese Strecken Maut zu entrichten ist. Geringfügige, nicht quantifizierbare Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Änderung einer zeitlich überholten Regelung.
Zu Nr. 2
Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit und einer künftig leichteren Zitier- und Änderbarkeit wurden die Absätze 2 und .3 des § 1 (Katalog der Verbotsstrecken) unter Einarbeitung des von den Ländern gemeldeten Änderungsbedarfs neu gefasst. Bei den nachstehend aufgeführten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten hat dies zu einer Änderung der Streckenbeschreibung geführt; bei den übrigen Beschreibungen sind keine inhaltlichen Änderungen eingetreten:
Zu Abs. 2 lfd. Nr. 2
Das bisher im Bereich der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen auf der A2 bestehende Lkw-Fahrverbot zwischen dem Autobahnkreuz Bad Oeynhausen und dem Autobahnkreuz Hannover-Ost kann infolge des 6-streifigen Ausbaus und der festgestellten geringeren Verkehrsbelastung in der Ferienreisezeit künftig entfallen.
Zu Abs. 2 lfd. Nr. 3
Auch auf der A 3 kann das Lkw-Fahrverbot zwischen dem Autobahnkreuz Köln-Ost und dem Autobahndreieck Heumar wegen des inzwischen abgeschlossenen achtstreifigen Ausbaus aufgehoben werden.
Zu Abs. 2 lfd. Nr. 4
Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 4 in Hessen zwischen dem Kirchheimer Dreieck und der Anschlussstelle Herleshausen ist als Folge der Sperrung der B 27 sowie der B 7 im dortigen Bereich für den schweren Nutzverkehr zu sehen. Diese Sperrung begründet sich damit, dass seit Einführung der Autobahnmaut Lkw-Verkehr auf das nachgeordnete Straßennetz ausweicht. Als Folge der Sperrung stehen dem Lkw-Verkehr die gesperrten Abschnitte der B 27 und der B 7 in der Ferienreisezeit als Ausweichrouten nicht mehr zur Verfügung. Eine Verlagerung des Lkw-Verkehrs weiter in das nachgeordnete Straßennetz (Landes- und Kreisstraßen) soll aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen nicht erfolgen.
Zu Abs. 2 lfd. Nr. 5
Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 5 in Hessen zwischen dem Hattenbacher Dreieck und dem Darmstädter Kreuz erfolgt ebenfalls, um zu vermeiden, dass der Lkw-Verkehr wegen Sperrung der an sich vorhandenen Ausweichrouten als Folge des Mautweichverkehrs auf das nachgeordnete Straßennetz (Landes- und Kreisstraßen) ausweicht.
Zu Abs. 2 lfd. Nr. 7
Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 7 zwischen dem Hattenbacher Dreieck und der Anschlussstelle Kassel Nord. Begründung siehe zu Abs. 2 lfd. Nr. 4.
Zu Abs. 2 lfd. Nr. 18
Die A 99 (Münchner Ring) stellt einen leistungsfähigen Verkehrsweg dar, der die überregionalen Verkehrsströme aus der West- und Ost-Richtung aufnimmt und an der Stadt München vorbeileitet. Die A 99 stößt mit einer prognostizierten Verkehrsbelastung von bis zu 80.000 Kfz/24 h jedoch an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und kann an den Samstagen der Ferienreisezeit keinen zusätzlichen Lkw-Verkehr verkraften, so dass auch ein weiterer fertig gestellter Teilabschnitt - wie bereits der übrige Bereich des Münchener Rings - in das Lkw-Fahrverbot einbezogen werden muss.
Zu Abs. 3
Durch die Fertigstellung der A 20 in Mecklenburg-Vorpommern ist das bisherige Lkw-Verkehrsverbot auf der B 105/E 22 entbehrlich geworden und wurde daher aufgehoben. Dies ist auch aus dem Grunde geboten, da nunmehr die fertig gestellte A 20 als E 22 ausgewiesen ist und somit nach gegenwärtigem Rechtsstand ein Lkw-Fahrverbot auf der A 20 bestehen würde, was nicht gewollt ist.
Zu Abs. 3 lfd. Nr. 2
Ebenfalls bedingt durch die Fertigstellung der A 20 kann das Lkw-Verkehrsverbot auf der B 96/E 251 auf den restlichen Abschnitt von Neddemin (Krs. Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin reduziert werden.
Zu Artikel 2
Bedingt durch die inzwischen eingetretenen Änderungen ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich geworden, die Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.