Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 15. April 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 9. April 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 10. April 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 856/03 (PDF) = AE-Nr. 033738,
Drucksache 655/06 (PDF) = AE-Nr. 061494, AE-Nr. 061709 und
Drucksache 249/08 (PDF) = AE-Nr. 080281
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die laufende Erneuerung des Wissens, der Fähigkeiten und der Kompetenzen der Bürger ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt der EU, und in diesem Zusammenhang hat die Berufsbildung einen zentralen Beitrag zu leisten. Die Komplexität der Sache und die fehlende Zusammenarbeit der verschiedenen Bildungseinrichtungen/Behörden schränken jedoch ihre Wirkung ein.
Verschiedenste Barrieren versperren einzelnen Bürgern den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung und hindern sie daran, in unterschiedlichen Lernumgebungen erworbene Lernergebnisse zu kombinieren und zu akkumulieren. So wird es für sie schwierig, sich frei im europäischen Berufsbildungsraum und auf dem europäischen Arbeitsmarkt zu bewegen und echtes lebenslanges Lernen unbehindert von Grenzen zu betreiben.
Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung in Lissabon im Jahr 2000 zu der Schlussfolgerung, dass größere Transparenz der Befähigungsnachweise und lebenslanges Lernen zwei der Hauptkomponenten der Bemühungen sein müssen, in Europa die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zum einen an den Bedarf der Wissensgesellschaft, zum anderen an die Notwendigkeit von mehr und besserer Beschäftigung anzupassen.
In der Entschließung des Rates zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung aus dem Jahr 2002 ("Kopenhagen-Prozess") wird betont, dass die vorrangige Einführung eines Systems für die Anrechnung von Ausbildungsleistungen im Bereich der beruflichen Bildung eine der gemeinsamen Maßnahmen zur Förderung von Transparenz, Vergleichbarkeit, Übertragbarkeit und Anerkennung von Fähigkeiten und/oder Qualifikationen zwischen verschiedenen Ländern und auf unterschiedlichen Ebenen darstellt.
Im Jahr 2004 einigten sich die für die Berufsbildung zuständigen Minister, die Europäische Kommission und die Sozialpartner im Kommuniqué von Maastricht darauf, die Entwicklung und Umsetzung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung vorrangig zu behandeln. Dies wurde von der gleichen Gruppe im Jahr 2006 im Kommuniqué von Helsinki bekräftigt, in dem zur Weiterentwicklung gemeinsamer europäischer Instrumente für die berufliche Bildung, insbesondere des ECVET, aufgerufen wurde1.
Mit dem vorliegenden Vorschlag zu ECVET wird dem oben dargestellten politischen Auftrag entsprochen.
Allgemeiner Kontext
Zu den wichtigsten Hindernissen, die einem größeren Interesse für transnationale Mobilität als Teil der beruflichen Erst- und Weiterbildung entgegenstehen, gehören die Schwierigkeiten bei der Ermittlung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen, die während des Aufenthalts in einem anderen Land erworben wurden. Außerdem findet lebenslanges Lernen zunehmend in anderen Ländern und in einer Vielzahl formaler, nicht formaler und informeller Lernumgebungen statt.
Daher muss dafür gesorgt werden, dass Menschen ihre Lernlaufbahn fortsetzen und auf ihren schon vorhandenen Lernergebnissen aufbauen können, wenn sie von einer Lernumgebung in eine andere und von einem Land in ein anderes wechseln.
Eine der wichtigsten Herausforderungen, die zu bewältigen sind, besteht in der Vielfalt, ja Fragmentierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungssysteme in Europa.
Betroffen sein kann eine große Zahl von Qualifikationen sowie von unterschiedlichen Einrichtungen und Akteuren. Zu ihren Aufgaben können unter anderem die Definition von Qualifikationen, die Entwicklung von Bewertungs- und Validierungsmethoden, die Festlegung von Ausbildungszielen und Lerninhalten und die Durchführung von Ausbildungsprogrammen gehören. Daran können unterschiedlichste Stellen beteiligt sein: Ministerien, Agenturen, Arbeitsämter, Unternehmen, Sozialpartner, berufsständische Kammern, NGOs usw. In manchen Fällen werden Ausbildungseinrichtungen oder andere Akteure von staatlichen Stellen mit der Ausarbeitung und Ausstellung von Qualifikationen,
Leistungsnachweisen usw. beauftragt oder dazu ermächtigt. In anderen Fällen werden diese Aufgaben an die regionale Ebene oder direkt an die Ausbildungseinrichtungen delegiert.
Die Staaten verfügen über einen nationalen Rahmen, in dem die Qualifikationsniveaus festgelegt oder diese Niveaus klassifiziert werden. Derartige Rahmen können auf die Organisation von Zyklen allgemeiner oder berufliche Bildung ausgerichtet sein oder auch nicht. Je nach System können darüber hinaus Qualifikationen nach Abschluss nur eines bestimmten formalen Ausbildungsprogramms oder mehrerer Arten von Lernprozessen erreicht werden.
Die Verleihung von Qualifikationen basiert in einigen Systemen auf der Akkumulierung mehrerer Einheiten von Lernergebnissen, entweder kombiniert mit Leistungspunkten (Vereinigtes Königreich, Finnland, usw.) oder ohne Leistungspunkte (Frankreich, Spanien usw.). Leistungspunktesysteme fügen sich gelegentlich in einen umfassenderen Qualifikationsrahmen ein (dies gilt beispielsweise für den schottischen und den walisischen Leistungspunkte- und Qualifikationsrahmen), oder sie sind auf bestimmte Qualifikationen zugeschnitten (IFTS-System in Italien). Je nach Land gibt es darüber hinaus viele verschiedene Methoden, wie Einheiten und Punkte auf Lernergebnisse angewandt werden, und in manchen Ländern existieren mehrere unterschiedliche Verfahren nebeneinander.
Zieht man die eben beschriebene Vielfalt in Betracht, sind gemeinsame Konventionen und technische Grundsätze erforderlich, um wechselseitiges Vertrauen zu gewährleisten und die Anrechnung und Anerkennung von Lernergebnissen im Kontext der transnationalen Mobilität sicherzustellen.
Einschlägige Bestimmungen auf europäischer Ebene Der vorliegende ECVET-Vorschlag ist eine von mehreren europäischen Initiativen, zu denen unter anderem das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), der Europass2, die Europäische Qualitätscharta für Mobilität (EQCM), die Europäischen Grundsätze für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen und der Europäische Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR)3 gehören:
- - Das ECTS wurde durch die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft4 gefördert. Das ECVET sollte mit dem ECTS kompatibel sein, so dass die Verbindung zwischen Berufsbildung und Hochschulbildung hergestellt werden kann.
- - Der Europass wurde mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen eingeführt.
