Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305610 - vom 9. April 2008.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. März 2008 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren im Jahr 2008 seit zehn Jahren bestehen wird,
B. unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss der Ständigen Vertreter sich am 30. Juni 2005 auf technischer Ebene auf den Text eines Gemeinsamen Standpunkts verständigte der das Ergebnis eines gründlichen Prozesses zur Überarbeitung des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren mit dem Ziel war, den Kodex in ein wirksames Instrument zur Kontrolle der Waffenexporte aus EU-Hoheitsgebiet und durch EU-Unternehmen umzuwandeln
C. in der Erwägung, dass der Kodex durch die Festlegung dieses Gemeinsamen Standpunkts ein rechtlich verbindliches Waffenausfuhrkontrollinstrument für alle Mitgliedstaaten wird,
D. in der Erwägung, dass es diesen Gemeinsamen Standpunkt mehrmals nachdrücklich befürwortet hat, unter anderem in seiner Entschließung vom 18. Januar 2007 zum 7. und 8. Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren1,
E. in der Erwägung, dass der Europäische Rat dennoch seit 2005 diesen Gemeinsamen Standpunkt nicht auf politischer Ebene verabschiedet hat,
F. in der Erwägung, dass die Gründe dafür nie offiziell erläutert wurden, jedoch offenbar mit dem Wunsch einzelner Mitgliedstaaten zusammenhängen, das geltende EU-Waffenembargo gegenüber der Volksrepublik China aufzuheben,
G. in der Erwägung, dass dieses Problem durch die nachstehend angeführten Entwicklungen noch dringlicher geworden ist:
- (i) die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, der die Europäische Union verpflichtet als Akteur mit weltweiter Verantwortung zu handeln,
- (ii) den Aufbau der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), in deren Rahmen in zunehmendem Maß militärische und zivile Missionen der Europäischen Union in Drittländern eingerichtet werden und EU-Personal mit zuvor von EU-Mitgliedstaaten gelieferten Waffen bedroht werden könnte,
- (iii) aktuelle Erklärungen von Mitgliedstaaten, an denen sich die Entschlossenheit zeigt Waffenexporte auszuweiten, um wirtschaftliche Interessen zu fördern,
- (iv) mehrere Initiativen zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Beschaffung von Rüstungsgütern und der innergemeinschaftlichen Waffentransfers und -verkäufe,
H. in der Erwägung, dass die positiven Bemühungen der Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" (COARM), den Kodex und seine Anwendung weiter zu verbessern durch Waffenexporte aus Mitgliedstaaten in Länder sabotiert werden, die in einem Konflikt stehen oder instabil sind oder in denen die Menschenrechte nicht geachtet werden und die somit entsprechend dem Verhaltenskodex als unzuverlässige Bestimmungsländer betrachtet werden,
I. in der Erwägung, dass die fehlende politische Bereitschaft, den Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt umzuwandeln, im Widerspruch steht zur führenden Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Förderung von Rechtsinstrumenten, die auf die Kontrolle öffentlicher und privater Waffentransfers und insbesondere ein Abkommen über den Waffenhandel abzielen,
- 1. bedauert in Anbetracht des zehnten Jahrestags des Kodex nachdrücklich den derzeitigen politischen Stillstand in Bezug auf die Verabschiedung dieses Gemeinsamen Standpunkts;
- 2. fordert nachdrücklich, dass der slowenische Ratsvorsitz die Verabschiedung dieses Gemeinsamen Standpunkts auf die Tagesordnung jeder Tagung des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" setzt, bis diese Angelegenheit geregelt ist;
- 3. fordert die Mitgliedstaaten, die einen rechtlich verbindlichen Verhaltenskodex ablehnen auf, ihren Standpunkt zu überdenken;
- 4. ist überzeugt, dass der Beitrag der Europäischen Union zu einem international verbindlichen Abkommen über den Waffenhandel an Glaubwürdigkeit gewinnen wird, sobald ihre eigene Regelung für Waffenexporte rechtlich verbindlich wird;
- 5. ist überzeugt, dass parallel zur Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen werden sollten:
- a) Verhinderung unverantwortlicher Waffentransfers durch strenge Anwendung der Kriterien des Kodex auf Unternehmen und nationale Streitkräfte,
- b) Verbesserung und Umsetzung der Kontrolle von Waffengeschäften und Unterbindung von illegalen Waffenschiebereien auf dem Luft- und dem Seeweg;
- c) sofortige Untersuchung der aktuellen Vorwürfe wegen Verstößen gegen Waffenembargos,
- d) Unterbindung des Verkaufs von im Verlauf von EU-Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einer Reform des Sicherheitssektors oder anderen EU-Operationen eingesammelten Waffen an private Waffenvermittler und ihres späteren Transfers,
- e) Verbesserung der Transparenz und der Qualität der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Jahresbericht über den Verhaltenskodex vorgelegten Daten;
- 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 210.