Antrag des Landes Brandenburg
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts TOP 11 der 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005 Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat verlangt, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs.2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 3 Abs. 35 Nr. 1 - neu - (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EEG) In Artikel 3 ist Absatz 35 wie folgt zu fassen:

(35) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Netz oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas oder in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugtem Strom vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.'

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe '§ 16' durch die Angabe '§ 49' ersetzt."

Begründung

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Der Aufwand sowohl bei den Anlagenbetreibern als auch bei den Netzbetreibern, die Leistung einer Vielzahl kleiner Anlagen bei Netzüberlastung zu reduzieren, wäre unverhältnismäßig hoch. Eine solche Regelung würde dem Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes widersprechen.

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die kleinen Anlagen aus dem Netzsicherheitsmanagement (netzbezogene Maßnahmen) ausgenommen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b:

Bei ausgelasteten Netzkapazitäten sind Netzbetreiber verpflichtet, zu Gunsten der Aufnahme von EEG-Strom eine Leistungsreduzierung bzw. Abschaltung von umweltfreundlichen kommunalen und industriellen erdgasgefeuerten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorzunehmen. Da diese Anlagen i. d. R. nach dem Wärmebedarf ausgelegt und gefahren werden, führt die Reduzierung der Stromeinspeisung zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen in der Wärmeerzeugung für Haushalte oder Produktionsprozesse. Damit wird eine umweltfreundliche, betriebs- und volkswirtschaftlich effiziente Form der Energieerzeugung verdrängt. Der Zweck des neuen Energiewirtschaftsgesetzes - eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas - wäre somit verfehlt. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme von Strom aus neuen EEG-Anlagen nur dann eingeschränkt, wenn das Stromnetz bereits durch die Stromeinspeisung aus bestehenden EEG- und KWK-Anlagen vollständig ausgelastet ist.