- - Die Europäischen Grundsätze für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen wurden im Jahr 2004 in Form von Schlussfolgerungen des Rates beschlossen5. Bei der Einrichtung des ECVET werden diese Grundsätze berücksichtigt.
- - Die EQCM wurde durch die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität6 angenommen. In Nummer 8 des Anhangs heißt es für den Fall individueller Mobilität: "die Teilnehmer sollten gegebenenfalls unterstützt werden, um eine Anrechnung und Zertifizierung (von Lernergebnissen) zu erleichtern". Durch das ECVET soll die Qualität der Mobilität der Bürger verbessert werden, wie in der genannten Empfehlung gefordert.
- - Der EQR wurde 2008 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR)7 als Referenzinstrument für den Vergleich der Qualifikationsniveaus in den nationalen Qualifikationssystemen sowie in den von internationalen Branchenorganisationen entwickelten Qualifikationssystemen ins Leben gerufen. Das ECVET wird auf den gleichen Konzepten und Grundsätzen wie der EQR aufbauen und sie ergänzen. Tatsächlich nutzt das ECVET den EQR als Referenzniveau für Qualifikationen.
Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern und Zielen der Europäischen Union
Das ECVET gilt nicht für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der reglementierten Berufe, die bereits durch die Richtlinie 2005/36/EG8 vom 7. September 2005 sichergestellt wird; es ist kein Instrument zur Gewährleistung der Rechte von Migranten bei der Anerkennung ihrer in einem Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen im Hinblick auf die Ausübung eines reglementierten Berufs in einem anderen Mitgliedstaat. Für derartige Fälle werden den Behörden der Mitgliedstaaten nur durch die genannte Richtlinie rechtsverbindliche Pflichten auferlegt.
2. Konsultation von Interessengruppen und Folgenabschätzung
Konsultation von Experten
Der Cedefop-Bericht aus dem Jahr 2005 mit dem Titel "European approaches to credit (transfer) systems in VET - An assessment of the applicability of existing credit systems to a European credit transfer system for vocational education and training (ECVET)" stützt sich in hohem Maße auf einschlägige internationale Fallbeispiele und Praktiken im Bereich der Leistungspunktesysteme. 2005 finanzierte die Kommission zwei Studien zur Untersuchung des ECVET im Kontext der europäischen Mobilität und der beruflichen Erstausbildung9. In diesen beiden Studien gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass die ECVET-Grundsätze von den kontaktierten und befragten Interessengruppen positiv gesehen werden. Das ECVET wird auch als wichtiges Mittel zur Verbesserung des Berufsbildungssystems im Sinne einer besseren Anpassung an die Bedürfnisse des Einzelnen und die Anforderungen des Arbeitsmarktes betrachtet. Allerdings wird in den Studien auch unterstrichen, dass das ECVET nur eingeführt und genutzt werden kann, wenn es kulturell und fachlich an den jeweiligen nationalen, regionalen und sektoralen Kontext angepasst wird. Bestätigt wird ferner dass das ECVET angewandt werden kann, ohne dass das bestehende berufliche Erstausbildungssystem und die grundlegenden Prinzipien von Zertifizierung und Qualifikationen in Frage gestellt würden.
Schließlich konnte die Kommission nützliche Erkenntnisse aus den Ergebnissen von früher im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci finanzierten Projekten ziehen, durch die nachgewiesen worden war, dass ein auf Einheiten von Lernergebnissen basierendes Konzept die angemessene Antwort auf das Problem der Anrechnung und Akkumulierung von Lernergebnissen derjenigen Personen darstellt, die von einer Lernumgebung in eine andere wechseln.
Anhörung der Interessengruppen (2006-2007)
Von November 2006 bis März 2007 organisierte die Europäische Kommission eine europaweite Anhörung zu einem ECVET-Entwurf auf der Grundlage eines Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Das europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) - Ein europäisches System für die Übertragung, Akkumulierung und Anerkennung von Lernleistungen im Bereich der Berufsbildung" - SEC(2006) 1431. Dieses Dokument beruht auf der Arbeit einer 2003 ins Leben gerufenen Expertengruppe, der Vertreter aller wichtigen Bildungsbereiche (allgemeine Bildung, Erwachsenenbildung, Hochschul- und Berufsbildung) sowie der Behörden, Branchen, Sozialpartner und von Cedefop angehören.
Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses wurde der ECVET-Entwurf in mehreren von nationalen Behörden, Sozialpartnern, Branchenorganisationen und anderen veranstalteten Treffen vorgestellt und diskutiert. Gleichzeitig fand im Internet eine offene Konsultation statt.
Die Ergebnisse10 des Konsultationsprozesses wurden im Juni 2007 auf einer Konferenz in München erörtert.
Dieser Konsultationsprozess bestätigte die breite Unterstützung für das ECVET. Die Mehrheit der Teilnehmer stimmte der Auffassung zu, dass ein gemeinsames europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung notwendig ist. Allerdings wurde die Zustimmung von mehreren Forderungen und Empfehlungen abhängig gemacht, die im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt sind.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
Im Anschluss an den Konsultationsprozess wurde 2007 eine Expertengruppe berufen, die sich auf eine Reihe technischer Spezifikationen und zentraler Definitionen zur fachlichen Unterfütterung der Empfehlung einigen sollte. Das Cedefop und die Europäische Stiftung für Berufsbildung beteiligten sich in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, den externen Sachverständigen und den Expertengruppen ebenfalls aktiv daran.
Zusammenfassung der eingegangenen und verwerteten Stellungnahmen
Siehe oben
Form der Veröffentlichung der Expertenratschläge
Die technischen Spezifikationen, auf die sich die Expertengruppe geeinigt hatte, gingen in ein Dokument ein, das dem Beratenden Ausschuss für Berufsbildung vorgelegt wurde. Dieser gab in seiner Sitzung am 13. Dezember 2007 eine positive Stellungnahme zu den wichtigsten Punkten des Vorschlags ab.
Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wird der Mehrwert unterstrichen, den das ECVET mit sich bringen würde da es das lebenslange Lernen erleichtert und die Mobilitätshindernisse in Europa abbaut. Es werden die verschiedenen Optionen dargelegt, die die Kommission in Betracht gezogen hat, um Lösungen für diese Probleme zu finden und die Akzeptanz des ECVET sicherzustellen.
Unterließe es die Europäische Union, hier tätig zu werden, würde die derzeitige unbefriedigende Situation weiterbestehen, was für viele Betroffene angesichts der genannten Hindernisse bei Anrechnung und Anerkennung von Lernergebnissen inakzeptabel wäre; darüber hinaus bliebe ein der Kommission ausdrücklich erteilter Auftrag unerledigt.
