Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. April 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 2005 S. 1818, 1836), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt nach dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den 2006
Der Bundesminister für Verkehr Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

1. Inhalt

Der Katalog der Verbotsstrecken des § 1 Abs. 2 und 3 Ferienreiseverordnung wurde zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1841) den aktuellen Erfordernissen und dem erreichten Ausbauzustand der Autobahnen und Bundesstraßen angepasst. Der inzwischen von den Ländern gemeldete Änderungsbedarf zur Ferienreiseverordnung sieht in der Hauptsache die Herausnahme und damit die Neuformulierung einzelner Streckenbeschreibungen von Autobahnen und Bundesstraßen aus dem Katalog der Verbotsstrecken vor.

Auf einzelnen Strecken ist es auf Grund des erreichten Ausbauzustandes möglich, das Lkw-Fahrverbot aufzuheben. Die Herausnahme einzelner Streckenabschnitte ist auch unter anderem erforderlich, da die Straßenverkehrsbehörden der Länder verkehrsverbietende Anordnungen in Form von Streckensperrungen für den Lkw-Verkehr vorgenommen haben, um erhebliche Auswirkungen auf das Verkehrsgeschehen in Zusammenhang mit der Mauterhebung nach dem Autobahnmautgesetz vom 01.01.2005 zu beseitigen oder abzumildern. Dem Schwerlastverkehr fehlen nunmehr in der Ferienreisezeit im Bereich dieser gesperrten Bundesstraßenabschnitte Ausweichmöglichkeiten; ein Aufrechterhalten des Lkw-Fahrverbotes auf der Autobahn würde dazu führen, dass der Lkw-Verkehr gezwungenermaßen auf nachgeordnete Landes- und Kreisstraßen ausweicht, was zu einer nicht zumutbaren Belästigung der dort wohnenden Bevölkerung führen würde.

Lediglich im Bereich des Autobahnrings München muss der neue Teilabschnitt der A 99 in das Lkw-Verkehrsverbot einbezogen werden, da die Kapazität der A 99 durch den dortigen starken Ferienreiseverkehr an den Samstagen der Monate Juli und August zusätzlichen Lkw-Verkehr nicht verkraften kann.

Des Weiteren lässt es der erreichte Ausbauzustand von Autobahnabschnitten (hier die A 20 in Mecklenburg-Vorpommern) zu, das Lkw-Fahrverbot auf parallel dazu verlaufenden Bundesstraßen aufzuheben.

Mit der Änderungsverordnung wird gleichzeitig die Gelegenheit genutzt, in § 1 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung eine zeitlich überholte Regelung zu ändern sowie aus Gründen der Rechtsförmlichkeit und einer künftig leichteren Zitierweise die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift (Katalog der Verbotsstrecken) unter Einarbeitung des Änderungsbedarfs neu zu fassen.

2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

Für die verladende und transportierende Wirtschaft ist mit zusätzlichen Kosten durch das Verbleiben auf der Autobahn bzw. durch einen längeren Fahrweg auf der Autobahn zu rechnen, da für diese Strecken Maut zu entrichten ist. Geringfügige, nicht quantifizierbare Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Änderung einer zeitlich überholten Regelung.

Zu Nr. 2

Aus Gründen der Rechtsförmlichkeit und einer künftig leichteren Zitier- und Änderbarkeit wurden die Absätze 2 und .3 des § 1 (Katalog der Verbotsstrecken) unter Einarbeitung des von den Ländern gemeldeten Änderungsbedarfs neu gefasst. Bei den nachstehend aufgeführten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten hat dies zu einer Änderung der Streckenbeschreibung geführt; bei den übrigen Beschreibungen sind keine inhaltlichen Änderungen eingetreten:

Zu Abs. 2 lfd. Nr. 2

Das bisher im Bereich der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen auf der A2 bestehende Lkw-Fahrverbot zwischen dem Autobahnkreuz Bad Oeynhausen und dem Autobahnkreuz Hannover-Ost kann infolge des 6-streifigen Ausbaus und der festgestellten geringeren Verkehrsbelastung in der Ferienreisezeit künftig entfallen.

Zu Abs. 2 lfd. Nr. 3

Auch auf der A 3 kann das Lkw-Fahrverbot zwischen dem Autobahnkreuz Köln-Ost und dem Autobahndreieck Heumar wegen des inzwischen abgeschlossenen achtstreifigen Ausbaus aufgehoben werden.

Zu Abs. 2 lfd. Nr. 4

Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 4 in Hessen zwischen dem Kirchheimer Dreieck und der Anschlussstelle Herleshausen ist als Folge der Sperrung der B 27 sowie der B 7 im dortigen Bereich für den schweren Nutzverkehr zu sehen. Diese Sperrung begründet sich damit, dass seit Einführung der Autobahnmaut Lkw-Verkehr auf das nachgeordnete Straßennetz ausweicht. Als Folge der Sperrung stehen dem Lkw-Verkehr die gesperrten Abschnitte der B 27 und der B 7 in der Ferienreisezeit als Ausweichrouten nicht mehr zur Verfügung. Eine Verlagerung des Lkw-Verkehrs weiter in das nachgeordnete Straßennetz (Landes- und Kreisstraßen) soll aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen nicht erfolgen.

Zu Abs. 2 lfd. Nr. 5

Die Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 5 in Hessen zwischen dem Hattenbacher Dreieck und dem Darmstädter Kreuz erfolgt ebenfalls, um zu vermeiden, dass der Lkw-Verkehr wegen Sperrung der an sich vorhandenen Ausweichrouten als Folge des Mautweichverkehrs auf das nachgeordnete Straßennetz (Landes- und Kreisstraßen) ausweicht.

Zu Abs. 2 lfd. Nr. 7

Aufhebung des Lkw-Fahrverbotes auf der A 7 zwischen dem Hattenbacher Dreieck und der Anschlussstelle Kassel Nord. Begründung siehe zu Abs. 2 lfd. Nr. 4.

Zu Abs. 2 lfd. Nr. 18

Die A 99 (Münchner Ring) stellt einen leistungsfähigen Verkehrsweg dar, der die überregionalen Verkehrsströme aus der West- und Ost-Richtung aufnimmt und an der Stadt München vorbeileitet. Die A 99 stößt mit einer prognostizierten Verkehrsbelastung von bis zu 80.000 Kfz/24 h jedoch an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und kann an den Samstagen der Ferienreisezeit keinen zusätzlichen Lkw-Verkehr verkraften, so dass auch ein weiterer fertig gestellter Teilabschnitt - wie bereits der übrige Bereich des Münchener Rings - in das Lkw-Fahrverbot einbezogen werden muss.

Zu Abs. 3

Durch die Fertigstellung der A 20 in Mecklenburg-Vorpommern ist das bisherige Lkw-Verkehrsverbot auf der B 105/E 22 entbehrlich geworden und wurde daher aufgehoben. Dies ist auch aus dem Grunde geboten, da nunmehr die fertig gestellte A 20 als E 22 ausgewiesen ist und somit nach gegenwärtigem Rechtsstand ein Lkw-Fahrverbot auf der A 20 bestehen würde, was nicht gewollt ist.

Zu Abs. 3 lfd. Nr. 2

Ebenfalls bedingt durch die Fertigstellung der A 20 kann das Lkw-Verkehrsverbot auf der B 96/E 251 auf den restlichen Abschnitt von Neddemin (Krs. Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin reduziert werden.

Zu Artikel 2

Bedingt durch die inzwischen eingetretenen Änderungen ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich geworden, die Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.