Im Falle einer Mitteilung der Kommission würden weder die Mitgliedstaaten noch das Europäische Parlament in die Annahme einbezogen, und es entstünde nicht das notwendige politische Engagement zur Schaffung und wirksamen Anwendung eines operationellen ECVET.
Auch eine Empfehlung der Kommission nach Artikel 150 des Vertrags wäre nicht wirkungsvoller als die vorgenannte Option, da die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament nicht in die formelle Annahme einbezogen würden und daher ebenfalls nicht das Maß an politischem Engagement erreicht würde, das für eine wirksame Anwendung des ECVET erforderlich ist.
Eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß den Artikeln 149 und 150 des Vertrags würde Grundsätze und Pflichten für diejenigen Mitgliedstaaten mit sich bringen die ihre nationalen Systeme an das ECVET ankoppeln. Eine überwältigende Mehrheit der Betroffenen (Mitgliedstaaten, Sozialpartner, Branchenorganisationen und andere) ist aber der Meinung, dass das ECVET freiwillig sein sollte.
Durch eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß den Artikeln 149 und 150 des Vertrags würden die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis veranlasst, das ECVET als Mittel zur Erleichterung von Transparenz, Vergleichbarkeit, Anrechnung und Akkumulierung von Lernergebnissen aus unterschiedlichen Lernumgebungen mit dem Ziel einzusetzen einen grenzenlosen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. Nach Ansicht der Kommission bietet sich diese Option als die geeignetste an. Sie entspricht am besten den Erwartungen der Mitgliedstaaten und der anderen Akteure, und sie bildet die beste Basis für eine erfolgreiche Einführung eines operationellen ECVET und für die Realisierung eines echten Mehrwerts, wie ihn die europäische Dimension erzeugen kann.
Auf die Folgenabschätzung der Kommission kann über ihre Website zugegriffen werden.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
Die vorgeschlagene Empfehlung würde die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, das ECVET auf freiwilliger Basis anzuwenden. Das ECVET ist als methodischer Rahmen konzipiert, der genutzt werden kann, um Qualifikationen als mit entsprechenden Punkten versehene Einheiten von Lernergebnissen zu beschreiben und diese Lernergebnisse dadurch übertragbar und akkumulierbar zu machen. Das ECVET basiert auf der Gestaltung kohärenter und sinnvoller Einheiten von Lernergebnissen und vermeidet die Fragmentierung der Qualifikationen. Es zielt nicht auf eine Harmonisierung der Qualifikationen und Berufsbildungssysteme ab und verlangt sie auch nicht, sondern soll mehr Vergleichbarkeit und Kompatibilität ermöglichen. Zur vorgeschlagenen Empfehlung gehören zwei Anhänge, die ein Glossar und die wesentlichen Merkmale des ECVET umfassen.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, das ECVET bis 2012 einzuführen. Außerdem wird ihnen nahegelegt, Partnerschaften und Netzwerke auf - je nach Bedarf - europäischer, nationaler regionaler, lokaler und sektoraler Ebene aufzubauen und bei der Umsetzung des ECVET die Grundsätze der Qualitätssicherung in der Berufsbildung anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Interessengruppen und Einzelpersonen Informationen über das ECVET und entsprechende Beratung zugänglich machen und sicherstellen, dass alle von den zuständigen Behörden ausgestellten einschlägigen Qualifikationen und damit zusammenhängenden "Europass"-Unterlagen klare Informationen zur Verwendung des ECVET enthalten. Schließlich wird den Mitgliedstaaten empfohlen, für funktionierende Koordinierungs-, Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen zu sorgen, bei denen auch die schon vorhandenen Instrumente berücksichtigt werden und so die Konsistenz der Initiativen innerstaatlich und staatenübergreifend gewährleistet wird. Die nationalen Überprüfungen werden in eine von der Kommission organisierte europäische Überprüfung einfließen.
In dem Vorschlag wird die Kommission aufgefordert, die Mitgliedstaaten bei der Erledigung dieser Aufgaben zu unterstützen, einen Benutzerleitfaden und andere Instrumente zum ECVET auszuarbeiten, eine ECVET-Pilotnutzergruppe einzusetzen und ein europäisches ECVET-Netzwerk aufzubauen, um bei der Einführung des ECVET die erforderliche Qualität und Kohärenz der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Außerdem wird die Kommission die im Anschluss an die Empfehlung getroffenen Maßnahmen überwachen, um gegebenenfalls vier Jahre nach Annahme der Empfehlung eine Überprüfung vorzunehmen.
Rechtsgrundlage
Artikel 149 und 150 des Vertrags
Subsidiaritätsprinzip
Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden:
- - Der Vorschlag bietet ein gemeinsames Instrument, eine gemeinsame Terminologie, gemeinsame Referenzen sowie gemeinsame Konzepte und Konventionen für die Zusammenarbeit der betroffenen Akteure. Diese Funktionen können auf nationaler Ebene nicht bereitgestellt werden.
- - Die mit gegenseitigem Vertrauen sowie Transparenz, Validierung und Anrechnung von Lernergebnissen in der Berufsbildung auf europäischer Ebene zusammenhängenden Herausforderungen stellen sich allen Mitgliedstaaten gemeinsam und können nicht auf ausschließlich nationaler oder sektoraler Ebene bewältigt werden.
- - Müssten die an der Berufsbildung beteiligten Akteure aller 27 Mitgliedstaaten zu dem von der vorgeschlagenen Empfehlung behandelten Thema bilaterale Vereinbarungen individuell und unkoordiniert anhand spezifischer individueller Konzepte, Grundsätze und Regeln mit allen anderen Akteuren aushandeln, würde dies auf der europäischen Ebene zu einer extrem komplexen und intransparenten Gesamtstruktur führen.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Diese Empfehlung steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sie die nationalen Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen nicht ersetzt oder definiert, die Berufsbildungs- und Qualifizierungssysteme nicht harmonisiert und die Umsetzung der Empfehlung den Mitgliedstaaten überlässt. Es sollen die bestehenden Meldesysteme genutzt werden so dass der Verwaltungsaufwand minimal ist.
Wahl des Instruments
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5. Zusätzliche Informationen
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.
Europäischer Wirtschaftsraum
Die vorgeschlagene Empfehlung betrifft eine EWR-Angelegenheit und sollte daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden.
Detaillierte Erläuterung des Vorschlags
Das Ziel des ECVET besteht darin, die transnationale Mobilität und den Zugang zum lebenslangen Lernen in der Berufsbildung zu unterstützen und zu fördern. Während mit dem EQR ein gemeinsamer Referenzrahmen geschaffen wurde, der als Übersetzungshilfe für die verschiedenen Qualifikationssysteme und ihre Niveaus dienen soll, bietet das ECVET einen gemeinsamen methodischen Rahmen, mit dem die Übertragung von Leistungspunkten für Lernergebnisse von einem Qualifikationssystem in ein anderes oder von einer Lernlaufbahn in eine andere erleichtert werden soll (siehe die Beispiele im Anhang zur Begründung, Abbildung 1). Es trägt zur Durchlässigkeit der Lernsysteme und zur Kompatibilität zwischen autonomen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung bei und fördert damit die Möglichkeiten der Lernenden, individuelle, zu Qualifikationen führende Lernlaufbahnen zu gestalten. Seine Umsetzung basiert auf dem Grundsatz der freiwilligen Teilnahme der Mitgliedstaaten und betroffenen Akteure.
Der methodische Rahmen des ECVET umfasst Grundsätze und wichtige technische Spezifikationen, damit zum Zweck der Anrechnung und Akkumulierung von Leistungspunkten und zur Förderung von Partnerschaften Qualifikationen als Einheiten von Lernergebnissen und entsprechenden ECVET-Leistungspunkten beschrieben werden können (siehe Abbildung 2 des Anhangs). Die ECVET-Grundsätze und technischen Spezifikationen sind für eine flexible, aber strukturierte Anwendung konzipiert. Sie werden im ECVET-Benutzerleitfaden detaillierter ausgeführt.
Als auf Einheiten aufgebautes Leistungspunktesystem wird das ECVET zur Weiterentwicklung und Ausdehnung der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen. Da es auf Lernergebnissen basiert, ist es kompatibel mit allen Qualifikationssystemen, Lernumgebungen und Lernkonzepten. Ein auf Einheiten aufbauendes Konzept ist förderlich für individuelle Lernlaufbahnen, weil die Lernenden die benötigten Einheiten von Lernergebnissen im Laufe der Zeit in verschiedenen Ländern und mit unterschiedlichen Lernweisen akkumulieren und so Qualifikationen erwerben können.
Seine Flexibilität erleichtert die Organisation von Mobilitätserfahrungen für Auszubildende, während durch seine Grundsätze die Gesamtkohärenz und Integrität jeder Qualifikation erhalten bleibt und eine übermäßige Fragmentierung der zu validierenden und anzuerkennenden Lernergebnisse verhindert wird. Und schließlich ermöglicht ein auf Einheiten aufgebautes Leistungspunktesystem, dass durch eine einheitliche Struktur und einheitliche Konventionen gemeinsame Referenzen für berufliche Qualifikationen entwickeln werden. ECVET-Partnerschaften und -Netzwerke, an denen sich zuständige Einrichtungen, Behörden, Sozialpartner, Branchen und andere Akteure beteiligen, sind ausschlaggebend für die Erprobung, Weiterentwicklung und umfassende Umsetzung des ECVET. Sie ermöglichen erst die Zusammenarbeit vielfältigster Berufsbildungseinrichtungen. Sie schaffen eine Umgebung, in der gegenseitiges Vertrauen entstehen kann, und bieten einen Rahmen für die Anrechnung von Leistungspunkten. Diese Partnerschaften sollten durch ECVET-Vereinbarungen (Memoranda of Understanding) formalisiert werden. Lernverträge stellen einen einfachen, zweckdienlichen systematischen Leitfaden für die praktische Durchführung der Anrechnung von Leistungspunkten für individuell Lernende dar.
Die ECVET-Punkte bilden eine notwendige Ergänzung der aus Qualifikationen und Einheiten von Lernergebnissen ableitbaren Informationen. Sie basieren auf gemeinsamen europäischen Konventionen und erleichtern, da sie die Lesbarkeit der erzielten Lernergebnisse verstärken, deren Anrechnung und Akkumulierung.
Indem einer Qualifikation und den Einheiten, aus denen sie besteht, ECVET-Punkte zugeordnet werden, sind darüber hinaus die Lernergebnisse "greifbarer". So bieten ECVET-Punkte Informationen über das Gesamtgewicht der für die Erlangung einer Qualifikation erforderlichen Lernergebnisse, und sie ermöglichen es, das relative Gewicht jeder ihrer Komponenten zu ermitteln. Sie verdeutlichen die absolvierten Einheiten von Lernergebnissen und die Akkumulierung von Einheiten. Dabei ist zu bedenken, dass ECVET-Punkte Aussagekraft nur für Lernergebnisse im Rahmen einer bestimmten Qualifikation haben, es sei denn es ist nach den nationalen, regionalen oder sektoralen Regeln möglich, ECVET-Punkte auf andere Weise zu nutzen. Laut Konvention werden für die erwarteten Lernergebnisse eines Jahres formaler Vollzeit-Berufsausbildung 60 Punkte vergeben.
Im Rahmen des ECVET bringen die von einem Lernenden erreichten Leistungspunkte zum Ausdruck, dass die Lernergebnisse für die Zwecke der Anrechnung und der Akkumulierung im Hinblick auf eine Qualifikation Geltung haben. Diese Lernergebnisse werden bewertet und validiert so dass die Leistungspunkte (die Einheiten von Lernergebnissen) von einem beruflichen Qualifikationssystem zu einem anderen oder von einer Lernumgebung in eine andere übertragen werden können. Das ECVET kann unabhängig davon angewandt werden, ob diese Qualifikationssysteme über ein eigenes Leistungspunktesystem verfügen oder nicht.
Es kann innerhalb jeder beruflichen Qualifikation und jedes EQR-Referenzniveaus genutzt werden. Es lässt sich auf die in jeglichem Kontext erzielten Lernergebnisse anwenden (Beispiele siehe im Anhang, Abbildung 3). Die Endnutzer des ECVET sind die Lernenden.
Das ECVET ist erst wirksam, sobald es von den einschlägigen Einrichtungen auf nationaler, regionaler lokaler oder sektoraler Ebene in Betrieb gesetzt wurde. Diese Einrichtungen sollten seinen Geltungsbereich definieren und beschließen und die entsprechenden Beschlüsse auf der angemessenen Ebene formalisieren. Sie müssen auch dafür sorgen, dass bei der Umsetzung und Nutzung des ECVET Qualitätssicherungskriterien berücksichtigt werden.
Um die Voraussetzungen für wirksame Anerkennungs- und Anrechnungsprozesse für Leistungspunkte zu schaffen und damit das gegenseitige Vertrauen zwischen den verschiedenen Akteuren zu befördern, ist es notwendig, dass sich alle Akteure auf allen Ebenen des Systems zur Einhaltung von Qualitätssicherungskriterien und -verfahren verpflichten.
Die Umsetzung des ECVET sollte ein kontinuierlicher Prozess sein; er erfordert das entschiedene und dauerhafte Engagement der zuständigen Einrichtungen, Behörden, Sozialpartner, Branchen und sonstigen Akteure sowie ein hohes Maß an Synergie zwischen Initiativen auf europäischer, nationaler und sektoraler Ebene.
Anhang
Abbildung 1: EQR und ECVET für Transparenz und Übertragbarkeit von Lernergebnissen (Beispiel).
Abbildung 2: Einheiten von Lernergebnissen und ECVET-Punkte (Beispiel)
Abbildung 3: Anwendung des ECVET zur Anrechnung und Akkumulierung von Lernergebnissen
Beispiel 1: Die Anrechnung wird von zwei Partnern (Berufsbildungseinrichtungen) in einer formalen Lernumgebung für Personen organisiert, die an einem Mobilitätsprogramm, wie etwa Leonardo da Vinci, teilnehmen.
Beispiel 2: Anrechnung und Bewertung von Lernergebnissen, durch berufliche und Lebenserfahrung (nichtformale und informelle Lernumgebung) von einer Person erworben, die über Berufserfahrung verfügt und eine Qualifikation erlangen möchte.
Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission11, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags14, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Erweiterung und Anerkennung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Bürger sind entscheidend für ihre individuelle Entwicklung und für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt in der Gemeinschaft. Damit sollte die transnationale Mobilität der Arbeitnehmer und der Lernenden erleichtert und dazu beitragen werden, dass Angebot und Nachfrage auf dem europäischen Arbeitsmarkt in Einklang gebracht werden können. Die Teilnahme am grenzenlosen lebenslangen Lernen für alle sowie die Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung der Lernergebnisse, die eine Person in formalen, nicht formalen und informellen Lernumgebungen erzielt hat, sollten daher auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene gefördert und verbessert werden.
- (2) Der Europäische Rat gelangte auf seiner Tagung in Lissabon im Jahr 2000 zu der Schlussfolgerung, dass größere Transparenz der Befähigungsnachweise eine der Hauptkomponenten der Bemühungen sein sollte, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft an die Anforderungen der Wissensgesellschaft anzupassen. Außerdem betonte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona im Jahr 2002 die Notwendigkeit, Transparenz und Methoden zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsbildungssystemen zu verbessern.
- (3) In der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung15 ("Kopenhagen-Prozess") und im 2004 angenommenen Gemeinsamen Fortschrittsbericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010"16 wird betont, wie wichtig ein System zur Anrechnung von Leistungspunkten für die Berufsbildung ist.
- (4) In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 0417 zu den künftigen Prioritäten der verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung wurde der Entwicklung und Einführung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) Priorität eingeräumt, um es den Lernenden zu ermöglichen, auf den bisherigen Ergebnissen ihrer Lernlaufbahn aufzubauen wenn sie zwischen Berufsbildungssystemen wechseln.
- (5) Der Zweck dieser Empfehlung besteht darin, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (im Folgenden "ECVET" genannt) einzurichten, mit dem die Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung der Lernergebnisse von Personen, die eine Qualifikation erwerben wollen, erleichtert wird. Damit werden die Transparenz von Lernergebnissen der Bürger und ihre Übertragbarkeit zwischen und innerhalb von Mitgliedstaaten in einem grenzenlosen Raum des lebenslangen Lernens verbessert.
- (6) Das ECVET sollte auf den Grundsätzen und technischen Spezifikationen in Anhang 2 dieser Empfehlung basieren. Außerdem sollten ihm die gemeinsamen Grundsätze der Qualitätssicherung zugrunde liegen, die in den Schlussfolgerungen des Rates zur Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung18 vom Mai 2004und in der Empfehlung zur Einrichtung des gemeinsamen Rahmens für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung19 festgelegt sind.
- (7) Das ECVET ist auf alle Lernergebnisse anwendbar, die im Prinzip über eine Vielzahl von Ausbildungs- und Lernlaufbahnen erreichbar sein und dann angerechnet und anerkannt werden sollten. Diese Empfehlung trägt damit bei zu den umfassenderen Zielen der Förderung des lebenslangen Lernens und der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit, der Mobilität und der sozialen Integration von Arbeitnehmern und Lernenden, zur Modernisierung der Bildungssysteme, zur Entwicklung flexibler und auf die Einzelperson zugeschnittener Berufsbildungslaufbahnen, zur Herstellung von Verbindungen zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Beschäftigung und den Bedürfnissen des Einzelnen, zum Bau von Brücken zwischen formalem, nicht formalem und informellem Lernen und zur Anerkennung der durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen Lernergebnisse.
- (8) Durch transparente Qualitätssicherungsgrundsätze, Informationsaustausch und Aufbau von Partnerschaften zwischen den für Qualifikationen zuständigen Stellen, Berufsbildungseinrichtungen und anderen einschlägigen Akteuren sollte gegenseitiges Vertrauen aufgebaut und die Umsetzung dieser Empfehlung erleichtert werden.
- (9) Mit dieser Empfehlung sollten die Kompatibilität und Vergleichbarkeit der in der Berufsbildung bestehenden Leistungspunktesysteme und des im Bereich der Hochschulbildung angewandten Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) verbessert werden; dies würde, unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, zu mehr Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen.
- (10) Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates zu gemeinsamen europäischen Grundsätzen für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen vom 28. Mai 0420 sollte die Validierung nicht formaler und informeller Lernergebnisse gefördert werden.
- (11) Die vorliegende Empfehlung ergänzt die Empfehlung [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über einen europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (im Folgenden "EQR" genannt)21, in der den Mitgliedstaaten empfohlen wird, enge Verbindungen zwischen dem EQR und bestehenden oder künftigen europäischen Systemen zur Anrechnung und Akkumulierung von Leistungspunkten in der Berufsbildung zu fördern. Während das wichtigste Ziel des EQR darin besteht, Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit erworbener Qualifikationen zu erhöhen, wird das ECVET die Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung der Lernergebnisse von Einzelpersonen auf ihrem Weg zum Erwerb einer Qualifikation erleichtern.
- (12) In dieser Empfehlung werden die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)22 und die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität23 berücksichtigt.
- (13) Von der vorliegenden Empfehlung sollte die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen24 unberührt bleiben, die Rechte und Pflichten für die zuständigen nationalen Behörden und für die Migranten vorsieht. Die Anwendung des ECVET sollte sich nicht auf den Zugang zum Arbeitsmarkt auswirken, auf dem Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden.
- (14) Da das Ziel dieser Empfehlung, nämlich die Zusammenarbeit zu erleichtern und die Kommunikation und Transparenz zu erhöhen, um Mobilität und lebenslanges Lernen zu fördern, von den Mitgliedsstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden sondern wegen seiner Tragweite besser auf Gemeinschaftsebene realisiert werden kann, steht diese Empfehlung im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags. In Übereinstimmung mit dem im gleichen Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Empfehlung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, da sie die nationalen Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen und/oder Leistungspunktesysteme nicht ersetzt oder definiert keine spezifischen Lernergebnisse oder Kompetenzen von Einzelpersonen beschreibt und nicht auf die Fragmentierung oder Harmonisierung von Qualifikationssystemen abzielt oder diese verlangt -
Empfehlen den Mitgliedstaaten,
- 1. das in den Anhängen 1 und 2 beschriebene Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (im Folgenden "ECVET" genannt) zu fördern, um transnationale Mobilität in der Berufsbildung und grenzenloses lebenslanges Lernen zu erleichtern;
- 2. das ECVET insbesondere durch Einführung von Maßnahmen zu seiner schrittweisen Anwendung auf die berufsbildenden Qualifikationen ab 2012 im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten für die Zwecke der Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung von Lernergebnissen zu nutzen, die in formalen, nicht formalen und informellem Lernumgebungen erzielt wurden;
- 3. die Entwicklung nationaler und europäischer Partnerschaften und Netzwerke unter Beteiligung zuständiger Einrichtungen und Behörden, der Sozialpartner, Branchen und Berufsbildungseinrichtungen zu unterstützen, die sich mit der Erprobung, Umsetzung und Förderung des ECVET befassen;
- 4. sicherzustellen, dass Interessengruppen und Einzelpersonen im Bereich der Berufsbildung Zugang zu Informationen über das ECVET und Anleitungen zu seiner Anwendung erhalten, und darüber hinaus dafür zu sorgen, dass die Anwendung des ECVET auf Qualifikationen von den zuständigen Behörden angemessen bekannt gemacht wird und die von den zuständigen Behörden ausgestellten entsprechenden "Europass"-Unterlagen relevante Informationen darüber enthalten;
- 5. bei der Nutzung des ECVET die Qualitätssicherungsgrundsätze anzuwenden, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen;
- 6. sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Rechtsvorschriften, Strukturen und Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates auf den entsprechenden Ebenen funktionierende Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen gibt, um die Qualität, Transparenz und Konsistenz der zur Umsetzung des ECVET getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten;
Billigen die Absicht der Kommission,
- 1. die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Aufgaben und bei der Anwendung der im Anhang 2 genannten Grundsätze und technischen Spezifikationen des ECVET zu unterstützen, insbesondere durch Beistand bei der Erprobung, der Zusammenarbeit, dem gegenseitigen Lernen, der Förderung und der Organisation von Informations- und Konsultationskampagnen durch ein europäisches ECVET-Netzwerk;
- 2. in Zusammenarbeit mit nationalen und europäischen Experten und Nutzern einen Benutzerleitfaden und weitere Instrumente zu entwickeln, Fachkenntnisse zur Verbesserung der Kompatibilität zwischen dem ECVET und dem im Hochschulbereich angewandten Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen aufzubauen und regelmäßig Informationen über die Entwicklung des ECVET bereitzustellen;
- 3. binnen eines Jahres ab dem Datum der Annahme der vorliegenden Empfehlung eine ECVET-Nutzergruppe einzusetzen, der relevante Akteure aus dem Berufsbildungsbereich und die zuständigen nationalen Einrichtungen angehören und die im Rahmen des europäischen ECVET-Netzwerks an der Aktualisierung des Benutzerleitfadens mitwirkt und zur Qualität und Kohärenz des Zusammenarbeitsprozesses bei der Umsetzung des ECVET beiträgt;
- 4. die Maßnahmen zu überwachen und zu begleiten, insbesondere durch Aktualisierung der Benutzeranleitungen, und, nach Bewertung und Evaluierung der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, vier Jahre nach Annahme dieser Empfehlung dem Europäischen Parlament und dem Rat über die gewonnenen Erfahrungen und zu erwartenden künftigen Auswirkungen zu berichten, gegebenenfalls mit Blick auf eine mögliche Überprüfung und Anpassung dieser Empfehlung.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang 1
Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Definitionen:
- a) "Qualifikation": das formale Ergebnis eines Beurteilungs- oder Validierungsprozesses, nachdem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;
- b) "Lernergebnisse": Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie werden als Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen definiert;
- c) "Einheit von Lernergebnissen" (Einheit): Teil einer Qualifikation, bestehend aus einem Satz kohärenter Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die bewertet und validiert werden können;
- d) "Leistungspunkte" (Credit): Lernergebnisse einer Person, die bewertet wurden und im Hinblick auf eine Qualifikation akkumuliert oder in andere Lernprogramme oder Qualifikationen übertragen werden können;
- e) "zuständige Einrichtung": Einrichtung, die nach den Vorschriften und Gepflogenheiten der teilnehmenden Staaten für die Gestaltung und Verleihung von Qualifikationen, für die Anerkennung von Einheiten oder für andere mit dem ECVET zusammenhängende Funktionen zuständig ist, etwa die Zuteilung von ECVET-Punkten für Qualifikationen und Einheiten oder die Bewertung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen;
- f) "Bewertung der Lernergebnisse": Methoden und Verfahren, die angewandt werden, um festzustellen, ob ein Lernender bestimmte Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen tatsächlich erworben hat;
- g) "Validierung der Lernergebnisse": Vorgang der Bestätigung, dass bestimmte bewertete Lernergebnisse, die ein Lernender erzielt hat, spezifischen für eine Einheit oder eine Qualifikation erforderlichen Ergebnissen entsprechen;
- h) "Anerkennung der Lernergebnisse": Vorgang der offiziellen Bescheinigung von Lernergebnissen durch Zuteilung von Einheiten oder Qualifikationen;
- i) "ECVET-Punkte": numerische Darstellung des Gesamtgewichts von Lernergebnissen in einer Qualifikation und des relativen Gewichts von Einheiten in Bezug auf die Qualifikation.
Anhang 2
ECVET - Grundsätze und technische Spezifikationen
Mit dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung soll im Rahmen der Mobilität die Anerkennung von Lernergebnissen im Hinblick auf den Erwerb einer Qualifikation erleichtert werden. Seine Anwendung auf eine bestimmte Qualifikation basiert auf folgenden Grundsätzen und technischen Spezifikationen.
1. Einheiten von Lernergebnissen
Eine Einheit ist eine Komponente einer Qualifikation und besteht aus einem Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für eine bestimmte Qualifikation erforderlich sind. Eine Qualifikation umfasst im Prinzip mehrere Einheiten und wird aus einem Gesamtsatz von Einheiten gebildet. Somit kann ein Lernender eine Qualifikation durch Akkumulierung der erforderlichen Einheiten erreichen, auch wenn sie in verschiedenen Ländern und unterschiedlichen Lernumgebungen (formal, nicht formal und informell) erworben wurden.
Die Einheiten, aus denen eine Qualifikation besteht, sollten
- - lesbar und verständlich unter Nennung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die sie beinhalten, beschrieben sein;
- - in Bezug auf die Gesamtqualifikation kohärent aufgebaut und strukturiert sein;
- - so aufgebaut sein, dass eine Einzelbewertung und -validierung der in der Einheit enthaltenen Lernergebnisse möglich ist.
Eine Einheit kann für eine Qualifikation spezifisch oder mehreren Qualifikationen gemeinsam sein. Wo und auf welche Weise die erwarteten Lernergebnisse, die eine Einheit ausmachen, erworben werden, ist unerheblich. Daher darf eine Einheit im Allgemeinen nicht mit einer Komponente eines normalen Lernprogramms oder einer formalen Ausbildung gleichgesetzt werden.
Die Regeln und Verfahren für die Definition der Merkmale von Einheiten von Lernergebnissen und für die Kombination und Akkumulierung von Einheiten für eine bestimmte Qualifikation werden von den zuständigen Einrichtungen gemäß den nationalen, regionalen oder sektoralen Bestimmungen festgelegt.
Die Spezifikationen für eine Einheit sollten Folgendes umfassen:
- - die allgemeine Bezeichnung der Einheit;
- - die allgemeine Bezeichnung der Qualifikation, zu der die Einheit gehört;
- - die Referenz der Qualifikation nach dem EQR-Niveau und gegebenenfalls dem NQR-Niveau mit den der Qualifikation zugewiesenen ECVET-Leistungspunkten;
- - die in der Einheit enthaltenen Lernergebnisse;
- - die Verfahren und Kriterien für die Bewertung dieser Lernergebnisse;
- - die der Einheit zugewiesenen ECVET-Punkte;
- - die Gültigkeitsdauer der Einheit, falls relevant.
2. Anrechnung und Akkumulierung von Lernergebnissen, ECVET-Partnerschaften
Im Rahmen des ECVET werden Einheiten von Lernergebnissen, die in einem Lernumfeld erzielt wurden, bewertet und dann, nach positiver Bewertung, in ein anderes Lernumfeld übertragen. In dieser zweiten Lernumgebung werden sie von der zuständigen Einrichtung als Teil der Anforderungen für die Qualifikation validiert und anerkannt, die die betreffende Person anstrebt. So können Einheiten von Lernergebnissen im Hinblick auf diese Qualifikation entsprechend den nationalen, sektoralen oder regionalen Vorschriften akkumuliert werden. Verfahren und Anleitungen für die Bewertung, Validierung, Akkumulierung und Anerkennung der Einheiten von Lernergebnissen werden von den jeweils zuständigen Einrichtungen gestaltet.
Die Anrechnung von ECVET-Leistungspunkten im Zusammenhang mit Lernergebnissen, die in formalen Lernumgebungen erzielt wurden, sollte durch die Einrichtung von Partnerschaften und Netzwerken erleichtert werden, unter Beteiligung der zuständigen Einrichtungen, die in ihrem jeweiligen Lernumfeld befugt sind, Qualifikationen, Einheiten oder Leistungspunkte für Lernergebnisse im Hinblick auf ihre Anrechnung und Validierung zu vergeben.
Mit der Einrichtung von Partnerschaften soll
- - ein allgemeiner Rahmen für die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen (Memoranda of Understanding) geschaffen werden, durch die ein Klima gegenseitigen Vertrauens erzeugt wird;
- - es den Partnern leichter gemacht werden, spezifische Regelungen für die Anrechnung von Leistungspunkten zu erarbeiten.
In den Vereinbarungen sollte bestätigt werden, dass die Partner
- - ihren Status als zuständige Einrichtungen wechselseitig anerkennen;
- - ihre jeweiligen Kriterien und Verfahren für Qualitätssicherung, Bewertung, Validierung und Anerkennung als für die Zwecke der Anrechnung von Leistungspunkten zufriedenstellend akzeptieren;
- - die Arbeitsbedingungen der Partnerschaft, etwa ihre Ziele sowie die Laufzeit und eventuelle Überarbeitung der Vereinbarung, billigen;
- - sich hinsichtlich der Vergleichbarkeit der betroffenen Qualifikationen für die Zwecke der Anrechnung von Leistungspunkten einig sind, wobei der EQR zur Festlegung von Referenzniveaus herangezogen wird;
- - andere Akteure und zuständige Einrichtungen ermitteln, die in den betreffenden Vorgang und in ihre Funktionen involviert sein könnten.
Für die Anwendung des ECVET auf Lernergebnisse, die in nicht formalen und informellen Lernumgebungen oder außerhalb des von einer ECVET-Vereinbarung abgesteckten Rahmens erworben wurden, sollte die zuständige Einrichtung, die befugt ist, Qualifikationen oder Einheiten zu vergeben, Verfahren und Mechanismen für die Ermittlung, Validierung und Anerkennung derartiger Lernergebnisse durch die Zuweisung entsprechender Einheiten und damit zusammenhängender ECVET-Punkte festlegen.
3. Lernvertrag und persönliches Protokoll
Für die Leistungspunktanrechnung unter Mitwirkung von zwei Partnern und einem bestimmten mobilen Lernenden wird von den zwei zuständigen Einrichtungen und dem Lernenden im Rahmen einer Vereinbarung ein Lernvertrag abgeschlossen. Darin sollte
- - zwischen der zuständigen "Entsendeeinrichtung" und "Gasteinrichtung" unterschieden werden25;
- - angegeben werden, welche besonderen Bedingungen für eine Mobilitätsphase gelten, z.B. die Identität des Lernenden, die Dauer der Mobilitätsphase, die erwarteten Lernergebnisse und die entsprechenden ECVET-Punkte.
Im Lernvertrag sollte festgelegt werden, dass die "Entsendeeinrichtung" die vom Lernenden erzielten und von der "Gasteinrichtung" positiv beurteilten Lernergebnisse als Teil der Anforderungen für eine Qualifikation nach den Regeln und Verfahren der zuständigen Einrichtung validieren und anerkennen kann.
Zwischen Partnern übertragen werden können Lernergebnisse, die in formalen und nicht formalen Lernumgebungen erzielt wurden. So umfasst die Anrechnung von Leistungspunkten für erzielte Lernergebnisse drei Phasen:
- - die "Gasteinrichtung" bewertet die erzielten Lernergebnisse und teilt dem Lernenden Leistungspunkte zu; die erzielten Lernergebnisse und die entsprechenden ECVET-Punkte werden im "persönlichen Protokoll" des Lernenden festgehalten26;
- - die "Entsendeeinrichtung" validiert die Leistungspunkte als geeigneten Nachweis des vom Lernenden Erreichten;
- - die "Entsendeeinrichtung" erkennt dann die erzielten Lernergebnisse an. Diese Anerkennung führt entsprechend den Regeln des "Heimatsystems" zur Zuteilung von Einheiten und entsprechenden ECVET-Punkten.
Validierung und Anerkennung durch die zuständige "Entsendeeinrichtung" hängen von der erfolgreichen Bewertung der Lernergebnisse durch die zuständige "Gasteinrichtung" entsprechend den vereinbarten Verfahren und Qualitätssicherungskriterien ab.
4. ECVET-Punkte
ECVET-Punkte geben in numerischer Form zusätzlich Aufschluss über Qualifikationen und Einheiten. Unabhängig von den erzielten Lernergebnissen, auf die sie sich beziehen, haben sie keinen Wert; sie bringen zum Ausdruck, welche Einheiten erworben und akkumuliert wurden.
Um ein gemeinsames Konzept für die Verwendung von ECVET-Punkten zu erreichen, gilt die Konvention, dass für die erwarteten Lernergebnisse eines Jahres formaler Vollzeit-Berufsausbildung 60 Punkte vergeben werden.
Im Rahmen des ECVET-Systems umfasst die Zuweisung von Punkten normalerweise zwei Phasen: ECVET-Punkte werden zunächst für eine Qualifikation als Ganzes vergeben und dann für ihre Einheiten. Für eine gegebene Qualifikation wird eine formale Lernumgebung als Referenz genommen und dann auf der Grundlage der Konvention die Gesamtpunktzahl für diese Qualifikation vergeben. Von dieser Gesamtzahl werden dann jeder Einheit entsprechend ihrem relativen Gewicht im Rahmen der Qualifikation ECVET-Punkte zugeteilt.
Für Qualifikationen, für die es keine formale Referenz-Lernlaufbahn gibt, können ECVET-Leistungspunkte durch Vergleich mit anderen Qualifikationen, die einen formellen Referenzkontext haben, abgeschätzt werden. Um die Vergleichbarkeit von Qualifikationen festzustellen sollten sich die zuständigen Einrichtungen auf das entsprechende EQR- oder NQR-Niveau beziehen oder die Ähnlichkeit der Kompetenzen, der Berufsfelder oder der Lernergebnisse berücksichtigen.
Das relative Gewicht einer Einheit von Lernergebnissen im Rahmen einer Qualifikation sollte nach folgenden Kriterien oder einer Kombination aus Kriterien festgestellt werden:
- - relative Bedeutung der die Einheit bildenden Lernergebnisse für die Erwerbsbeteiligung, für den Erwerb weiterer Qualifikationen oder für die soziale Integration;
- - Komplexität, Umfang und Volumen der Lernergebnisse in der Einheit;
- - Aufwand, der notwendig ist, um die für die Einheit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben.
Das relative Gewicht einer Einheit, die mehreren Qualifikationen gemeinsam ist, kann, in ECVET-Punkten ausgedrückt, von einer Qualifikation zur anderen unterschiedlich sein.
Die Zuteilung von ECVET-Punkten ist normalerweise Teil der Gestaltung von Qualifikationen und Einheiten. Sie obliegt der zuständigen Einrichtung, die für die Gestaltung und Verwaltung der Qualifikation verantwortlich ist oder speziell mit dieser Aufgabe betraut wurde. In Ländern, in denen es bereits ein nationales Punktesystem gibt, legen die jeweils zuständigen Einrichtungen Regeln für die Umrechnung der nationalen Leistungspunkte in ECVET-Punkte fest.
Der erfolgreiche Erwerb einer Qualifikation oder einer Einheit führt automatisch zur Zuteilung der entsprechenden ECVET-Punkte, unabhängig von der tatsächlichen Zeit, die für ihren Erwerb benötigt wurde.
Normalerweise bringt die Anrechnung einer Einheit auch die Anrechnung der entsprechenden ECVET-Punkte mit sich, so dass sie bei der Anerkennung der übertragenen Lernergebnisse mitberücksichtigt werden. Es ist Sache der zuständigen Einrichtung, erforderlichenfalls die berücksichtigten ECVET-Punkte zu überprüfen, vorausgesetzt, die entsprechenden Regeln und Methoden sind transparent und durch Qualitätssicherungsgrundsätze gestützt.
Qualifikationen, die durch nicht formales oder informelles Lernen erworben wurden und für die eine formelle Referenz-Lernlaufbahn ermittelt werden kann, sowie die entsprechenden Einheiten weisen dieselbe ECVET-Punktezahl auf wie die Referenz, da die gleichen Lernergebnisse erzielt werden.
- 1 Kommuniqué von Maastricht zu den künftigen Prioritäten der verstärkten Europäischen Zusammenarbeit in der Berufsbildung, 14. Dezember 2004 (http://ec.europa.eu/education/news/ip/docs/maastricht_com_de.pdf ); Kommuniqué von Helsinki über die verstärkte europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung, 5. Dezember 2006 (http://ec.europa.eu/education/policies%20/2010/doc/helsinkicom_de.pdf )
- 2 Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass).
- 3 Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, KOM (2006) 479 endg., Brüssel, 5.9.2006.
- 4 ABl. L 215 vom 9.8.2001.
- 5 9600/04 EDUC 118 SOC 253 vom 28. Mai 2004.
- 6 ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.
- 7 ABl. [...].
- 8 ABl. L 255/22 vom 30.09.2005, S. 1.
- 9 ECVET Reflector ( http://www.ecvet.net/c.php/ecvet/index.rsys ); ECVET Connexion ( http://www.ecvetconnexion.com/ ).
- 10 http://ec.europa.eu/education/ecvt/results_en.html
- 11 ABl. C vom , S. .
- 12 ABl. C vom , S. .
- 13 ABl. C vom , S. .
- 14 ABl. C 145 vom 30.06.2007, S. 5.
- 15 ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.
- 16 Dok. 6905/04 EDUC 43, März 2004.
- 17 Dok. 13832/04 EDUC 204 SOC 499, November 2004.
- 18 Dok. 9599/04 EDUC 117 SOC 252, Mai 2004.
- 19 ABl. ... vom , S. .
- 20 Dok. 9600/04 EDUC 118 SOC 253.
- 21 ABl. ... vom , S. .
- 22 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
- 23 ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.
- 24 ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates (ABl. L363 vom 20.12.2006, S. 141).
- 25 Die "Entsendeeinrichtung" ist diejenige Einrichtung, die die vom Lernenden erzielten Lernergebnisse validieren und anerkennen wird. Die "Gasteinrichtung" ist diejenige Einrichtung, die die Ausbildung für die betreffenden Lernergebnisse bereitstellt und die erzielten Lernergebnisse bewertet.
- 26 Das "persönliche Protokoll" ist ein Dokument, in dem die bewerteten Lernergebnisses des Lernenden sowie die zugeteilten Einheiten und ECVET-Punkte aufgeführt sind.